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Musterwiderspruch gegen den Alg II-Bescheid

by Zope-Adminstration last modified 26.01.2005 23:45

"Der Bescheid basiert auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, wenn es nicht sogar insgesamt verfassungswidrig ist..." - Ausführlich begründeter Widerspruch für alle, die das neue Leistungsrecht als verfassungswidrig ablehnen und sich im Fall von Korrekturen infolge der Rechtsprechung Ansprüche sichern wollen.

Name .........................................................
Strasse .......................................................
PLZ/Ort ......................................................
Datum: ............................

An die ausstellende Behörde
(Arbeitsagentur; Sozialamt, Arbeitsgemeinschaft ARGE)
..........................................................................
Strasse .............................................................
PLZ/Ort .............................................................

per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung



Betr.: KD-Nr. ......................................  / Bescheid zum SGB II vom ….….............……


WIDERSPRUCH


Sehr geehrte Damen und Herren,


gegen o.g. Bescheid über Leistungen nach dem SGB II bewilligt für den Zeitraum vom .................. bis .................. lege ich hiermit Teilwiderspruch ein.

Ich lege insoweit Widerspruch ein gegen den Teil des Bescheides, der mich benachteiligt bzw. zu meinem Nachteil verfassungswidrig oder/und rechtswidrig ist bzw. auf einem Gesetz basiert, welches insoweit meine Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, meine Landesverfassungsrechte und meine Rechte nach der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO, der ILO und der sonstigen in Deutschland gültigen völkerrechtlichen Grundrechte verletzt. Da ich aufgrund meiner Bedürftigkeit auf die mir von Ihnen zugestandenen darlehensfreien und vorbehaltsfreien Geldzahlungen angewiesen bin, richtet sich der Widerspruch nicht gegen meine mit dem Bescheid zugestandene finanzielle und krankenversicherungsrechtliche und sonstige Absicherung.

Ich muss mir jedoch aufgrund der Tatsache, dass das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt nach vielen Expertenmeinungen, einschließlich der entsprechenden Äußerungen und Ausführungen von Bundesverfassungsrichtern, und aufgrund der bevorstehenden Überprüfung der Bescheide durch das Bundesverfassungsgericht wegen der Anträge nach Artikel 100 Grundgesetz (im Folgenden GG) und wegen § 90 Absatz 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) in Form der direkten Einlegung der Verfassungsbeschwerde im Januar 2005 alle meine Rechte einschließlich mein Recht auf Schadenersatz gegenüber allen mir gegenüber aktiv werdenden staatlichen Stellen samt den von diesen beauftragten Dritten und der Maßnahmeträger, vorbehalten.
Festzuhalten ist, dass ich im Verhältnis zu dem Arbeitslosenhilfebescheid in Verbindung mit dem Wohngeld jetzt mit dem Bescheid nach Hartz IV finanziell schlechter gestellt bin.

Ich werde von dem Weg des § 90 Absatz 2 Satz 2 BVerfGG Gebrauch machen und bitte bis zur Entscheidung des und bitte das Widerspruchsverfahren solange auszusetzen bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vorliegt.

[Daran halten sich normalerweise die Widerspruchsstellen. Dann kommt der Widerspruchsbescheid erst nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts und der Instanzenweg bleibt unter Umständen erspart.]

Der Bescheid basiert auf einem Gesetz, das SGB II, welches nach Expertenmeinungen in großen Teilen gegen das Grundgesetz und gegen andere Individualrechte (siehe oben) verstößt.

[Individuelle Beschwerdegründe sollten in der folgenden Begründung möglichst hervorgehoben werden]

Eingliederungsvereinbarung:

Der in § 2 Absatz 1 und § 15 i.V.m. § 31 Absatz 1 Nr. 1 a SGB II verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die durch Artikel 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Der Vorrang des Gesetzes gilt auch in der Leistungsverwaltung. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der für mich erhebliche Nachteile bringt und meine Grundrechte verletzt. Insbesondere werden folgende Grundrechte dadurch verletzt: Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 GG), Persönlichkeitsrecht und Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG), freie Berufswahl (Art. 12 GG). Wegen der Verknüpfung des Eingliederungsvertrages mit der finanziellen Absicherung auch Artikel 1 Absatz 1 i.V.m. Artikel 20 Absätze 1 und 3 i.V.m. Artikel 28 Absatz 1, Satz 1 GG, Artikel 19 GG sowie die einschlägigen anderen Individualrechte. Die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung sind aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht frei vereinbart, sondern vorgegeben und können auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu Schadenersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre, da mir die abgenötigte Vertragserklärung entgegengehalten werden könnte. Mit der Verknüpfung von Leistung und Eingliederungsvereinbarung (und Arbeitsgelegenheiten) werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen.

Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung insbesondere in meinen Rechten nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 GG, Persönlichkeitsrecht und Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG), freie Berufswahl (Art. 12 GG), Artikel 1 Absatz 1 i.V.m. Artikel 20 Absätze 1 und 3 i.V.m. Artikel 28 Absatz 1, Satz 1 GG, Artikel 19 GG sowie die einschlägigen anderen Individualrechte (siehe oben) verletzt.

Arbeitsgelegenheiten:

Nach § 2 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 i.V.m. § 31 Absatz 1 Nr. 1 c und d SGB II bin ich unabhängig von meiner individuellen Neigung verpflichtet und genötigt, eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierten Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dies ist ein verfassungswidriger und gegen sonstige Menschenrechte verstoßender Zwang in eine Arbeit ohne angemessenes Äquivalent. Zudem werde ich dadurch sozial ausgegrenzt, indem meine Armut bei den Arbeitsgelegenheiten vorgeführt wird und ich gegenüber den übrigen Arbeitnehmern/innen ungleich behandelt werde. (Verletzung meines Grundrechtes aus Art. 3 GG und der Gleichheitsrechte aus der Landesverfassung und die über Art. 25 GG geltenden sowie ratifizierten einschlägigen Rechte.) Jeder Anerkennungswert der Tätigkeit wird auch dadurch torpediert, weil individuelle Neigungen und die damit verbundene Zufriedenheit nicht berücksichtigt werden. Der Mensch ist keine auswechselbare Ware, sondern nach Alter, Geschlecht, Lebens- und Berufserfahrung, Fähigkeiten und Neigungen ausgerichtetes Individuum.
Die Arbeitsgelegenheitsmaßnahme widerspricht internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten sowie Artikel 12 Absätze 2 und 3 GG. Nach Artikel 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten ist „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird ....“ verboten. Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Artikel 8 Absatz 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland seit dem 23.3.1976 in Kraft) sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 05.06.1957. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsbeziehende Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.

Höhe der Regelleistung:

Die Regelleistungen entsprechen nicht den tatsächlichen Entwicklungen der Lebenshaltungskosten. Die Anpassung entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstatistik hat nicht stattgefunden. Die Höhe der Regelleistung ist bereits durch die gesetzesvorbereitenden Ausschüsse im Jahre 2003 festgelegt worden. Durch die unveränderte Einführung zum 1.1.05 wird das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Damit ist die Menschenwürde nach Artikel 1 GG bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland für mich nicht mehr gewährleistet. Zudem liegt ein Verstoß gegen das in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 GG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) manifestierte Sozialstaatsgebot vor. Mangels Planungssicherheit liegt auch ein Verstoß gegen mein Recht aus Artikel 2 Absatz 1 GG vor.

Verordnungsermächtigung § 27 SGB II:

Die Verordnungsermächtigung gemäß § 27 SGB II bei Unterkunftskosten ist keine verfassungsgemäße Einschränkung des Umfangs der Leistung, weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot nach Artikel 80 Absatz 1 GG verstößt, insbesondere bezüglich des Begriffes „angemessen“. Gleiches gilt für die Voraussetzungen der „Pauschalierung“ der Unterkunftskosten.

Erbenhaftung:

[Diesen Absatz bitte nur verwenden, wenn etwas zu vererben ist oder die Aussicht darauf besteht]
Die Testierfreiheit, die in Art 14 Absatz 1 GG Ausfluss des Eigentumsrechtes ist, wird mir wegen der Rückzahlungspflicht der Leistung durch meinen von mir festgelegten Erben nach § 35 SGB II faktisch nicht mehr gewährt, weil ich nicht so viel vererben kann und davon alles an den Staat anstatt an den Erben geht. Die Rückzahlung erhaltener Leistungen durch den Erben aus diesem geschützten Vermögens ist nicht rechtens, da die Leistungen nicht auf Darlehensbasis gezahlt werden.

Sofortige Vollziehbarkeit, § 39 SGB II:

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 13.6.1979 festgestellt, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erklärt, nicht mit der Verfassung vereinbar ist (BVerfG 51, 268, 284 f.). Gerade in Angelegenheiten meiner Existenzabsicherung ist mir der Umweg über die Gerichte zwecks Außerkraftsetzung unzumutbar. Durch die sofortige Vollziehung werden meine oben genannte Grundrechte und meine einschlägigen sonstigen Individualrechte (siehe oben) verletzt. Soweit die neu geregelte Beweislast wegen unzumutbarer Beweislastumkehr verfassungsfeindlich ist, rüge ich hiermit ebenfalls die damit verbundenen Verletzungen meiner Grundrechte und sonstigen Individualrechte.

Ich behalte mir die Rüge weiterer Grundrechtsverletzungen sowie deren Entgegnungen vor.

Mit freundlichen Grüßen

…………………….........…
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