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Datenschützer formulieren Mindesstandards für Hausbesuche

by Frank Jäger last modified 11.04.2006 14:01

Hinweise des Unabhängigen Datenschutzzentrum Schleswig-Holstein zur datenschutzgerechten Ausgestaltung von Hausbesuchen durch die Sozialleistungsträger im Bereich der Leistungsgewährung nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII

Nachfolgend ein Auszug aus dem Papier.

Die kompletten Hinweise (inkl. Musterdienstanweisung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie einem Muster eines Prüfauftrages, Prüfprotokolles und Prüfberichtes) können heruntergeladen werden
als Pdf-Datei (175 kb)



"Immer häufiger ist der Presse zu entnehmen, dass Sozialleistungsträger, wie zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit (BA), den Hausbesuch als eine legitime und insbesondere effektive Form der Ermittlung von Sachverhalten ansehen. Viele Behörden sind sich der damit verbundenen datenschutzrechtlichen Konsequenzen gar nicht bewusst. Derzeit geht es vorrangig um die Möglichkeit der Kostenreduzierung.

Gerade im Bereich der Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII) werden Hausbesuche immer öfter durchgeführt, weil viele Fälle sich nach Meinung der Behörden nicht anderweitig aufklären lassen. Dabei ist stets zu prüfen, ob nicht vorrangig andere Möglichkeiten der Bedarfsklärung möglich sind.
Hausbesuche im Wege des SGB II und SGB XII werden insbesondere aus zwei verschiedenen Gründen durchgeführt. Ein Hausbesuch dient zum einen der Bedarfsfeststellung und zum anderen der Bedarfskontrolle (=Missbrauchskontrolle). Die Grenze bzw. der Unterschied zwischen diesen beiden Aspekten ist fließend.

Der Mensch hat nach Artikel 1 Abs. 1 i.V.m Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Privat-, Geheim- und Intimsphäre des Menschen wird dadurch geschützt. Die Sozialträger haben nur in ganz bestimmten Fällen ein Recht auf Durchführung eines Hausbesuches, doch auch dann muss die Verwaltung Artikel 13 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung, beachten. Dieses Grundrecht ist ein Individualrecht. Jeder Betroffene, bei dem ein Hausbesuch durchgeführt werden soll, kann der Behörde den Zutritt zur Wohnung verweigern. Dem Betroffenen kann dadurch allenfalls, wenn der Sachverhalt nicht anderweitig geklärt werden kann, die Leistung ganz oder teilweise versagt werden (§ 60 ff SGB I). Wichtig ist, dass der Betroffene bestimmt, ob, wann und inwieweit der Behördenmitarbeiter die Wohnung betritt. Das staatliche Handeln wird im großen Maße, wie bereits kurz erläutert, durch das Grundgesetz (GG) vorgegeben.

So steht über allen Handlungen des Staates Artikel 20 GG. Durch diesen Artikel wird die Verwaltung verpflichtet belastende Amtshandlungen gegenüber einem Bürger nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage durchzuführen. Man spricht hier von dem Gesetzesvorbehalt. Auf der anderen Seite steht der Gesetzesvorrang. Das bedeutet: Die Verwaltung darf mit ihrem Handeln nicht gegen bestehendes Recht verstoßen. [...]"


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