Schikane Umzugszwang
Viele Kommunen setzen nicht wirklich darauf, ihre finanziellen Lasten in Folge Massenerwerbslosigkeit durch Arbeitsvermittlung senken zu können. Viel lukrativer scheint es, die Unterkunftskosten direkt zu mindern, die für jeden der zahlreichen Erwerbslosen angesichts der fatalen Situation auf dem Arbeitsmarkt weiter aufgebracht werden muß. Senkung der Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß ist die Zauberformel dieser Politik. Sie läuft darauf hinaus, Erwerbslose aufzufordern, sich am besten gleich selbst einzusparen. (Artikel von Erna von Sack inklusive Musterfragebogen an das Amt aus der quer Heft 1-2006)
Im Zuge des sozialen Kahlschlags, der von den Verantwortlichen Reform genannt wird und u.a. die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zur Folge hatte, werden immer mehr von Hartz IV oder von Sozialhilfe Betroffene zum Umzug aufgefordert. Schätzungen gehen davon aus, dass mehrere 100.000 Haushalte solche Umzugsaufforderungen erhalten haben oder in nächster Zeit bekommen werden. Steigende Mieten und in vielen Fällen sinkende Unterkunftskosten, die noch als „angemessen“ anerkannt werden, tragen ihren Teil zu Mietschulden und daraus resultierender Obdachlosigkeit bei.
Viele Betroffene erhalten vom Amt eine schriftliche Aufforderung, ihre Miete zu senken bzw. umzuziehen mit der Drohung, die tatsächliche Miete würde nur noch für sechs Monate übernommen. Mit diesem Bescheid - ohne weitere Informationen - werden sie im Regen stehen gelassen. Beratungspflicht des Amtes? Fällt mal eben unter den Tisch! Es ist für das Amt völlig ausreichend, wenn sich die Betroffenen an die Gesetze halten müssen. Für sich selbst nehmen die Ämter diese Pflicht nicht in Anspruch.
Viele der zum Umzug Aufgeforderten stürzen sich kopflos in die Wohnungssuche mit dem Resultat, dass sie nachher entweder ohne neue Wohnung aber mit steigenden Mietschulden oder mit neuer Wohnung und einem Berg Umzugsschulden dasitzen.
Der größte Teil der Betroffenen hat kein Geld übrig, welches er für die Wohnungssuche vorschießen kann. Aber auch die, die noch ein bisschen Vermögen haben, sollten es für die Wohnungssuche nicht blindlings verschleudern, ohne zu wissen, ob sie das Verauslagte je vom Amt wiederbekommen.
Wer eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten erhält, was
in den meisten Fällen einer Umzugsaufforderung gleichkommt, sollte vom
Sachbearbeiter erschöpfende Antworten zu den mit einem möglichen Umzug
für ihn entstehenden existenziellen Fragen fordern (Anhaltspunkte gibt
nebenstehender Fragebogen).
Denn erst wenn diese Fragen beantwortet sind, wird klar werden, ob die
Folgen der Umzugsforderung für die/ den einzelnen überhaupt tragbar
sind.
Wird von Seiten des Amtes eine völlig unzureichende finanzielle Unterstützung des Umzuges zugesagt, sollte darauf mit einer realisitschen Kostenkalkulation geantwortet und die Übernahme der erforderlichen Koasten beantragt werden.
Für eine mögliche weitere Auseinandersetzung mit der Behörde über die Frage der Realisierbarkeit des Umzuges ist es sehr wichtig, sich die Abgabe der Fragen auf einer Kopie bestätigen zu lassen. Weigert sich der Sachbearbeiter, den Empfang zu bestätigen, sollte man auf der Annahme bestehen oder sich beim Vorgesetzten beschweren. Ämter sind verpflichtet, die Abgabe von Unterlagen zu bestätigen.
Alternativ können die Fragen auch in zweifacher Ausfertigung bei der
Poststelle des Amtes abgegeben werden. Eine Ausfertigung wird
weitergeleitet, die andere erhält man mit Datumsstempel für die eigene
Akte zurück. Hat das Amt selbst keine Poststelle, ist eine beim
Bezirks- oder Landesamt oder im Rathaus. Es ist zwingend nötig, die
Abgabe des Fragebogens nachweisen zu können. Auch kann ein Zeuge zur
Abgabe der Fragebogens mitgenommen werden und sich Ort, Zeit und Person
des Amtes notieren, die das Schreiben entgegengenommen hat.
