Was sagen Gerichte zu Ein-Euro-Jobs?
Up one levelEine Sammlung von Gerichtsentscheidungen und Falldokumentationen, die als Handlungs- und Argumentationshilfe sehr nützlich ist, um sich gegen Ein-Euro-Jobs zu wehren.
- Erfolgreich aus 1-Euro-Job geklagt by Frank Jäger — last modified 06.12.2005 16:33
- Bericht von Rechtsanwältin Heide Flügge über das Anerkenntnis der ARGE HH in einem Prozess vor dem Sozialgericht Hamburg am 07.11.2005 (Az: S 53 AS 1088/05)
- Sozialgericht Berlin zur Rechtswidrigkeit eines Ein-Euro-Jobs by Frank Jäger — last modified 02.08.2005 13:58
- Aus dem Beschluss vom 18.07.2005 (S 37 AS 4801/05 ER): "Es wird festgestellt, dass die Zuweisung des Antragstellers in die Arbeitsgelegenheit "Integration für Jugendliche U 25 mit Förderbedarf, für Jugendliche ohne Beruf" bei der XXX auf der Grundlage der Angebotsschreiben vom 7.3. und 18.5.2005 sowie der zwischen dem Maßnahmeträger und Antragsteller abgeschlossenen Vereinbarung rechtswidrig ist. [...]" Das Gericht befand, dass bei einer Vergabe der Arbeitsgelegenheit ohne vorherige Prüfung derselben auf ihre Zusätzlichkeit, Gemeinnützigkeit und Sinnhaftigkeit willkürlichen und sinnlosen Hilfsarbeiten Tür und Tor geöffnet sei. Bei einer so gravierenden Verletzung maßgebender Standards könne die Maßnahme ohne Sanktion abgebrochen werden. (Pdf-Datei, 65 kb)
- Landessozialgericht Hamburg: Keine Sanktion bei Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit, wenn das Arbeitsangebot nicht hinreichend bestimmt ist by Frank Jäger — last modified 02.08.2005 13:58
- Aus dem Beschluss vom 11.07.2005 (S 54 AS 405/05 ER): "Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 2. Juli aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers von 18 Mai 2005 gegen den Bescheid der Antragsgebnerin vom 10. Mai 2005 wird angeordnet. [...]" Leitsatz des Gerichts: "Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides wegen der Weigerung, eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, ist u.a., dass das Arbeitsangebot hinsichtlich Art der Tätigkeit, zeitlichen Umfangs und zeitlicher Verteilung hinreichend bestimmt war." (Pdf-Datei, 227 kb)
- Sozialgericht Aurich rügt Ein-Euro-Job und Höhe der Aufwandsentschädigung by Frank Jäger — last modified 02.08.2005 13:58
- Zwei ausführliche Dokumentationen der Gegenwehr auf dem Rechtsweg. Der vollständige Schriftverkehr ist als Pdf-Download unter www.behindertemenschen.de eingestellt. (Stand: 19.07.2005)
- Sozialgericht Hamburg: Ein „Arbeitsangebot“ ist ein rechtsmittelfähiger Bescheid by Frank Jäger — last modified 12.08.2005 13:01
- In dem Beschluss vom 24.06.2005 (S 51 AS 525/05 ER) befindet das Gericht, dass eine Aufforderung, sich auf einen „Ein-Euro-Job“ zu bewerben, für den Alg-II-Beziehenden verbindlich und daher als belastender Verwaltungsakt anzusehen ist. Gegen diesen kann Widerspruch eingelegt werden. Das Angebot „gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit“ muss hinreichend bestimmt sein in Bezug auf die Art der Arbeit, ihren zeitlichen Umfang und ihre zeitliche Verteilung. Der Verweis auf die Erfragung von Einzelheiten im Vorstellungsgespräch beim Beschäftigungsträger entspricht nicht der Bestimmtheitserfordernis. Im vorliegenden Fall hat das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das „Arbeitsangebot“ angeordnet. (www.tacheles-sozialhilfe.de)
- Verwaltungsgericht Mainz: Zustimmung des Personalrats bei Ein-Euro-Jobs erforderlich by Frank Jäger — last modified 02.08.2005 13:58
- In dem Urteil vom 24.06.2005 (Az.: 5 K 193/05.MZ) hat das Gericht ausgeführt, dass die Beschäftigung von Ein-Euro-Job-Kräften im Sinn des § 78 Abs. 2 Nr. 1 (Einstellung) des Landespersonalvertretungsgesetzes (LpersVG) Rheinland-Pfalz ist. Damit sei der Personalrat der Stadt Trier bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3. Satz 2 SGB II zu beteiligen. In der Begründung stellt das Gericht grundsätzlich fest: „Werden beispielsweise die Voraussetzungen für die „Zusätzlichkeit“ der Arbeit von der Dienststelle nicht eingehalten, ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der regulär Beschäftigten zu rechnen. [...] Damit werden die kollektiven Interessen der bereits Beschäftigten in gleicher Weise berührt, wie bei einer herkömmlichen Einstellung." (Pdf Datei, 136 kb)