Flugblatt: Arbeitslosengeld II und Wohnen
Arbeitslosengeld II(Alg II)-Bezieher/-innen sollen so wenig wie möglich kosten. Sie sind mitsamt ihren Kindern aus Sicht des Kapitals überflüssig, denn ihre Arbeitskraft ist für Kapitalverwertung und Profiterzielung längst verzichtbar. Außerdem dient die schlechte Lebenslage von Erwerbslosen als Druckmittel, um die Löhne der noch Erwerbstätigen in den Keller zu drücken und ihre Arbeitsbedingungen weiter zu verschlechtern.
Auch, wenn sich nicht jede/-r Politiker/-in, Behördenchef/-in oder -mitarbeiter/-in bewusst ist, wessen Interessen er/sie auf wessen Kosten vertritt, so sorgen sie doch mit dem Hinweis auf angebliche Sachzwänge oder „ökonomische Gesetzmäßigkeiten“ oder eben einfach unter Berufung auf die Gesetzeslage für die Erfüllung der Ziele von Hartz IV: Erwerbslose sollen möglichst wenig kosten. Dazu gehört auch, die Kosten der „Unterkunft“ nach Kräften zu drücken.
- Da verweigert eine ARGE in Berlin einer 24-jährigen, nachdem sie sich von ihrem Freund getrennt hat, die Übernahme der Kosten für eine äußerst preiswerte Ein-Zimmer-Wohnung mit der Behauptung, sie müsse wieder bei ihrer Mutter, die ihrerseits eine Zwei-Zimmer-Wohnung bewohnt, einziehen. (aus der BAG-SHI-Beratungsarbeit am 16. Januar 2006)
- Da lehnt die Bochumer ARGE es ab, einem Alg-II-Bezieher, der von einer 212 Euro billigen Wohnung ohne Bad in eine 240 Euro billige Wohnung mit Bad gezogen ist, 28 Euro mehr fürs Wohnen zu gewähren. Sie wurde zwar schließlich vom Sozialgericht dazu verdonnert, es doch zu tun. Dafür musste der Betroffene aber eben erst mal kämpfen. (Notiz in der Frankfurter Rundschau vom 17. Januar 2006).
- Da erhalten Tausende Alg II-Beziehende bundesweit Aufforderungen, ihre Wohnkosten zu senken. Diese Schreiben erhalten oft keine Erklärungen, auf welcher Rechtsgrundlage und nach welchen Regeln dies zu erfolgen hat. In den seltensten Fällen werden die Betroffenen über Ihre Rechte aufgeklärt.
Wenn auch Ihnen Ihre Wohnung streitig gemacht wird oder Ihnen nicht zugebilligt wird, eine notdürftige Unterkunft gegen ein wohnliches Zuhause zu tauschen, müssen Sie sich wehren:
Was tun, wenn Sie aufgefordert werden, die Kosten Ihrer Unterkunft zu senken und Sie damit nicht einverstanden sind?
- Beantragen Sie schriftlich, dass die Kosten ihrer derzeitigen
Wohnung weiterhin übernommen werden. Stellen Sie in diesem Antrag (für
den es kein Formular gibt, Sie müssen ihn selbst formulieren) die
Besonderheit Ihrer persönlichen Situation dar, die es Ihnen weder
möglich macht, die Kosten durch Untervermieten zu reduzieren, noch
zumutbar, die Wohnung zu wechseln.
Nicht zumutbar ist ein Wohnungswechsel zum Bespiel, wenn die Kinder deswegen die Schule oder den Kindergarten wechseln müssten, wenn Sie als Behinderte/r auf die Hilfe der vertrauten Nachbarschaft angewiesen sind, wenn Sie zu krank sind, um einen Umzug zu bewältigen. - Wenn dieser Antrag abgelehnt wird, was wahrscheinlich ist, widersprechen Sie dem ablehnenden Bescheid. Falls Sie gar keinen offiziellen ablehnenden Bescheid bekommen, verlangen Sie einen solchen. Dazu haben Sie nach § 33 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X ein Recht.
- Wird auch Ihrem Widerspruch, was ebenfalls wahrscheinlich ist, nicht abgeholfen, dann können Sie sich mit einer Klage ans Sozialgericht wenden, also versuchen, die dauerhafte Übernahme der Kosten Ihrer derzeitigen Wohnung einzuklagen.
- Wenn die Wohnung aufgrund zu geringer Mietzahlung des Alg II-Trägers akut bedroht ist, können Sie mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht eine Eilentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz herbeiführen.
Was tun, wenn Ihnen auch das Sozialgericht nicht weiterhilft oder Sie sich auf diesen langwierigen Weg nicht einlassen wollen?
- Beharren Sie darauf, dass Ihnen mindestens die vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehene Frist von sechs Monaten für den Wohnungswechsel zugebilligt wird.
