Alg II-Bescheide: Fehler bei der Leistungsberechnung?
Wassergeld gehört zu den Unterkunftskosten. In zahlreichen Arbeitsagenturen tauchen Richtlinien auf, wonach Wasserkosten in der Regelleistung von 345,-/331,- Euro (West/Ost) enthalten und aus dieser zu bezahlen seien. Das ist falsch! (11.11.2004)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestätigte gegenüber der BAG-SHI, dass die geltende Regelsatzverordnung der Sozialhilfe als Referenz auch für die Leistung Alg II maßgebend ist. Die Falschangaben in den Richtlinien der Bundesagentur zu § 20 SGB II seien auf eine Fehlinterpretation zurückzuführen und würden korrigiert. Demnach sind in der Regelleistung nur Strom, Energie für Warmwasser und Instandhaltung der Wohnung enthalten. Kosten für Wasser müssen also, wie bisher in der Sozialhilfe, im Rahmen der Unterkunftskosten übernommen werden.
Ob die korrigierten Richtlinien noch rechtzeitig in allen Agenturen (Jobcentern) wahrgenommen werden, ist fraglich. Aus einigen Kommunen/Landkreisen sind bereits Beträge für angemessenen Unterkunftskosten bekannt geworden, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass Wasserkosten wirklich berücksichtigt wurden. Wenn jetzt frühzeitig Alg II-Bescheide herausgehen, ist mit Fehlern zu rechnen.
Deshalb vorsicht: Alg II-Bescheide genau prüfen. Die Kosten für Kaltwasser - das sind pro Kopf nicht weniger als 15,- bis 20,- Euro im Monat - gehören weiterhin zu den Kosten der Unterkunft. Falls eine fehlerhafte Berechnung der Wohnnebenkosten vorliegt, innerhalb von einam Monat Widerspruch einlegen.
Bitte meldet uns diese Vorfälle unter Angabe der zuständigen Behörde, am besten mit den Berechnungsgrößen per mail an info@bag-shi.de, per Fax an 069-27 22 08 97 (bei Originalbelegen bitte die persönlichen Angaben schwärzen).
Danke!