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Antrag auf Berücksichtigung der Schulkosten bei der Anrechnung des Kindergelds

by Carsten Senger last modified 05.06.2007 11:29

Antrag auf Berücksichtigung der Schulkosten bei der Einkommensanrechung (Stand Juni 2007), denn Schulkosten sind in den Alg II-Regelsätzen nicht enthalten! Musterantrag von Tacheles Version 2.

Abs.

 

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...............................................  ..……………………., den ................2007

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ARGE ....................................

z. Hd. .....................................

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BG-Nummer: …………………………………….

Antrag auf Absetzung von Schulmaterial und Lernmitteln

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit beantrage ich den Abzug nachfolgender Kosten für Schulmaterialien oder Lernmittel in Höhe von insgesamt …………… EUR für mein minderjähriges Kind …………………............ von dessen Einkommen, dem Kindergeld, einkommensbereinigend abzuziehen.

Benötigt wurden die in der beiliegenden Liste aufgeführten Schulmaterialien, Lernmittel und sonstiger schul- und ausbildungsbedingter Bedarf (s. Anlage).

 

Begründung:

Entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen SGB II beziehender Personen die mit der Einkommenserzielung in Verbindung stehenden Kosten abzuziehen. Dies betrifft auf der einen Seite die mit der unmittelbaren Einkommenserzielung in Verbindung stehenden Kosten, wie klassische Werbungskosten. Dies betrifft aber auch die Kosten, die mit zukünftiger Einkommenserzielung in Verbindung stehen, wie Gewerkschaftsbeiträge, Fortbildungsaufwand und IT-Kosten, ebenso aber auch Kosten, die mit der Schulausbildung zusammenhängen. Denn schließlich trägt mein Kind mit einer erfolgreichen Schulausbildung dazu bei, Vorraussetzungen dafür zu schaffen, durch Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen oder zu verringern. (Im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 SGB II)

Mein Kind hat bereite Mittel in Form von Kindergeld. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II ist das Kindergeld meinem Kinde als Einkommen zuzurechnen, sofern dessen sozialrechtlicher Bedarf nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Daher sind die Schulmaterialen einkommensbereinigend vom Kindergeld in Abzug zu bringen.

Da die Leistungen für diesen Monat schon erbracht sind, beantrage ich in analoger Anwendung des § 2 Abs. 3 S. 2 ALG II – V die Berücksichtigung der in Abzug zu bringenden Lernmittel und Schulmaterialien, sowie des ausbildungsbedingten Bedarfes im Monat, der dem Antragsmonat folgt. 

Die Leistungen ist zu erbringen, weil damit wichtige materiellen Voraussetzungen für die erfolgreiche Schulbildung meines Kindes geschaffen werden. Der Schulerfolg trägt wesentlich dazu bei, ob es später ein Erwerbseinkommen erzielen kann. Deswegen sind Schulkosten von heute notwendig mit der späteren Erzielung des Einkommens verbunden.

In ihrem Nationalen Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland erklärt es die Bundesregierung zu einem ihrer ”vordringlichen Ziele”, ... ”die individuelle Förderung jedes einzelnen Kindes zum Herzstück einer neuen Bildungspolitik zu erklären.” [1]
Das muss auch für mein Kind gelten.
Frank-Jürgen Weise, der Vorsitzende der Bundesagentur für Arbeit erklärte,” wichtigstes Instrument im Kampf gegen Langzeitarbeitslosigkeit sei es, die Weichen für Bildung nicht erst beim einem 24-jährigen, sondern bereits bei Schülern zu stellen.” [2]

Dieses Ziel wird nicht dadurch erfüllt, dass Schulkosten zu einer faktischen Kürzung des Regelsatzes des Kindes führen.

a)       Der Regelsatz von Schulkindern unter 14 Jahren ist seit 2005 auf den Regelsatz von Säuglingen gekürzt worden. Schulische Mehrkosten werden also nicht mehr anerkannt, obwohl die Verbrauchsausgaben von Kindern ab 6 Jahren nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 deutlich höher sind als die von Vorschulkindern. Die Ausgaben für 6 bis 12-jährige (ohne Wohnung und Energie) waren um 17,4% höher. [3]

b)       Der Regelsatz von Kindern zwischen 15 und 18 ist von 267 € auf 276 € erhöht worden. Mit diesem zusätzlichen Betrag von 9 € müssen alle Kosten für Kleidung und Schuhe abgedeckt werden, so dass kein Betrag für Schulkosten übrig bleibt.

c)       Im Eckregelsatz, von dem die Leistungen für Kinder als Prozentsätze abgeleitet sind, sind Bildungsausgaben als nicht regelsatzrelevant herausgerechnet worden. Sie können also auch im Regelsatz von Schulkindern nicht enthalten sein.

Die öffentlichen Schulen decken den Schulbedarf in immer geringerem Umfang ab. Kinder, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, müssen zurzeit die Kosten für Schulmaterial und sonstige mit der Schulausbildung verbundene Kosten, z.B. Nachhilfeunterricht etc., zu Lasten anderer im Regelsatz enthaltener Verbrauchsausgaben bestreiten (vor allem für Ernährung, aber auch für Sport und Freizeit, Fahrtkosten, Kleidung usw.). Das ist unzumutbar und beeinträchtigt ihre Bildungschancen.

Im Falle einer Ablehnung bitte ich um einen umfangreich begründeten Bescheid, der die wesentlichen und tatsächlichen Ablehnungsgründe im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB X beinhaltet, vorsorglich erkläre ich, dass ich in der Sache nicht angehört werden möchte, sondern vielmehr ein Interesse an einer zügigen behördlichen Entscheidung habe.

Sollte die Behörde die Auffassung vertreten, dass Schulmaterialen und Lernmittel von der Regelleistung umfasst sind, verschließe ich mich nicht gegenüber einer Gewährung der beantragten Leistung nach § 23 Abs. 1 SGB II als unaufschiebbare Notlage, bei gleichzeitigem Erlass des Anspruchs nach § 44 SGB II.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

[1]     Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Nationaler Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland 2005-2010, Juni 2010, 11

[2]    Frankfurter Rundschau 29.12.2006

[3]    Margot Münnich, Einkommensverhältnisse von Familienhaushalten und ihre Ausgaben für Kinder, Wirtschaft und Statistik, 6/2006, 654

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