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Fristverlängerung bei Übernahme der Kosten von selbstgenutztem Wohneigentum

Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 18.10.2005, Az. S 25 AS 167/05 ER - Für EigenheimbesitzerInnen von Bedeutung: Verlängerung der Frist, in der die tatsächlichen Kosten von selbstgenutztem Wohneigentum übernommen werden, um weitere 6 Monate. Aus dem Beschluss: "Nach Auffassung des Gerichts ist es bei der Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten in Fällen eines selbst genutzten Einfamilienhauses – jedenfalls dann, wenn das betreffende Haus nicht hoch verschuldet ist und der Erwerb des Hauses lange vor Beginn des Leistungsbezuges nach dem SGB II erfolgte – in der Regel notwendig, den betreffenden Leistungsberechtigten eine über die in § 22 Abs. 1 Satz 2 geregelte 6-Monatsfrist (Regelfrist) hinaus gehende zusätzliche Frist von in der Regel ebenfalls 6 Monaten zu gewähren, während der die tatsächlichen Unterkunftskosten weiter übernommen werden." (Pdf-Datei, 71 kb)

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by Frank Jäger last modified 26.12.2005 17:35
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