Alg-II-Leistungen für die Unterkunft, wenn das BAFöG-beziehende Kind noch zu Hause wohnt
Zum Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 21.03.2005, Az: S 55 AS 124/05 ER (Stand: 01.08.2005)
Ein großes Problem bereitet es Alg-II-Beziehenden, deren studierende und BAFöG beziehende Kinder noch zu Hause wohnen, die Berechnung der Kosten der Unterkunft. Denn die Behörden erkennen nur den Anteil der Wohnkosten, der auf die Eltern entfällt, an und unterstellen, dass das studierende Kind seinen Anteil an den Wohnkosten aus dem BAFöG bestreiten könne. Die Förderung nach dem BAFöG enthält jedoch für Studierende, die bei den Eltern wohnen, lediglich 44 Euro Unterkunftskosten. Einen Anspruch auf Alg II haben BAFöG-Empfänger nicht, auch nicht hinsichtlich ihrer Kosten der Unterkunft.
Deswegen hat das Sozialgericht Hamburg entschieden, dass in solchen Fällen der Grundsatz der Aufteilung der Wohnkosten „nach Kopfzahl“ nicht angewendet werden kann. Die Alg-II-beziehenden Eltern haben nach Auffassung des Gerichts Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen zur Bestreitung der Kosten der Unterkunft. Das heißt, für sie müssen die vollständigen Kosten, abzüglich der 44 Euro, die das studierende Kind selbst tragen kann, übernommen werden.
Anne Ames