- Verlangen Sie von Ihrer Behörde, nachdem sie Sie zur Verminderung der Wohnkosten aufgefordert hat oder das Sozialgericht über Ihre Klage nicht ihrem Sinn entschieden hat, konkrete, schriftliche Angaben darüber,
-
- was Sie tun und nachweisen sollen, um ein billigere Wohnung zu suchen, und
- wie lange Sie bei Erfolglosigkeit Ihre Such-Bemühungen fortsetzen müssen?
- Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, in welcher Höhe das Amt Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten übernehmen wird.
Was tun, wenn Sie selbst in eine andere Wohnung umziehen wollen oder müssen, aber das Amt die Kosten der neuen Wohnung nicht oder nur in Höhe Ihrer bisherigen Wohnkosten übernehmen will?
Wenn Sie aus gesundheitlichen, hygienischen oder anderen triftigen Gründen eine andere Wohnung brauchen als die bisherige, nach der Trennung einer Partnerschaft eine eigene Wohnung brauchen oder als junger Erwachsene/r nicht länger bei Ihren Eltern wohnen möchten (wovon die Eltern in der Regel ja auch irgendwann genug haben), dann suchen Sie sich eine Wohnung, die nach den Gegebenheiten Ihres örtlichen Wohnungsmarktes etwa dem entspricht, was für Algzweier als „angemessen“ gilt.
Achtung: Über die verschärften Regelungen für junge Erwachsene unter 25 Jahren informiert das Flugblatt “Alg II für junge Erwachsene“.
Wenn Sie eine Wohnung gefunden haben, sollten Sie nach Möglichkeit die Zusicherung der Behörde zur Kostenübernahme einholen, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben. Lehnt die Behörde diese Zusicherung ab, obwohl Sie gut begründen können, warum der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind (§ 22 Abs. 3 SGB II), mieten sie die Wohnung trotzdem, wenn nicht absehbar ist, dass Sie demnächst eine adäquate andere bekommen würden. Stellen Sie dann mit dem neuen Mietvertrag einen Antrag auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und der Heizung. Wird dieser Antrag abgelehnt oder nur teilweise anerkannt, müssen Sie Widerspruch einlegen. Wenn es ein beträchtlicher Teil der tatsächlichen Wohnkosten ist, die das Amt nicht übernehmen will, und wenn Sie keine Ersparnisse haben, mit denen Sie diese Kosten vorläufig bestreiten können, können Sie beim Sozialgericht einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung der vorläufigen Kostenübernahme stellen.
Zu guter Letzt: Hartz IV ist Politik und muss politisch bekämpft werden.
Wir können unsere Tipps, auf welchen rechtlichen Wegen Sie versuchen können, sich zu wehren, nicht mit einer Garantie für die erfolgreiche Lösung Ihres „Behördenproblems“ versehen. Noch weniger erwarten wir, dass Hartz IV erträglich würde, wenn nur alle Betroffenen ihre „Rechte“ durchsetzten. Diese Rechte sind zu dürftig, und selbst das Dürftige wird noch weniger werden, solange die Politik im Dienste der Interessen der Kapitalbesitzer und Arbeitgeber steht. Es ist daher wichtig, die eigenen Rechte zu behaupten, aber das genügt eben nicht.
Deshalb unser dringender Appell: Schließen Sie sich mit anderen Alg-II-Betroffenen in ihrem Wohnort zusammen, machen Sie Hartz IV-Verhältnisse gemeinsam öffentlich, kommen Sie aus der Deckung und vertreten Sie Ihr Recht auf ein Zuhause auch gegenüber der Kommunalpolitik. Die Kommunalpolitiker/-innen, örtlichen Arbeitsagenturen oder Landratsämter in so genannten Optionskommunen haben einen großen Spielraum bei der Umsetzung von Hartz IV. Wie Ermessenspielräume der Behörden ausgefüllt werden und wie hoch die Kosten für angemessene Unterkunftskosten festgesetzt werden, wird kommunalpolitisch ausgehandelt.
Weitere Informationen und Sozialgerichtsentscheidungen zum Thema „Alg II und Wohnen“ finden Sie unter http://www.alg-2.info/hilfe/unterkunft. Welche Regelungen der Gesetzgeber zum Thema Wohnen im SGB II getroffen hat, steht im § 22 des Gesetzes.
Ggf. § 22 Abs. 1 bis 3 als Fenster einfügen.(Fassung neu mit Auslassung Abs. 2a neu). Abs. 3 (alt) wird folgender Satz angefügt: „Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.“
Kampagne „Vorsicht!Arbeitslosengeld
II“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen
e.V. (BAG-SHI) und der Erwerbslosenzeitung
"quer"
Flugblatt „Alg II und Wohnen“ (Stand 1.3.2006). Weitere
Informationen und neuere Versionen unter: http://www.alg-2.info.
Das freie Kopieren und Verteilen dieser Flugblätter ist ausdrücklich erwünscht! © und V.i.S.d.P Frank Jäger (BAG-SHI), Moselstr. 25, 60329 Frankfurt.