Aber Achtung:
Dieser Fragebogen zwingt die Behörde nicht zur Beantwortung. Wenn
man Glück hat und die Mietüberschreitung nicht sehr hoch ist, lässt der
Sachbearbeiter KOMMENTARLOS seine Umzugsforderung fallen, weil ihm die
Beantwortung der vielen Fragen zu aufwändig ist. Dann sollte man selbst
das Thema nicht mehr ansprechen.
Wirft das Amt den Betroffenen fehlende Mitwirkung vor, sollte man auf
die Beantwortung des Fragebogens verweisen. Wird nach sechs Monaten
einfach nur noch die angemessene Miete gezahlt, muss man dagegen, mit
dem Verweis auf die mit dem Umzug zusammenhängenden und seitens des
Amtes noch ungeklärten Fragen, Widerspruch einlegen. Wird der
Widerspruch abgelehnt, ist der nächste Schritt, Klage einzureichen.
Niemand sollte sich vom Amt dazu zwingen lassen, einen Teil der Miete aus der Regelleistung zu bezahlen. Das führt in der Regel auf die Dauer zu Mietschulden und zum Schluss zum Verlust der Wohnung. Einige Ämter (z.B. Hamburg und Bielefeld) gehen gar davon aus, dass in den Fällen, in denen mehr als 20 Prozent der Regelleistung für die Kosten der Unterkunft eingesetzt wird, nicht angegebenes Einkommen vorliegt.
Und merke: Die Kraft, die man aufwenden muss, um sich zu wehren, ist
bedeutend geringer als die, die man benötigt, wenn man die Wohnung
verloren hat, wieder auf die Füße zu kommen.
Erna von Sack
Mustervorlage
Fragen zu Umzugskosten
Sehr geehrte(r) Herr / Frau ……,
Sie forderten mich auf, meine Mietkosten zu senken und dazu
notwendigenfalls umzuziehen. Aufgrund der heutigen Wohnungssituation
ist bekannt, dass Wohnraum zu niedrigen Mietpreisen nicht in
ausreichendem Maße vorhanden ist. Um mich auf die Suche nach einer
Wohnung mit angemessener Miete begeben zu können, sind vorab folgende
Fragen zu klären:
- Welche Wohnung gilt in meinem Fall als angemessen?
a) Welche Quadratmeterzahl steht mir zu?
b) Welches Baujahr ist als angemessen anzusehen, bis zu welchem Baujahr werden die Mietkosten übernommen?
c) Welche Maßstäbe gelten hinsichtlich der Ausstattung (Bad, Dusche, Heizungsart, Dachboden, Kellerraum, Garage, Kabelanschluss)?
d) In welcher Höhe werden welche Nebenkosten übernommen und welche werden nicht übernommen? Bitte listen Sie mir genau auf, in welcher Höhe die Kosten für Heizung, Wasser, Kanal, Müllabfuhr usw. übernommen werden.
e) Welche Rolle spielen die Förderung durch öffentliche Mittel und das Baujahr bei der Fertigstellung einer Wohnung und welche Auswirkungen hat das auf die Zusage zur Kostenübernahme und die Höhe der vom Amt zu übernehmenden Kosten?
f) Sind für meinen besonderen Einzelfall Überschreitungen der Angemessenheit möglich oder treffen andere Besonderheiten zu? - In welchem Umkreis muss ich mich auf Wohnungssuche
begeben?
a) Muss ich im gesamten Kreis suchen?
b) Muss ich meine Wohnungssuche auf das Umland ausdehnen?
c) Wenn ich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs meines Job Centers/Arbeitsamtes suchen soll, ist der dort zuständige Leistungsträger mit meinem Zuzug einverstanden? Von wem kann ich das dort erfahren? Für welche der mir entstehenden Kosten ist in diesem Fall welcher Leistungsträger zuständig?
d) (Frage nur für Eltern!) Ist meinen Kindern ein Kindergarten- oder Schulwechsel zumutbar? - In welcher Höhe und wie oft werden welche Kosten der
Wohnungssuche übernommen?
a) Suchanzeigen in Zeitungen?
b) Telefonate?
