Landessozialgericht Hamburg: Keine Sanktion bei Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit, wenn das Arbeitsangebot nicht hinreichend bestimmt ist
Aus dem Beschluss vom 11.07.2005 (S 54 AS 405/05 ER): "Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 2. Juli aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers von 18 Mai 2005 gegen den Bescheid der Antragsgebnerin vom 10. Mai 2005 wird angeordnet. [...]" Leitsatz des Gerichts: "Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides wegen der Weigerung, eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, ist u.a., dass das Arbeitsangebot hinsichtlich Art der Tätigkeit, zeitlichen Umfangs und zeitlicher Verteilung hinreichend bestimmt war." (Pdf-Datei, 227 kb)
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