Arbeitslosenversicherung für Selbständige auf Antrag
Der PLUSMINUS-Beitrag "Arbeitslosengeld für Selbstständige" informiert ausführlich über die Neuregelung - SR, Dienstag, 31. Januar 2006 (mit kurzer Einführung von Martin Bongards, AK-Erwerbslose beim DGB Marburg, Gesetzestext inklusive)
Ganz kurz vorweg:
Der Anspruch muss im Einzelfall ermittelt werden. Dabei ist immer zu
bedenken, dass es im Gegensatz zu der Darstellung im folgenden Beitrag von
PLUSMINUS, keinen Vertragsschutz gibt. Beispiel: Wer seit 20 Jahren AV
gezahlt hat, ist jetzt trotzdem bei der Kürzung auf 12 Monate dabei!
Wird diese freiwillige Versicherung dem Bund zu teuer, wird er das Niveau
absenken und es besteht kein Anspruch auf das vorher „Vereinbarte“.
(mb)
Aus: PLUSMINUS
Arbeitslosengeld für Selbstständige
(SR, Dienstag, 31. Januar 2006)
Nun auch für Selbstständige möglich:
Ab 1. Februar können auch Selbständige in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, wenn sie früher einmal als Angestellte versichert waren. Doch offenbar haben die Erfinder der Regelung übersehen, dass man auch mit kleinen Beiträgen ziemlich viel herausholen kann. Ob deshalb so wenig für diese neue Möglichkeit geworben wird?
Das harte Los der Selbständigkeit
Tee trinken und abwarten, bis jemand anruft – das kann sich der freie PR-Berater und Journalist Stefan K. nicht leisten. Er muss ständig aktiv sein. Denn wenn seine Einnahmen mal komplett weg fielen, wäre der Kölner sofort ein Fall fürs Arbeitslosengeld 2. Das hieße womöglich: Private Altersversorgung auflösen, Büro aufgeben, Ein-Euro-Jobs annehmen - die ganze Palette.
Und seine Unsicherheit auf dem Markt ist gewachsen. Stefan K. bekommt, wie er sagt, viele Absagen, und es ist auch schwieriger geworden, an Aufträge heranzukommen: "Es kann ohne Weiteres sein, dass man mehrere Monate gar keine Aufträge hat. Und da ist eine Absicherung für diesen Fall schon eine sinnvolle Angelegenheit."
Ein neues Angebot
Stefan K. hat deshalb aufgehorcht, als er hörte, dass sich künftig auch Selbstständige gegen Arbeitslosigkeit versichern können. Dann gibt es Arbeitslosengeld 1, wenn das Geschäft nicht mehr läuft.
Das Angebot, eine "freiwillige Pflichtversicherung" nach § 28a des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches abzuschließen, richtet sich vor allem an Menschen, die sich jetzt oder in den vergangenen beiden Jahren (z.B. mit der Ich-AG-Förderung) aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen bzw. gemacht haben. Diese können ab 1. Februar 2006 freiwillig einzahlen und damit ihre Ansprüche aufrecht erhalten. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld richtet sich dann zunächst – wie bei allen – nach dem bisherigen Verdienst als abhängig Beschäftigte.
Formular nicht für alle Fälle gerüstet
Aber was ist mit den "Altfällen" wie Stefan K.? Er hatte sich aus der
Arbeitslosigkeit heraus bereits Anfang 1996 selbstständig gemacht. Das von
der Website herunterzuladende Merkblatt der Arbeitsagentur gibt darüber nur
sehr kurz angebunden Auskunft. Der Antrag ist auf Fälle wie ihn überhaupt
nicht zugeschnitten. "Die freiwillige Weiterversicherung soll am ....
beginnen, weil ich ab diesem Zeitpunkt als Selbstständiger tätig bin" steht
dort. Das kann er so gar nicht ausfüllen.
Das Gespräch mit dem zuständigen Teamleiter der Arbeitsagentur ergibt Erfreuliches: K. kann in die freiwillige Arbeitslosenversicherung hinein. Denn er erfüllt die beiden für ihn maßgeblichen Bedingungen: Er war in den beiden Jahren vor seiner Selbstständigkeit mindestens 12 Monate in dem System der Arbeitslosenversicherung drin, und die Lücke zwischen seiner Arbeitslosigkeit und der Selbständigkeit war kürzer als einen Monat.
Pauschalbeitrag 39,82 Euro
Wenn er jetzt in die Arbeitslosenversicherung eintritt und den Monatsbeitrag von 39,82 Euro bezahlt, dann hat er nach 12 Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld, unabhängig von dem Einkommen eines Partners bzw. einer Partnerin, die mit ihm in einer "Bedarfsgemeinschaft" (Arbeitslosengeld 2) zusammen leben. Er kann sich auch um andere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III bemühen, zum Beispiel um von der Arbeitsagentur geförderte Fortbildungs- und Umschulungskurse.