c) Kauf von Tageszeitungen, Anzeigenblättern?
d) Fahrten zur Wohnungsbesichtigung und zum Mietvertragsabschluss? - Werden die Umzugskosten übernommen?
a) In welcher Höhe werden die Umzugskosten übernommen?
b) Wie ist das Verfahren? Sollen Kostenvoranschläge von Umzugsfirmen eingereicht werden? Wenn ja, wie viele?
c) Werden die Kosten für einen Mietwagen übernommen?
d) Wird bei einem Mietwagen die verlangte Kaution vom Amt vorgestreckt?
e) Werden die Arbeitskosten für Helfer übernommen? Wenn ja, für wie viele Helfer für wie viele Stunden und in welcher Höhe? - Werden im Zusammenhang mit dem Umzug entstehende Kosten
übernommen und in welcher Höhe? Soll ich erforderliche Beträge vorab
beantragen?
a) Werden die Renovierungskosten für die alte Wohnung übernommen?
b) Werden ggf. die Renovierungskosten für die neue Wohnung übernommen?
c) Werden Renovierungskosten für die alte und die neue Wohnung übernommen, wenn dies nötig ist?
d) Wie viele Kostenvoranschläge muss ich einreichen, wenn ich eine sachgemäße Renovierung nicht selbst durchführen kann?
e) Muss ich eine Firma beauftragen oder kann die Renovierung von Helfern durchgeführt werden?
f) Werden die Kosten für Helfer übernommen?
g) Wenn ja: Für wie viele Helfer, für wie viele Stunden, in welcher Höhe? Welche Nachweise sind notwendig? - Werden sonstige Kosten übernommen?
a) Wird die Kaution für die neue Wohnung übernommen? Wenn diese darlehnsweise übernommen wird: wann soll dies von mir zurückgefordert werden?
b) Wird die ggf. doppelte Miete übernommen, wenn sich Kündigungsfrist und Neuvertrag überschneiden?
c) Wenn die doppelte Miete nicht übernommen wird, bitte ich um eine genaue Erklärung, wie ich bei der Wohnungssuche vorgehen muss, um eine Doppelzahlung der Miete zu verhindern.
d) Werden Kosten für eventuell nötige neue Gardinen, Teppichboden, Möbel, Waschmaschine, Kühlschrank übernommen? (Umzugsbedingte Anschaffungen sind im Regelsatz nicht vorgesehen!) - Muss ich nachweisen, dass ich meiner Mitwirkungspflicht
nachkomme? Und wenn ja:
a) Welche Art von Nachweisen erwarten Sie?
b) Wie viele Nachweise erwarten Sie?
c) In welchen Zeiträumen sollen sie eingereicht werden?
Ich gehe davon aus, dass für mich die Frist für die Wohnungssuche erst
dann beginnt, wenn mir die genannten Fragen Ihrerseits ausführlich
schriftlich beantwortet wurden. Erst bei Übernahme der erforderlichen
Kosten bin ich in der Lage, meiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und
die Wohnungssuche zu beginnen!
Ich weise darauf hin, dass ich als Bezieher von Alg II/Sozialhilfe
den ersten Schritt erst dann machen kann, wenn alle Fragen schriftlich
beantwortet und die Kostenübernahme für diesen Schritt schriftlich
erfolgt ist. Die Wohnungssuche kann ich erst beginnen, wenn ich die
Zusage zur Übernahme der Kosten habe, die ich nicht tragen kann. Eine
Wohnung anmieten kann ich definitiv erst dann, wenn eine schriftliche
Zusage zur Übernahme der Kosten für Umzug, Renovierung, Kaution und
Miete/Doppelmiete durch das Amt schriftlich vorliegt. Erst dann kann
ich die alte Wohnung kündigen.
Für den Fall, dass die Anmietung einer als angemessen bewerteten
Wohnung durch zu spät oder nicht erfolgte schriftliche Zusage der
Kostenübernahme nicht erfolgen kann (bei der Nachfrage nach günstigem
Wohnraum ist die Konkurrenz bekanntlich groß), trage nicht ich die
Verantwortung. Für diesen Fall erwarte ich die weitere Übernahme der
tatsächlichen Wohnkosten. Obdachlosigkeit ist mir nicht
zuzumuten!
Mit freundlichen Grüßen,
Erna Wehrtsich