Fordern und Fördern: Arbeitsagentur löst Zollfahndung aus. Delikt: Nachbarschaftshilfe
Siegerland/Frankfurt, 29. Juni 2005 - Das Ausmaß an „fürsorglicher Belagerung“ erreicht mancherorts obskure und für Betroffene unerträglich drangsalierende Züge. So bleibt es nicht aus, dass sich Erwerbslose in ihrer Not zunehmend telefonisch an die BAG-SHI Geschäftsstelle wenden. So wie im nachfolgenden Fall.
Ein Alg-II-Bezieher in einem kleinen Ort im Siegerland hatte sich nichts dabei gedacht. Er mähte für seinen 90-jährigen Nachbarn, den er seit seiner Kindheit kennt, den Rasen. Als er kurz darauf auf das Arbeitsamt einbestellt wurde, überzog ihn die Sachbearbeiterin mit allerlei Fragen über Nebentätigkeit und Schwarzarbeit. Offensichtlich hatte ein Zeitgenosse des hilfsbereiten Alg-II-Beziehers das Rasenmähen im Garten des 90-jährigen beobachtet und der Arbeitagentur gemeldet. Die Sachbearbeiterin konfrontierte den Erwerbslosen nämlich mit der konkreten Frage, ob er „Dienstleistungen der Gartenpflege“ anbieten würde. Als er daraufhin antwortete, er habe dies im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sozusagen ehrenamtlich geleistet, bekam er die amtliche Antwort, Nachbarschaftshilfe sei abgeschafft. Die Arbeitslosenverwaltung geht anscheinend davon aus, dass Alg II-Bezieher ihre Arbeitskraft nur gegen Geld anbieten dürfen, um (gem. § 2 Abs. 1 SGB II) die Bedürftigkeit zu verringern, oder, dass das unentgeltliche Rasenmähen den Erwerbslosen daran hindere, seine Arbeitskraft gegen Geld feilzubieten.
Da das nachbarschaftliche Rasenmähen nicht ausreichte, das Arbeitslosengeld II zu kürzen, wurden andere Geschütze aufgefahren. Tage später bekam der Erwerbslose von zwei uniformierten Zollbeamten Besuch, die in Sachen Schwarzarbeit ermittelten. Als das Verhör des Erwerbslosen selbst keine Hinweise auf eine Straftat ergab, befragten die Beamten seine Nachbarschaft. Mensch kann sich vorstellen, was das in einem kleinen Ort bedeutet. Doch damit nicht genug: Einige Tage später wurde der Erwerbslose von einem bekannten Fotografen angerufen. Auch dort hatten sich die uniformierten Ermittler nach seinen angeblichen Schwarzarbeiten erkundigt. Offensichtlich wurden die Ermittlungen auf die Gewerbetreibenden des Ortes ausgedehnt.
Nun fragt der Verdächtigte zurecht: Ist diese Rufmordkampagne, die von der „Arbeitsagentur“ losgetreten wurde, rechtens? Wie soll er sich gegen solche Verdächtigungen wehren, wenn selbst eine nachbarschaftliche Gefälligkeit derart überzogene Ermittlungen nach sich zieht? So gebrandmarkt braucht sich der Betroffene zumindest in seinem Heimatort nicht mehr um einen Job zu bewerben: Denn wer hat schon gerne mit staatlichen Ermittlungsbehörden zu tun, und den von ihnen Verfolgten.
Das Beispiel zeigt nicht nur, welche Blüten die von Clement ausgerufene verschärfte Verfolgungsbetreuung treibt. Es zeigt, wie einfach es ist, Erwerbslose zu kriminalisieren. Und es zeigt auch die Hilflosigkeit der Betroffenen. Welcher Alg-II-Beziehende kann schon einen Anwalt einschalten und gegen eine Behörde einen Strafantrag wegen Rufmordes stellen, ohne mit weiterer Disziplinierung und Schikanierung rechnen zu müssen? Wir haben dem Mann empfohlen, die örtliche Presse einzuschalten und seinen Fall zu veröffentlichen. Eine offizielle und öffentliche Entschuldigung der Arbeitsagentur wäre das Mindeste, beseitigt aber nicht den von der Arbeitsagentur angerichteten Schaden.