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Zur Zulässigkeit von Regelleistungskürzungen bei stationären Aufenthalten – Musterwiderspruch

by Carsten Senger last modified 23.08.2007 00:07

Gregor Kochhan* befasst sich im gleichnamigen Artikel in info also 2/2007** mit der üblichen Praxis von SGB II-Trägern, die Regelleistung bei vorübergehenden stationären Aufenthalten um (meist) 35% zu kürzen. Kürzungen wegen „häuslicher Ersparnis“ waren in der Sozialhilfe normal und auch wegen der individuellen Bedarfsorientierung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) systemkonform. Wie Gregor Kochhan in seinem Artikel ausführt, ist eine Kürzung der Regelleistung im SGB II weder dem Gesetz nach möglich noch vom Gesetzgeber gewollt. Weiter befasst er sich mit der Frage, ob eine Anrechnung als Einkommen nach der Alg-II-Verordnung erfolgen kann, was von einzelnen Gerichten als Hilfskonstruktion herangezogen wird. Fazit seines Artikels ist, dass eine Anrechnung als Einkommen „nicht zum System des SGB II und der damit verbundenen Pauschalierung passt“ und diese Auffassung auch von den bisher veröffentlichten Gerichtsentscheidungen gestützt wird.Im Folgenden drucken wir mit freundlicher Genehmigung des Autors und des Verlags den dem Artikel angehängten Musterwiderspruch ab.


* Gregor Kochhan arbeitet als Jurist im Referat Existenzsicherung beim Diakonischen Werk – Landesverband – in der Pommerschen Evangelischen Kirche e.V., Greifswald.

** info also erscheint 6x jährlich im Nomos-Verlag befasst sich kritisch mit Arbeitslosen- und Sozialhilferecht(sprechung). Sehr lesenswert ist auch der in der gleichen Ausgabe erschienene Artikel von Helga Spindler zu Energiekosten.








Erika Mustermann Musterstadt, 15.09.2006

Musterstraße 1

12345 Musterstadt


ARGE XY


BG-Nr. ......

Ihr Bescheid vom ............


Sehr geehrte Damen und Herren,


gegen Ihren Bescheid vom ..............., mir zugegangen am ....................., lege ich


Widerspruch


ein.


Die in Ihrem Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung teile ich nicht. Soweit Sie bezüglich meines stationären Aufenthaltes und der dort gewährten Verpflegung meine Regelleistung kürzen, halte ich diese Ansicht für rechtswidrig.


Es ist weder von einer teilweisen Bedarfsdeckung noch von einem Einkommen in Geldeswert bei gewährter Verpflegung auszugehen. § 20 Abs. 2 SGB II legt die Höhe der monatlichen Regelleistung auf einen absoluten Betrag in Höhe von EUR 345,00 bei Alleinstehenden fest. Normen, die auf eine individuelle Bedarfsdeckung bzw. eine individuelle Anpassung der Regelleistung wie z. B. § 9 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abstellen, sind im SGB II nicht vorhanden. Das SGB II regelt somit keine konkrete bedarfsdeckende Leistung, sondern stellt, wie der Begründung im Gesetzentwurf zu entnehmen ist, eine bedarfsorientierte Leistung dar (Bundestagsdrucksache 15/1516, Seite 56). Das SGB II enthält eine weitgehend pauschalierte Leistung und verzichtet auf einmalige Leistungen, mit wenigen Ausnahmen. Daraus ergibt sich, dass diese pauschalierte Leistung dem Hilfebedürftigen ohne Berücksichtigung der individuellen Belange zustehen soll (vgl. Urteil SG München vom 24.05.2005, wohnungslos 03/05, Seite 123 ff.). Auch das SG Detmold stellt in dem Beschluss vom 10.01.2006 (Az: S 9 AS 237/05 ER) fest, dass ein Abzug von der Regelleistung wegen häuslicher Ersparnis unzulässig ist. Eine Rechts-grundlage zur Kürzung der Regelleistung bei vorübergehender stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus sehe das SGB II im Gegensatz zum BSHG nicht vor.


Weiter verweise ich auf das SG Berlin, das feststellt, dass § 19 SGB II abschließend die Höhe des Regelsatzes bestimme. Abzüge, die mit einem Nichtbestehen eines Teils des vom Regelsatz gedeckten Bedarfes begründet werden, sehe das Gesetz nicht vor. Eine pauschalierte Regelleistung sei so ausgestaltet, dass ein tatsächlich geringerer Bedarf nicht zu einer Kürzung des Zahlbetrages führen könne (SG Berlin, Urteil vom 06.03.2006, Az: S 103 AS 468/06; ebenso SG Gotha, Gerichtsbescheid vom 10.11.2006 – S 26 AS 748/06)


Soweit die freie Verpflegung bei einem stationären Aufenthalt als Einkommen in Geldeswert angesehen werden könnte, so ist darauf hinzuweisen, dass auch die internen Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 (Rz. 9.14) festlegen, dass freie Verpflegung kein Einkommen im Sinne des SGB II darstellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Einnahmen in Geldeswert nach herrschender Meinung einen Marktwert besitzen müssen. Ein Marktwert ist dann gegeben, wenn diese Einnahmen in Geldeswert als jederzeit tauschbar angesehen werden können (vgl. Brühl in LPK-SGB II, § 11, Rz. 11). Die Verpflegung während des Aufenthalts in der stationären Einrichtung besitzt nach meiner Ansicht jedoch keinen Marktwert, da für mich diese Leistung nicht in Geld zu tauschen ist. Sollte ich die Verpflegung nicht in Anspruch nehmen, habe ich bzw. meine Krankenkasse hiervon keinerlei geldwerten Vorteil.


Insgesamt ist eine Rechtsgrundlage für die Kürzung der Regelleistung meiner Ansicht nach nicht gegeben. Mir steht deshalb die volle Regelleistung auch für die Zeit des stationären Aufenthaltes zu.


Mit freundlichen Grüßen




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