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Profiling: Verhöre für Erwerbslose? Persönlichkeitsrechte wahren!

by Carsten Senger last modified 04.08.2005 08:40

Die Regierung kürzt die sozialen Leistungen. Keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) haben deshalb alle, die sich irgendwie selbst helfen können: durch Aufnahme jedweder Arbeit, Verbrauch von Vermögen oder Leben auf Kosten Angehöriger. Die Arbeitsagentur prüft dazu halbjährlich Ihre Angaben bei der Alg II-Antragstellung.
Umfassende Datenerhebung dient auch dazu, Anträge abzulehnen oder Leistungen zu verringern.
Es gibt nur eine Antwort auf ALG II: zusammenschließen und gemeinsam Rechte durchsetzen!!


Die Arbeitslosengeld-II-Behörde „soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren“ (§ 15 (1) S. 1 SGB II). „Dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung geht zwingend ein ‚umfassendes und systematisches Profiling‘ voraus“[1].

Was ist ‚Profiling‘?

Ein sachgerechtes Profiling sollte darin bestehen, dass Ihre Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin (im Folgenden einfach ‚Fallmanager‘) mit Ihnen gemeinsam die zu Ihrer Vermittlung in den Arbeitsmarkt notwendigen Informationen, beispielsweise ihre beruflichen Qualifikationen und Interessen, erfasst. In einer völlig überdehnten Interpretation ihrer Aufgabe hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) jedoch ein „Profiling“-Konzept entwickelt, das sich anmaßt, ein psycho-soziales Profil von Ihnen zu erstellen. Dazu könnten z.B. Fragen gestellt werden zu Ihren Nachbarschaftskontakten, zu Ihrem Gesundheitszustand, ob Sie in Selbsthilfegruppen aktiv sind oder wie hoch ihre „Frustrationstoleranz“ ist. Darauf aufbauend soll eine ‚Sozialanamnese‘ durchgeführt werden, in der „die Selbsteinschätzung des Kunden“ und „die Fremdeinschätzung des ‚Fallmanagers‘ abgeglichen“ werden. (Diese seltsamen Begriffe stammen aus Veröffentlichungen der Arbeitslosenverwaltung.)

Muss ich am ‚Profiling‘ teilnehmen?

Leider JA! Nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), der Rechtsgrundlage des Arbeitslosengeld II, sind Vermittlungsbemühungen und Eingliederungsmaßnahmen als ‚Sozialleistungen‘ definiert. Also darf der ‚Fallmanager‘ alle Daten, die dazu notwendig sind, erheben (lassen). Allerdings dürfen wirklich nur die notwendigen Daten erhoben werden.

Vorsicht: Wenn Sie einen Behördentermin nicht wahrnehmen, kann das Arbeitslosengeld II gekürzt werden!

Welchen Daten dürfen verlangt werden?

§ 60 SGB I Angabe von Tatsachen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. ...

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
§ 62 SGB I  Untersuchungen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Welche Daten muss ich angeben?

Der überwiegenden Teil der Informationen, die nach den Vorstellungen der BA beim ‚Profiling‘ über Sie gesammelt werden sollen, sind keine ‚notwendigen‘ Daten. Sie müssen diese nicht preisgeben.

„Mit Ausnahme der für die Leistungsgewährung notwendigen ‚Pflichtdaten‘ (Daten zur Person, Name, Anschrift, bisheriger Leistungsbezug) sind ... die Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I und die datenschutzrechtlichen Zusammenhänge zu beachten“[2].

Damit Sie freiwillig private Informationen weitergeben wird ihr ‚Fallmanager‘ versuchen, eine ‚vertrauensvolle Ebene‘ und ein ‚Arbeitsbündnis‘ herzustellen.

Sie sollten diese ‚vertrauensvolle Ebene‘ kritisch betrachten. In der Regel haben Sie und die Behörde unterschiedliche Interessen. Nicht zuletzt geht es den Behörden auch darum, so wenig wie möglich an Leistungen zu zahlen. Sie sollten also nicht vergessen, dass der ‚Fallmanager‘ die von Ihnen preisgegebenen Informationen im Interesse seiner Behörde nutzen wird. Sie sollten sich vorher überlegen, was sie von der Arbeitslosenverwaltung und dem ‚Fallmanager‘ wollen und vor allen Dingen, was sie nicht wollen. Bedenken Sie, dass Sie eine Eingliederungsvereinbarung auf der Basis des ‚Profilings‘ abschließen müssen.

Besteht der ‚Fallmanager‘ auf der Erhebung von Daten, die Sie nicht angeben wollen, dann verlangen Sie eine schriftliche inhaltliche Begründung, bitten Sie sich eine Bedenkzeit aus und wenden sich am besten an eine Beratungsstelle oder einen Anwalt auf.

Weiter unten finden Sie die Liste der Daten, die beim ‚Profiling‘ abgefragt werden sollen und (im Kasten) die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Sozialdaten.

Was muss ich ausfüllen oder unterschreiben?

Unterschreiben Sie auf keinen Fall eine Erklärung, mit der Sie für das ‚Profiling‘ auf Ihr Recht auf Datenschutz verzichten.

Für Fragebögen gilt grundsätzlich das gleiche wie für Gespräche mit Ihrem ‚Fallmanager‘. Sie müssen oft nicht alle Fragen beantworten! Lassen Sie sich im Zweifelsfall eine (schriftliche) Begründung geben, warum einzelne Fragen notwendig sind.

