„Stiefeltern“ sind für ihre „Stiefkinder“ nicht unterhaltspflichtig
Die neue Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und ihre praktische Auswirkungen.
So, nun ist es auch „amtlich“: Stiefeltern haben mit ihrem Einkommen und Vermögen nicht für den Sozialgeld-Bedarf ihrer „Stiefkinder“ aufzukommen. Dies bestimmt eine Weisung des BMWA vom 28. September 2005. Das Ministerium beugte sich damit schweren Herzens einer Reihe von Gerichtsbeschlüssen, die die Heranziehung von Stiefeltern für den Unterhalt der Kinder ihrer Partner/-innen für nicht zulässig erklärten. Denn unterhaltspflichtig für Kinder sind nach bürgerlichem Recht eben nur leibliche Eltern. Dies gilt unabhängig davon, ob die leiblichen Eltern mit dem neuen Partner oder der neuen Partnerin, also dem „Stiefvater“ oder der „Stiefmutter“ ihrer Kinder verheiratet sind oder nicht.
Die Weisung des Wirtschaftsministerium klingt geradezu demütig: „Da keiner der bisherigen (Gerichts-)Beschlüsse die Rechtsauffassung des BMWA stützt, wird hieran nicht mehr festgehalten. Deshalb ist ab sofort eine Einkommensanrechnung auf den Bedarf der nicht leiblichen Kinder nach § 9 Abs. 1 SGB II bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr vorzunehmen.“
Welche „gesetzliche Neuregelung“ das Ministerium anvisiert, müssen wir gespannt abwarten. Warum sollte das Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches, also das Familienrecht, künftig nicht gleich im Wirtschaftsministerium geschrieben werden?
Einstweilen weist das Ministerium die Behörden auf die Hintertür hin, die das SGB II für den Versuch offen hält, zumindest die mit der neuen Partnerin/dem neuen Partner verheirateten „Stiefeltern“ für den Unterhalt der „Stiefkinder“ heranzuziehen. „Sind die Partner verheiratet, ist der nicht leibliche Elternteil mit dem Kind seines Partners verschwägert ... In diesen Fällen kommt eine Berücksichtigung des Einkommens im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II in Betracht.“
Hierzu weisen wir noch einmal nachdrücklich darauf hin, dass § 9 Abs. 5 SGB II eine Unterhaltsvermutung formuliert, und dass man einer Vermutung widersprechen kann. Allemal gilt: Behörden dürfen Bedürftige nicht auf Unterhaltsleistungen von Personen verweisen, gegen die die Bedürftigen gar keinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch haben.
Anne Ames
Die
Weisung des BMWA auf der Seite der BAG-SHI