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Antrag auf Bewilligung von Schulkosten - Neutral mit mehreren Varianten

by Frank Jäger last modified 05.06.2007 11:18

Neutraler Antrag auf Bewilligung von Schulkosten als Zuschuss, bei der Anrechung des Kindergeldes als Einkommen oder als Darlehn mit Nulltilgung (Stand Juni 2007), denn Schulkosten sind in den Alg II-Regelsätzen nicht enthalten!


Abs.

 

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..................................... ……………………., den................2007

.............  ..............................

 

 

ARGE ..............................

z. Hd. ...............................

..........................................

.............  ..............................

 

 

Nr. der Bedarfsgemeinschaft: .........................................

Antrag auf Bewilligung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe für Schulmaterial

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit ersuche ich um Bewilligung eines Betrag in Höhe von ................ Euro für im Zusammenhang mit dem Schulunterricht meines Kindes ............................................  im kommenden Schuljahr entstehende Kosten (siehe dazu beiliegende Liste).

 

Ich beantrage daher

1.    die Bewilligung und Überweisung eines Zuschusses in dieser Höhe auf mein Konto
oder hilfsweise

2.    einen Abzug des Betrages vom Kindergeld als Einkommen meines Kindes i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II vor der Anrechnung an dessen Leistung. Eine gute Schulbildung ist die wichtigste Voraussetzung für Kinder, einen Beruf zu erlernen und ihren Lebensunterhalt künftig selbst, d.h. ohne Inanspruchnahme von Leistungen zu bestreiten. Bildungsausgaben von heute sind somit mit zukünftigen mit Erwerbstätigkeit verbundenen Ausgaben gleichzusetzen.
Hilfsweise beantrage ich

3.    die darlehensweise Bewilligung eines entsprechenden Zuschusses bei gleichzeitigem Erlassen dieses Anspruches auf Grundlage von § 44 SGB II („Null-Darlehen“), da meine Bedarfsgemeinschaft diesen zusätzlichen Bedarf nicht bös- oder mutwillig oder gar fahrlässig verschuldet hat und daher die Einziehung dieses darlehensweise bewilligten Betrages für mich und meine Kinder ein unbillige Härte darstellen würde,


denn im Regelsatz meiner Kinder ist für diesen schulischen Bedarf kein Geld vorgesehen.

 

Begründung:

Bei der Bemessung des Eckregelsatzes des SGB II, von dem die Leistung für Kinder abgeleitet wurde, wurden statistisch ermittelte Verbrauchsausgaben zugrunde gelegt. Diese wurden nach 12 Abteilungen erhoben, wovon Abteilung 10 die Ausgaben im Bereich des Bildungswesens betrifft. Diese Ausgaben waren nach Ansicht des Regelsatzverordnungsgebers nicht regelsatzrelevant und gingen daher in die Bestimmung der Höhe des Regelsatzes nicht ein [1]. Die Regelsätze der haushaltsangehörigen Kinder wurden im nächsten Schritt quantitativ als Anteil der Regelleistung des Haushaltsvorstandes bestimmt, das Fehlen jeglicher Kosten für die Bildung in der Erwachsenenregelleistung mithin auf die Leistungen der Kinder übertragen. Über die inhaltliche Seite der besonderen Bedarfe der Kinder wird in der Begründung des Verordnungsgebers zur Regelsatzverordnung nichts ausgeführt [2]. Da durch die öffentlichen Schulen der Bildungsbedarf zwar überwiegend, doch beileibe nicht vollständig, abgedeckt wird, müssten Kinder als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die Kosten für den Unterrichtsbedarf zu Lasten der für andere Zwecke in den Regelsatz eingestellten Verbrauchsausgaben bestreiten. Das ist nicht zumutbar.

Während das SGB II für Erwachsene die zusätzliche Förderung der (beruflichen) Bildung ermöglicht (§ 16 Abs. 1 SGB II), ist für Kinder kein gesondertes Hilfsinstrument für die Bildung vorgesehen.

Und während für Bezieher von Leistungen der Hilfen zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch lt. § 28 Abs. 1 SGB XII "Bedarfe abweichend festgelegt" werden können, "wenn im Einzelfall ein Bedarf ... unabweislich seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht", besteht diesbezüglich im SGB II eine Regelungslücke [3|. Da jedoch das SGB II wie auch das SGB XII bei der Festlegung der Regelleistungen von identischen Bedarfslagen ausgehen, ist im Fall des im SGB II für Kinder nicht berücksichtigten schulischen Bedarfs eine Anpassung der Leistung entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorzunehmen, um den auftretenden und unabweislichen Bedarf zu sichern.

 

Ich bitte Sie deshalb, wie oben beantragt zu verfahren und mir den für schulischen Bedarf beantragten Betrag alsbald zu bewilligen und zu überweisen.

 

Mit freundlichen Grüßen,


................................

 

[1] Siehe dazu u.a. die Expertise von Dr. Rudolf Martens, Deutscher Paritätischer Wohlfahrts­verband, zur ab 1. Januar 2005 gültigen Regelsatzverordnung vom 17. Dezember 2004.

[2] Regelsatzverordnung, in info also 2004, S. 188; siehe dazu auch das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Bremen, zur Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II - ein Verfassungsverstoß?; dort besonders im Kapitel 4, "Regelleistung für Kinder".

[3] Dies hat das Sozialgericht Schleswig am 04.05.2005 festgestellt (AZ: S17 SO 82/05 ER).

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