Wohnung ohne Bad ist Arbeitssuchenden unzumutbar
Sozialgericht: Umzug auch ohne Zustimmung der Arbeitsagentur - Artikel: www.marktplatz-recht.de vom 16.01.2006
Dortmund, 16. Januar (AFP) - Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen nicht in einer Wohnung ohne Bad wohnen bleiben. Wenn die Kosten im angemessenen Rahmen bleiben, brauchen sie für einen Umzug nicht die Zustimmung der örtlichen Arbeitsagentur oder Arbeitsgemeinschaft, heißt es in einem am Montag bekannt gegebenen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund. Danach kann es aber trotzdem ratsam sein, die Agentur um Zustimmung zu bitten, weil dann auch Umzugskosten geltend gemacht werden können. (Az: S 31 AS 562/05 ER)
Mit dem Beschluss gab das Gericht einem Langzeitarbeitslosen aus Bochum Recht. Er wohnte früher in einer 36 Quadratmeter-Wohnung mit Toilette aber ohne Bad. Im Dezember zog er in eine geringfügig größere Wohnung mit 42 Quadratmetern und Bad. Die Warmmiete erhöhte sich dadurch von 212 auf 240 Euro monatlich. Die Arbeitsgemeinschaft in Bochum wollte die Mehrkosten nicht zahlen: Sie seien nicht angemessen, weil der Arbeitslose eigenmächtig umgezogen sei.
Das Sozialgericht Dortmund verpflichtete die Arbeitsgemeinschaft nun, die neue Miete voll zu zahlen. Für die Frage, ob Unterkunftskosten noch angemessen seien, sei allein die gegenwärtig gewählte Wohnung entscheidend. Dass die frühere billiger gewesen sei, spiele keine Rolle. Auch die Miete der neuen Wohnung liege noch unter dem untersten Niveau des Bochumer Mietspiegels und sei daher in jedem Fall als angemessen anzusehen. Dagegen habe umgekehrt die frühere "Wohnung ohne Bad nicht mehr den Standard des Angemessenen" erreicht.