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„1-Euro-JobberInnen“ sind gegen Arbeitsunfälle versichert!

by Carsten Senger last modified 24.05.2005 12:00

Die Regierung kürzt die sozialen Leistungen. Keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) haben deshalb alle, die sich irgendwie selbst helfen können: durch Aufnahme jedweder Arbeit, Verbrauch von Vermögen oder Leben auf Kosten Angehöriger. Die Arbeitsagentur prüft dazu halbjährlich Ihre Angaben bei der Alg II-Antragstellung.
Umfassende Datenerhebung dient auch dazu, Anträge abzulehnen oder Leistungen zu verringern.
Es gibt nur eine Antwort auf ALG II: zusammenschließen und gemeinsam Rechte durchsetzen!!

Kleine Handlungshilfe zu Unfallversicherung und Arbeitsschutz

Zurecht fragen sich etliche BezieherInnen von Arbeitslosengeld II (Alg II) seit Jahresbeginn besorgt, ob und über wen sie unfallversichert sind, wenn sie in eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch II (SGB II) - auch 1-Euro-Job genannt - vermittelt werden.

In der Tat gibt es unterschiedliche Träger von Unfallversicherungen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) meint, dass der vermittelnde Beschäftigungsträger die Unfallversicherung trägt: „Die Teilnehmer an Zusatzjobs zählen zum gesetzlich versicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 2 SGB VII, weil sie wie Beschäftigte tätig werden. Der Träger ist verpflichtet, die Unfallversicherung für die in Zusatzjobs beschäftigten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sicherzustellen und nachzuweisen.  [1]

Die Unfallkasse Berlin trägt die Unfallversicherung im Falle eines Arbeitsunfalls eines „1-Euro-Jobbers“, wenn sein Maßnahmeträger dem öffentlichen Bereich angehört (öffentliche Einrichtungen von Bezirken, Schulen, Sozialstationen, Krankenhäuser)[2]. Demgegenüber sieht die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Zuständigkeit der Unfallversicherung bei Arbeitsgelegenheiten bei der Unfallkasse des Bundes, der gem. §§ 2 Abs. 1 Nr. 14, 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII meldepflichtige Personen nach den SGB II und III unterstehen. Denn die BA weise die Arbeitsgelegenheiten an, auch wenn eine Kommune anstatt der BA in Ausübung ihres Optionsrechtes Alg II-BezieherInnen zu Arbeitsgelegenheiten auffordert. Die Versicherung trägt der Unfallversicherungsträger der Einsatzstelle[3].  Sind „1-Euro-JobberInnen“ in Unternehmen eingesetzt, dann ist für sie eine Berufsgenossenschaft zuständig.

Gesetzliche Grundlagen für den Schutz vor Arbeitsunfällen und ihren Folgen

In der Europäischen Union gibt es die EG-Rahmenrichtlinie für den Arbeitsschutz. Sie ist in der BRD durch das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitsstättengesetz (Weisungsrecht/ Unterstellungsverhältnis), das Arbeitszeitgesetz (Pausengestaltung in Einrichtungen/ Anrecht auf Pausen erst nach 6 Stunden Arbeitstätigkeit) sowie das Gesetz über Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte (mögliche Ansprechpartner in der Einrichtung) untersetzt. Aussagen zum Arbeitsschutz beinhalten die Arbeitsstätten-Verordnung, die Gefahrenstoff-Verordnung (GefStoffV), das Chemikaliengesetz und die Unfallverhütungsvorschriften sowie staatliche Standards, betriebliche Weisungen, Standards und Ordnungen und eine Vielzahl von Dokumenten, an die sich die Einrichtungen, Träger und Unternehmen halten müssen. Außerdem gibt es jede Menge von Instruktionen der Hersteller von Geräten zum Umgang mit Geräten.

Zuständigkeiten und Ansprechpartner

Für die Durchsetzung und Einhaltung sowie Kontrolle der Arbeitsschutzgesetze ist zum Beispiel im Land Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit zuständig. Bei Verstößen gegen den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sind Meldungen - auch anonym - an nachfolgende Stellen möglich: Bundesministerien, Senats- bzw. Landesverwaltungen, Bezirksämter, Staatsanwaltschaften -verbunden auch mit Anzeigen, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen, Abgeordnete des Bundestages bzw. des Berliner Abgeordnetenhauses bzw. des Landtages, Bezirks-, Stadt- bzw. Kommunalvertretungen, Petitionsausschüsse der o.g. Einrichtungen, BA/Jobcenter sowie bei Brandgefahr die Landes- bzw. Bezirksstellen der Feuerwehr. Der Maßnahmeträger muss den/die „1-Euro-JobberIn“ über die im Betrieb gültigen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften informieren. In jedem Einsatzbetrieb ab einer bestimmten Beschäftigtenanzahl muss es eine von der Berufsgenossenschaft geschulte Fachkraft für Arbeitssicherheit geben.

Vorbeugen gegen Arbeitsunfall während der „1-Euro-Jobberei“

Am besten fragen Sie vor bzw. bei Antritt der Arbeitsgelegenheit den Vertreter des Trägers, bei wem eine Unfallversicherung besteht, an wen Sie sich im Falle eines Arbeitsunfalls wenden müssen und wer die Arbeitsunfallmeldung auf dem BA Formular ausfüllt. Sie finden auf den Internetseiten der BA unter http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de/pdf/v_alg2_antrag_zusatzblatt7.pdf einen fünfseitigen Fragebogen zum Hergang, zum Unfallereignis, zum Unfallverursacher, der aufnehmenden Polizeibehörde, ggf. einem Rechtsanwalt und Unfallbeteiligten usw. Dieses Formular müssen unfallbetroffene „1-Euro-JobberInnen“ ausfüllen (lassen) und zu ihrem Jobcenter schicken. Sie sollten auf jeden Fall darauf achten, nach einem Unfall bei einer Arbeitsgelegenheit, einen bzw. zwei ZeugInnen zu benennen.

