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Sozialgericht Leipzig beurteilt Lohnsteuerrückerstattung für 2004 als Vermögen

by Frank Jäger last modified 22.12.2005 14:57

Steuerrückerstattung als Einkommen oder Vermögen? Eine Zusammenfassung der Entscheidung vom 16.8.2005 (Az.: S 9 405/05 ER, einstweilige Anordnung). Erstmals veröffentlicht im BAG-SHI Rundbrief 03-2005/Oktober

Das Sozialgericht Leipzig hat am 16.8.2005 in einer einstweiligen Anordnung die Arge Leipzig dazu verpflichtet, Alg II weiterzuzahlen, auch nachdem der Betroffene und seine Frau eine beträchtliche Einkommenssteuererstattung für das Jahr 2004 bekommen haben.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Anspruch auf die Erstattung zuviel gezahlter Einkommenssteuer schon bestanden hat, als der Betroffene Alg II beantragte, es also um Vermögen, nicht um einmaliges Einkommen geht und die Vermögensfreigrenze noch nicht erreicht ist. Das Sozialgericht Leipzig widerspricht ausdrücklich einer anderslautenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aus BSHG-Zeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damals die Steuerrückerstattung mit der Begründung als Einkommen eingestuft, dass die zuviel gezahlte Steuer nicht freiwillig angespart worden sei. Diese Begründung findet das Leipziger Sozialgericht nicht überzeugend.

Besonders interessant an der Auffassung des Leipziger Sozialgerichtes ist, dass es danach gar nicht erforderlich gewesen wäre, dass der Betroffene sich für den Monat, in dem ihm die Rückerstattung ausgezahlt wurde, aus dem Alg-II-Bezug abgemeldet und erst für den übernächsten Monat neu beantragt hatte. Denn nach den Ausführungen des Gerichts ist die Steuererstattung grundsätzlich als vorhandenes Vermögen, nicht als einmalige Einnahme zu betrachten. Dass dem Antragsteller in diesem konkreten Fall für zwei Monate kein Anspruch auf Alg-II-Leistungen zugesprochen wurde, liegt daran, dass er selbst für diese zwei Monate auf Leistungen verzichtet hat.

Auch diese Urteilsbegründung (Az.: S 9 405/05 ER) ist vollständig nachzulesen in der Rechtsprechungsdatenbank von Tacheles

Anne Ames
ames@alg-2.info

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