Verwaltungsgericht Mainz: Zustimmung des Personalrats bei Ein-Euro-Jobs erforderlich
In dem Urteil vom 24.06.2005 (Az.: 5 K 193/05.MZ) hat das Gericht ausgeführt, dass die Beschäftigung von Ein-Euro-Job-Kräften im Sinn des § 78 Abs. 2 Nr. 1 (Einstellung) des Landespersonalvertretungsgesetzes (LpersVG) Rheinland-Pfalz ist. Damit sei der Personalrat der Stadt Trier bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3. Satz 2 SGB II zu beteiligen. In der Begründung stellt das Gericht grundsätzlich fest: „Werden beispielsweise die Voraussetzungen für die „Zusätzlichkeit“ der Arbeit von der Dienststelle nicht eingehalten, ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der regulär Beschäftigten zu rechnen. [...] Damit werden die kollektiven Interessen der bereits Beschäftigten in gleicher Weise berührt, wie bei einer herkömmlichen Einstellung." (Pdf Datei, 136 kb)
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