Lassen Sie sich weder von der Behörde noch von beauftragten Gesellschaften dazu veranlassen, kommentarlos Erhebungsbogen bei einer gemeinschaftlichen Informationsveranstaltung oder einzeln auszufüllen. Beharren Sie, sofern Sie das möchten, auf einem Einzeltermin, denn Sie haben ein Recht auf Sozialdatenschutz (nach 2 SGB X § 67 Abs. 10, § 67 a Abs. 2,4, § 67c Abs. 2 Nr.). Außerdem muss Ihnen eine angemessene Frist zur Beantwortung eingeräumt werden (SGB I § 66, Abs. 3).

Lassen Sie sich nicht beirren, nehmen Sie die Bögen mit nach Hause und überlegen Sie in Ruhe, welche Angaben Sie machen wollen – und welche nicht.

Datenspeicherung

Fragen Sie, wie, wo und zu welchem Zweck Ihre Daten aufbewahrt werden. Sie können auch Akteneinsicht nach SGB X § 83 verlangen und ggf. Datenlöschung nach SGB X § 84 beantragen, wenn Sie der Auffassung sind, dass spezifische Daten im Computersystem der Arbeitslosenverwaltung nichts zu suchen haben. Unterschreiben Sie keine ‚Datenschutzerklärung‘, verweisen Sie stattdessen auf die geltenden Gesetze!

Folgende Daten sollen laut Arbeitsverwaltung erhoben werden

Ressourcendaten:

Hierzu gehören alle Daten des sozialen Geflechts wie etwa Familienkonstellation, Freundschaften, Nachbarschaftskontakte, Vereinszugehörigkeit einschließlich einer Bewertung der Beziehungsstärke. Auch Merkmale zur Wohnsituation, Kontakte zu weiteren Beratungseinrichtungen, Selbsthilfegruppen können hier erfasst werden.

Persönlichkeitsdaten:

Erfassung von für die Erwerbsorientierung bedeutsame Eigenschaften (Merkmale) wie Selbstbild, Frustrationstoleranz, (Miss-) Erfolgsorientierung, Belastbarkeit, Leistungsbereitschaft.

Zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt oder für eine Eingliederungsmaßnahme sind solche Daten nicht erforderlich. Einzig die Frage nach der Betreuung von Kindern ist für die Vermittlung relevant, alles andere gehört zur Privatsphäre.

Gesundheitsdaten:

Gesundheitlicher Zustand, Krankheiten, Behinderungen, regelmäßige Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte etc.

Dazu gibt es eine klare gesetzliche Grundlage (§62 SGB I, s.o.). Sie müssen nur Angaben machen, soweit sie für ein konkretes Vermittlungsangebot oder eine konkrete Eingliederungsmaßnahme relevant oder durch gesundheitliche Einschränkungen bestimmte Berufe gänzlich ausgeschlossen sind.

Dürfen Sie z.B. nicht mit Lebensmitteln arbeiten, oder nicht schwer heben, so müssen Sie dies angeben und auf Verlangen nachweisen. Werden Sie zu amtsärztlichen Untersuchungen verpflichtet, so muss auch dies genau begründet werden. Sonstige laufenden Therapien oder ärztliche Behandlungen müssen Sie nicht angeben.

Berufsbiografische Daten:

Bildungs- und Berufsdaten, Tätigkeiten, zertifizierte und nicht - zertifizierte Zusatzqualifikationen, beruflich verwertbare Interessen und Hobbys, Sprachsicherheit, Fremdsprachen, IT/ EDV-Kenntnisse, regionale Mobilität

Diese Daten müssen, abgesehen von den Interessen und Hobbys, angegeben werden, doch sind Sie es selbst, der/die notwendige Einschätzungen vornimmt. Nutzen Sie hier Ihre Möglichkeiten. Überlegen Sie sich vor einem ‚Profiling‘ genau, welche Daten Sie von sich preisgeben wollen und in welcher beruflichen Richtung Sie hauptsächlich arbeiten wollen.

Selbsteinschätzung:

Eine kurze Selbsteinschätzung zur den beruflichen Qualifikationen soll einem Abgleich zwischen Ihrer eigenen und der Einschätzung durch den Fallmanager dienen als Grundlage für weitere Schritte.

Perspektivpfade:

‚Neudeutsch‘ für die möglichen Wege aus der Arbeitslosigkeit.

Viele Worthülsen und wenig Konkretes in diesem Bereich des ‚Profilings‘. Verkaufen Sie sich nicht unter Wert, bestehen Sie auf guter Weiterbildung und stellen Sie klare Forderungen an die Behörde.


[1] Arbeitshilfen zur Eingliederungsvereinbarung und ‚Profiling‘, Aktuelles 40/2004vom 26.11.2004, Randnummer 15.1
Als Pdf-Datei unter http://www.bag-shi.de/sozialpolitik/arbeitslosengeld2/

[2] Bundesagentur für Arbeit, Aktuelles 4/2005 vom 22.4.2005, Fachkonzept “Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement im SGB II“, S. 20. Als Pdf-Datei unter http://www.bag-shi.de/sozialpolitik/arbeitslosengeld2/

Kampagne „Vorsicht!Arbeitslosengeld II“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) und der Erwerbs­losenzeitung „quer“, Flugblatt „Profiling: Verhöre für Erwerbslose? Persönlichkeitsrechte wahren! “ (Stand 25.07.2005). Weitere Informationen und neuere Versionen unter: http://www.alg-2.info.  Das freie Kopieren und Verteilen dieser Flugblätter ist ausdrücklich erwünscht! © und V.i.S.d.P.: Carsten Senger, BAG-SHI, Moselstr. 25, 60329 Frankfurt

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