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Erfolgreich aus 1-Euro-Job geklagt

by Frank Jäger last modified 06.12.2005 16:33

Bericht von Rechtsanwältin Heide Flügge über das Anerkenntnis der ARGE HH in einem Prozess vor dem Sozialgericht Hamburg am 07.11.2005 (Az: S 53 AS 1088/05)

Die ARGE Hamburg hat am 07.11.2005 anerkannt: Der Vorschlag einer Arbeitsgelegenheit ist ein Verwaltungsakt


Die ARGE versendet seit Anfang des Jahres Schreiben, in denen sie den Betroffenen eine Arbeitsstelle vorschlägt. Unter Art der Tätigkeit steht dann: Maßnahme nach 16/3 SGB II. Seit Monaten behauptet die ARGE, dass diese Schreiben keine Verwaltungsakte seien und deshalb nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden könnte.

Nun hat die ARGE in einem Prozess vor dem Sozialgericht Hamburg (Az.: S 53 AS 1088/05) folgendes Anerkenntnis formuliert:

„1. Der Bescheid vom 08.03.2005, Az.: .......in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2005, Az........aufgehoben wird.

2. Der Kläger nicht verpflichtet ist, die Teilnahme an der, auf der Grundlage des aufgehobenen Bescheides vom 06.03.2005, zugewiesene Arbeitsgelegenheit bei der .......fortzusetzen.

Daraus folgt, dass der Kläger aus der Maßnahme genommen wird.“

Das Gericht hatte die ARGE mit Schreiben vom 20.10.2005 aufgefordert zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

".....bittet das Gericht um folgende Auskünfte und Stellungnahmen bis zum 31.10.2005:

Stellen Sie bitte dar, in welches individuelle, den Kläger betreffende Eingliederungskonzept sich der mit Schreiben vom 08. März 2005 unterbreitete Vorschlag einbettet.

Führen Sie bitte aus, inwiefern Ihr Angebot an den Kläger in dem Schreiben vom 08. März 2005 die an die Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen - Art der Tätigkeit, zeitlicher Umfang, zeitliche Verteilung - (vgl. Beschluss des LSozG Hamburg vom 11. Juli 2005, Az L 5 B 161/05 ER AS) erfüllt. Insoweit besteht unter anderem Anlass zur Darlegung, warum im Anschreiben eine Arbeitsstelle vorgeschlagen wird, als Tätigkeit aber eine Maßnahme nach § 16 III SGB II ausgewiesen ist. Zweifel an der ausreichenden Bestimmtheit vermögen auch daraus zu folgen, dass zwar eine Maßnahme nach § 16 III SGB II vorgeschlagen, als Arbeitszeit aber Vollzeit angegeben ist. Auch enthält das Schreiben keinerlei Aussagen zur inhaltlichen Ausrichtung der Maßnahme und keine Angaben, die eine Prüfung der Anforderungen an die Voraussetzungen der Zusätzlichkeit und des öffentlichen Interesses erlauben.

Bitte erklären Sie, warum in Ihrem Schreiben an den Kläger vom 08. März von der Stiftung Grone Schule die Rede ist, eine Arbeitsvereinbarung aber zwischen dem Kläger und der Grone Netzwerk gGmbH zustande gekommen ist.

Tragen Sie bitte zur Rechtsqualität

  • Ihres Schreibens an den Kläger vom 08. März 2005 (vgl. einerseits Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 28,. Juni 2005, Az: S 51 AS 525/05 ER - Verwaltungsakt -, und andererseits Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 07.Juni 2005, Az.: S 62 AS 434/05 ER - kein Verwaltungsakt-) und
  • der Arbeitsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Grone Netzwerk gGmbH vor.

Bitte tragen Sie auch zur Rechtsfrage vor, welcher Rechtsweg für Streitigkeiten ........"

Danach haben die dann lieber anerkannt !!!

Das Gericht hatte in dieser Angelegenheit den Erlass einer Einstweiligen Anordnung abgelehnt, dann allerdings kurze Fristen zur Stellungnahme gesetzt, um die Angelegenheit bald terminieren und entscheiden zu können.

Insgesamt hat das Verfahren, einschließlich erfolglosem Eilverfahren, bis zum Anerkenntnis nur 6 Wochen gedauert. Ich hätte ursprünglich lieber ein Urteil gehabt, auf das man sich dann in Rechtsstreitigkeiten beziehen kann. Inzwischen denke ich, dass dieses Anerkenntnis noch mehr wert ist.


Zur Pressemeldung des Sozialgerichts Hamburg vom 30.11.2005 (unter:www.peng-ev.de)

Das Anerkenntnis der ARGE Hamburg als Pdf-Dokument (unter:www.peng-ev.de)


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