Flugblatt: MigrantInnen aufgepasst! Härterer Verdrängungswettbewerb
Arbeitslosengeld-II(Alg II)-Bezieher/-innen sollen so wenig wie möglich kosten. Sie sind mitsamt ihren Kindern aus Sicht des Kapitals überflüssig, denn ihre Arbeitskraft ist für Kapitalverwertung und Profiterzielung längst verzichtbar. Außerdem dient die schlechte Lebenslage von Erwerbslosen als Druckmittel, um Löhne der noch Erwerbstätigen in den Keller zu drücken und ihre Arbeitsbedingungen weiter zu verschlechtern.
Auch wenn sich nicht jeder Politiker/-in, Behördenchef/-in oder -mitarbeiter/-in bewusst ist, wessen Interessen er/sie auf wessen Kosten vertritt, so sorgen sie doch mit Verweis auf angebliche Sachzwänge oder „ökonomische Gesetzmäßigkeiten“ oder einfach unter Berufung auf die geltenden Gesetze für die Erfüllung der Ziele von Hartz IV: Erwerbslose sollen möglichst wenig kosten. Dazu gehört auch, den Zugang zu Sozialleistungen so schwer wie möglich zu machen.
Mit Hartz IV und der Einführung von Alg II wurde die Situation von Flüchtlingen und MigrantInnen in diskriminierender Weise verschärft. Einige Betroffene werden auf die noch geringeren Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) verwiesen, anstatt Alg II zu erhalten. Das bedeutet etwa 35 Prozent weniger Geld, möglicherweise auch nur Sachleistungen plus 40 Euro „Taschengeld“, keinen Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit etc.
Verschlechterte Rechtslage beim Zugang zu Erwerbsarbeit
AsylbewerberInnen erhalten nach 12 Monaten einen „nachrangigen Arbeitsmarktzugang“. Da aber durch Hartz IV für die meisten Erwerbslosen beinahe jede Arbeit zumutbar ist, hat sich die Chance für AsylbewerberInnen, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, in der Praxis verschlechtert. Zudem ist das Antragsverfahren für die Arbeitserlaubnis bürokratischer geworden: Der Arbeitserlaubnisantrag muss jetzt bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Die gibt die Akte an die Arbeitsagentur weiter, die schließlich die Arbeitsmarktprüfung durchführt. Das bedeutet, dass die Arbeitsagentur erst mal 6 Wochen lang versucht, den von der/dem AsylbewerberIn gefundenen Job an deutsche und bevorrechtigte ausländische Arbeitslose zu vermitteln. Finden sich hier keine geeigneten BewerberInnen, was der künftige Arbeitgeber gegebenenfalls bestätigen und begründen muss, geht die Akte an die Ausländerbehörde zurück, die dann die Erlaubnis erteilen kann. Ein kompliziertes Verfahren, das in der Praxis kaum funktioniert.
Keinen Anspruch auf Alg II...
...haben MigrantInnen, die gemäß § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt sind: AsylbewerberInnen, AusländerInnen mit "Duldung" sowie sonstige "vollziehbar Ausreisepflichtige". Zudem fallen auch bestimmte AusländerInnen mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (gemäß §§ 25 Abs. 4 Satz 1 oder 5 Aufenthaltsgesetz) unter das AsylbLG. Sie sind dann ebenfalls vom ALG II ausgeschlossen. Nach dem Gesetzeswortlaut fallen auch Ausländer mit einer "wegen des Krieges" erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG unter das AsylbLG – dieser Personenkreis existiert derzeit in Deutschland jedoch nicht.
Achtung: MigrantInnen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 aufgrund einer "Altfallregelung" (dazu gehören auch ehemalige Kriegsflüchtlinge) fallen demgegenüber nicht unter das AsylbLG, sonder haben Anspruch auf ALG II.
Tipp: Als MigrantInnen mit Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis" gemäß §§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG sollten Sie sich im Zweifelsfall an eine kompetente Flüchtlingsberatungsstelle wenden.
Anspruch auf Alg II...
...haben nur die AusländerInnen, die "erwerbsfähig" sind (siehe unten) und denen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (zuständig ist die Ausländerbehörde). Somit haben alle, die weder unter das AsylbLG fallen (siehe oben), noch aus sonstigen Gründen einem absoluten ausländerrechtlichen Arbeitsverbot unterliegen (z.B. TouristInnen), Anspruch auf ALG II.
Allerdings sind ab April 2006 (in der Regel EU-)Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich ausschließlich aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen vom Anspruch auf Alg II ausgenommen.