Außerdem: Wenn die neue Bundesregierung ihr Vorhaben wahr macht und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung senkt, zahlen ab 2007 auch die freiwillig Versicherten weniger.
Wieviel Arbeitslosengeld gibt es?
"Prima" findet Stefan K. auch, wie hoch sein Anspruch auf Arbeitslosengeld wäre. Er bekäme als im Westen lebender Arbeitsloser ohne Kind im Falle von Arbeitslosigkeit derzeit 1.041,90 Euro. Der Anspruch errechnet sich nämlich bei den "Altfällen" primär aus dem Bildungsgrad. Da landet er als Universitätsabsolvent in der höchsten Stufe von vieren.
In zweiter Linie zählen dann (wie bei allen anderen) die Steuerklasse und die Tatsache, ob jemand ein Kind hat oder nicht.
Einige Beispiele:
Ein Taxifahrer im Osten, ungelernt und ledig, bekäme nur 546 Euro, eine Schneidermeisterin mit Kind im Westen schon 1.200 Euro. Der studierte West-Apotheker mit Familie erhält 1.364 Euro – das ist der Spitzensatz.
Wie lange gibt es das Arbeitslosengeld?
Wie bei allen anderen gilt: Wer länger einzahlt, erhöht seine Anspruchsdauer – von sechs Monaten (nach zwölf Monaten Beitragszahlung) bis auf maximal 18 Monate (bei einem älteren Arbeitslosen).
Wer sich in Zukunft neu selbstständig macht, muss den Antrag spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn dieses neuen Arbeitsabschnittes stellen, um in die Arbeitslosenversicherung zu kommen.
Kritik wird laut Wie viele von den rund vier Millionen Selbstständigen für diese neue Versicherungsart in Frage kommen, ist unbekannt, die finanziellen Risiken anscheinend noch nicht kalkuliert. Manche kritisieren die Regelung jetzt schon und halten sie für rechtlich bedenklich, weil sie Selbstständige bevorzugt. Sie zahlen zu wenig ein für das was sie erhalten, kritisiert z.B. Bundessozialrichter Ulrich Wenner. Wenn sie "angemessen" einzahlen müssten, wäre nach seiner Schätzung der Beitrag rund drei mal so hoch.
Außerdem prüft der Gesetzgeber bei Arbeitslosigkeit die Selbstständigen nicht so hart wie die abhängig Beschäftigten. Ulrich Wenner dazu: "Wenn die selbstständige Tätigkeit nicht mehr aussichtsreich erscheint, das notwendige Geld nicht mehr verdient werden kann, stellen die die selbstständige Tätigkeit ein und bekommen Arbeitslosengeld – ohne dass irgendjemand prüfen könnte, ob sie das selbst verschuldet haben. Also ganz vorzügliche Bedingungen, die die Pflichtversicherten unter keinen Umständen erreichen können."
Ob die alte Regierung das alles bedacht hat? Da haben manche Experten ihre Zweifel.
Stefan K. kann es aber nur recht sein. Er hat Aufwand und Ertrag für sich abgewogen und sagt: "Ich mach das jetzt!"
Sonderfälle
* Nicht nur Selbstständige können sich freiwillig versichern. *
Auch wer außerhalb der EU und den EU-"assoziierten Staaten" Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz arbeitet, kann künftig freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen – wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch wer mindestens 14 Stunden in der Woche einen Angehörigen pflegt und deshalb nicht mehr erwerbstätig ist, kann ebenfalls seine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung durch freiwillige Beiträge aufrecht erhalten. Für diesen Fall sind die Beiträge sogar noch geringer. Im Westen Deutschlands
15,93 Euro, im Osten 13,42 Euro. Voraussetzung: Der/die Angehörige muss mit Pflegestufe 1 bis 3 eingestuft sein und Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.
Die Regelung für die pflegenden Angehörigen läuft unbefristet. Ein Experiment?
Die "freiwillige Pflichtversicherung" für die Selbstständigen und die Arbeitnehmer im Ausland ist dagegen bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Allerdings meinen Experten, dass dies so nicht geht. Wer bis zum 31.12. in die freiwillige Versicherung einzahlt, der muss auch eine Zeitlang danach noch Ansprüche haben, sagen sie. Deshalb steht zu erwarten, dass der Gesetzgeber rechtzeitig vor dem Auslaufen der Versicherung noch eine Übergangslösung für alle schafft, die bis dahin eingetreten sind.
§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
- als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen,
- eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben oder
- eine Beschäftigung in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht anzuwenden ist, aufnehmen und ausüben.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass
- der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat,
- der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat und
- Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht.
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
- wenn der Versicherungsberechtigte eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezieht,
- mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 letztmals erfüllt waren,
- wenn der Versicherungsberechtigte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist,
- in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Versicherungsfreiheit gelten entsprechend.