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Nr. 10 Der Alg-II-Antrag wurde abgelehnt, weil der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt wurde

by Frank Jäger last modified 08.08.2005 14:14

Nach unserer Ansicht, die u.a. vom Autor des Lehr- und Praxiskommentars SGB II Dr. Frank Brünner und Prof. a.D. Friedrich Putz geteilt wird, darf der Anspruch auf den befristeten Zuschlag nicht auf diejenigen Personen beschränkt bleiben, die mit ihrem Einkommen und Vermögen unter dem Alg-II-Bedarf liegen und somit einen Leistungsanspruch begründen. Vielmehr kann der Anspruch auf Alg II auch erst durch den Zuschlag ausgelöst werden. Entsprechende Rechtsansprüche müssen erst über Widerspruch und (wahrscheinlich auch) Klage durchgesetzt werden.



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Strasse .......................................................
PLZ/Ort ......................................................
Datum: ............................

An die ausstellende Behörde
(Arbeitsagentur; Sozialamt, Arbeitsgemeinschaft ARGE)
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Strasse .............................................................
PLZ/Ort .............................................................

per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung




Betr.: KD-Nr. ......................................  / Bescheid zum SGB II vom ….….............……

Widerspruch zum Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld II (Alg II)



Sehr geehrte Damen und Herren,


ich widerspreche Ihrem Bescheid vom..........................über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und beantrage, diesen zu korrigieren.


Begründung:

Sie entsprechen meinem Antrag auf Alg II für den Zeitraum..............................nicht. Dabei übergehen Sie den Zuschlag nach § 24 SGB II. Dieser soll
“in vertretbarem Umfang einen Teil der Leistungseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen”.
(Bt-Drs. 15/1516, S. 58; vgl. LPK SGB II, Rz. 3 zu § 24 SGB II)

Zwar nennt § 24 Abs. 1 SGB II als Adressaten des Zuschlages Hilfebedürftige, die Alg II beziehen, doch darf das nicht dahingehend missverstanden werden, dass nur Personen, die bereits ohne Zuschlag nach § 24 SGB II Anspruch auf die Zahlung von Alg II haben, den befristeten Zuschlag erhalten können. Der Anspruch auf Alg II umfasst nach § 19 SGB II die Leistung zum Lebensunterhalt und den befristeten Zuschlag. Ein Anspruch auf Alg II kann durch den Zuschlag auch erst ausgelöst werden. Auch wenn das Einkommen zur Deckung des Bedarfs ohne Zuschlag ausreicht, ist dennoch zu prüfen, ob aufgrund der Regelungen über den befristeten Zuschlag ein Anspruch entsteht.
(Vgl. Brünner, in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, Rz. 6 zu § 24 SGB II)

Ich beantrage daher, meinen Bedarf unter Berücksichtigung des Zuschlages zu berechnen, und einen neuen, in jedem einzelnen Rechenschritt nachvollziehbaren Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen

.............................
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