Für einen Anspruch auf Alg II reicht es aus, dass man ausländerrechtlich berechtigt ist, zumindest „nachrangig“ (das heißt nach Durchführung einer "Arbeitsmarktprüfung") eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Darauf, ob angesichts der geschilderten „Arbeitsmarktprüfung“ und der Arbeitsmarktlage vor Ort auch eine realistische Chance auf eine solche Arbeitserlaubnis besteht, kommt es nicht an.
Tipps: Wenn Sie Anspruch auf Alg II haben, beachten Sie bitte Folgendes besonders:
- Das Jobcenter verlangt bei Ausländern die Vorlage der Arbeitserlaubnis. Die Ablehnung des Alg II ist jedoch rechtswidrig, wenn Sie – vorausgesetzt Sie fallen nicht unter das AsylbLG – derzeit zwar keine Arbeitserlaubnis haben, eine solche ausländerrechtlich aber – gegebenenfalls nach einer Arbeitsmarktprüfung – erhalten könnten.
- Wenn Sie das Alg-II-Antragsformular nicht verstehen oder es nicht alleine ausfüllen können, dann suchen Sie eine unabhängige Beratungsstelle auf! Lassen Sie sich dort genau erklären, was die einzelnen Begriffe bedeuten und welche Folgen Ihre Auskünfte für Sie und Ihre Familie haben könnten.
- Als erwerbsfähige Hilfebedürftige zählen alle Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die derzeit oder innerhalb von 6 Monaten gesundheitlich dazu in der Lage sind, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten.
- „Angemessenen“ Aufforderungen und „Angeboten“ des Fallmanagers, etwa die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und Deutschkursen, muss Folge geleistet werden, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Sonst drohen Leistungskürzungen. Ein „wichtiger Grund“ könnte zum Beispiel sein, dass die Betreuung eines Kindes nicht gesichert ist.
Tipp: Erkundigen Sie sich, welche Angebote der Arbeitsförderung Sie in Anspruch nehmen können und fordern Sie die Teilnahme an Angeboten ein, die Ihnen nützlich erscheinen.
- Wenn Sie zusammen mit Verwandten und Verschwägerten eine Wohnung teilen, kann von der Arbeitsagentur eine Unterstützung durch diese Angehörigen vermutet werden. Diese (Unterhalts-) Vermutung kann jedoch durch schriftliche Erklärung der/des Verwandten, dass sie/er Sie nicht unterstützt, widerlegt werden. (Nach den Durchführungshinweisen der BA ist das, wenn es um bürgerlich-rechtlich unterhaltspflichtige Verwandte geht, nicht so einfach.) Achten Sie auf getrenntes Wirtschaften, eigene Konten, separate Wohnräume. Dann bilden Sie keine Haushaltsgemeinschaft. Überlegen Sie, ob es nicht besser wäre, von Ihren Verwandten und Verschwägerten weg zu ziehen, damit die Unterhaltsvermutung gar nicht erst angestellt werden kann.
- Sie müssen grundsätzlich auf „angemessene” Wohnungsgröße und -kosten achten. Erkundigen Sie sich hierüber beim Wohnungs- oder Sozialamt. Zieht z.B. jemand aus, kann die zuständige Behörde die Übernahme des unangemessenen Teils der Unterkunftskosten ablehnen. (siehe hierzu das Infoblatt „Arbeitslosengeld II und Wohnen“)
- Wer zur Alterssicherung Wohneigentum im Ausland (z.B. der Türkei) besitzt, muss wissen, dass eine Datenabgleichsmöglichkeit mit Deutschland besteht. Wohneigentum, das nicht selbst bewohnt wird, wird als Vermögen angesehen. Geben Sie an, nur drei Monate im Jahr in Ihrem Haus im Ausland zu leben, wird auch das zu Problemen führen, da Sie in dieser Zeit nicht für die Arbeitsuche verfügbar sind.
Wenn Ihnen der Alg II-Anspruch verwehrt wird oder Sie Probleme mit Behörden haben, suchen Sie sofort eine unabhängige Beratungsstelle auf!
Informationen unter: www.fluechtlingsrat-berlin.de
Kampagne „Vorsicht!Arbeitslosengeld
II“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen
e.V. (BAG-SHI) und der Erwerbslosenzeitung
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Flugblatt „MigrantInnen“ (Stand 1.3.2006). Weitere Informationen und
neuere Versionen unter: http://www.alg-2.info.
Das freie Kopieren und Verteilen dieser Flugblätter ist ausdrücklich erwünscht! © und V.i.S.d.P Frank Jäger (BAG-SHI), Moselstr. 25, 60329 Frankfurt.