Anzeigen zu Arbeitsunfällen sind ebenso wie bei regulär Beschäftigten mit Unfallanzeigen durch die Mitarbeiter der Einsatzstellen auszufüllen. Erforderlich ist ein eindeutiger Hinweis, dass es sich um einen Unfall in einer Arbeitsgelegenheit handelt. Die Personalstelle der Einsatzstelle muss den Unfall melden. Lassen Sie sich den Namen des Zuständigen nennen. Der Geschäftsführer der Unfallkasse Berlin, Wolfgang Aztler rät „1-Euro-JobberInnen“: „Wenn Sie z.B. in einer Kita während ihres Einsatzes auf´s Knie stürzen, aber nicht sofort zum Arzt gehen, lassen Sie diesen Unfall in das Verbandbuch des Betriebes eintragen. Falls erst nach Tagen oder Wochen ärztliche Hilfe infolge dieses Sturzes erforderlich wird, können Sie als „1-Euro-JobberIn“ nachweisen, dass der Unfall bei der Arbeit passiert ist.“[4]

Verhalten bei möglichen Arbeits- bzw. Wegeunfällen

Arbeits- bzw. Wegeunfälle gelten nur als solche, wenn sie von der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung bzw. den Berufsgenossenschaften anerkannt sind. Deshalb müssen Sie den Unfall sofort dem zuständigen Verantwortlichen des durchführenden Trägers der Einrichtung und an das Jobcenter melden. Die Einsatzstelle (öffentliche Behörde, öffentliche Stelle, Einrichtung oder Unternehmen) informiert dann innerhalb von drei Tagen die zuständige gesetzliche Unfallversicherung bzw. die Berufsgenossenschaft mit einer Unfallanzeige. Zuständig ist der durchführende Träger der Einrichtung mit dem jeweiligen Verantwortlichen der Einrichtung. Jeweils eine Kopie der Unfallanzeige sollte das Jobcenter, der Sicherheitsbeauftragte, der Betriebs-/Personalrat sowie der „1-Euro-JobberIn“ erhalten!

Sie benötigen weiterhin eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (Krankmeldung). Senden Sie das Original der Krankmeldung an die Krankenkasse und die Durchschrift das Jobcenter, weitere Kopien behalten Sie und die Einrichtung.

Das BA-Formular über den Arbeitsunfall lassen Sie ausfüllen; senden Sie das Original an das Jobcenter und behalten Sie die Kopie.

Die Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Physiotherapie, Krankenfahrten, notwendige Kinderbetreuung u.ä. können Sie sich durch die Unfallversicherung ersetzen lassen. Das trifft ebenfalls auf notwendige Mehraufwendungen, z.B. für Pflege, Einkauf, Versorgung der Kinder zu. Entschädigungen können Sie einklagen, wenn keine Einigung erzielt wird. Wenden Sie sich dazu an den Unfallversicherungsträger und Ihre Krankenkasse oder suchen Sie eine unabhängige Beratungsstelle auf.

Veröffentlichen Sie skandalöse Sachverhalte in den Medien. Senden Sie Ihre Rechercheergebnisse der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V.(BAG SHI),  Moselstraße 25, 60329 Frankfurt,kontakt@alg-2.info , Fax:069-27 22 08 97 und an die bundesweite Arbeitslosenzeitung ´quer`, Guido Grüner, Postfach 13 63, D-26003 Oldenburg, E-mail: quer.infos@web.de zur Dokumentation zu.

Diese Flublätter: Gegenwehr gegen „1-Euro-Jobs“ ist möglich!, Es gibt wichtige Gründe gegen die Ausübung von „1-Euro-Jobs“!, Krankenversicherungsschutz und Gesundheitskosten im Alg II – Bezug sind geregelt! stehen unter www.alg-2.info

V.i.S.d.P.: Anne Allex, allex@alg-2.info, Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (www.bag-shi.de); Tel.: (069) 26 95 68 94, Rainer Großkopf, Berliner Kampagne gegen Hartz IV (www.hartzkampagne.de) c/o Büro ´anders arbeiten´, Tel. 030 - 695 98 306, (14  – 17 Uhr).

Kampagne „Vorsicht!Arbeitslosengeld II“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) und der Erwerbs­losenzeitung "quer, Flugblatt „'1-Euro-JobberInnen' sind gegen Arbeitsunfälle versichert!“ (Stand 16.02.2005).Weitere Informationen und neuere Versionen unter: http://www.alg-2.info.
Das freie Kopieren und Verteilen dieser Flugblätter ist ausdrücklich erwünscht!

[1] Durchführungshinweise der BA, Arbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten, Stand 20.1.2005, S. 13, B 4.2. Nr. 7
[2] Presseinformation, Unfallkasse Berlin, www.unfallkasse-berlin.de, Mailauskunft, k.wasmuth@unfallkasse-berlin.de, 25.1.2005
[3] http://www.ukrlp.de/aktuell/hartziv.pdf
[4] Presseinformation der Unfallkasse Berlin Dezember 2004, Mailauskunft von k.wasmuth@unfallkasse-berlin.de am 25.1.2005.

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