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Eingliederungsvereinbarung aus Kassel

Rechte und Pflichten sind in dieser Eingliederungsvereinbarung alles andere als ausgewogen. Rechte sind nur vage formuliert. Es hat für das Arbeitsamt auch keine Konsequenzen, wenn es die wenigen Rechte nicht erfüllt. Der Hilfeempfänger hat dagegen viele und bis auf den Tag genau bestimmte Pflichten. Das Arbeitsamt kann hier sofort Sanktionen erlassen. Auch die Aussage, dass dass eine Ortsabwesenheit als „Urlaub“ nicht gewährt werden kann, ist schlichtweg falsch. Der Sachbearbeiter kann „Urlaub“ gewähren, wenn dieser der beruflichen Eingliederung nicht im Wege steht. Dies kann selbst die Stadt Kassel in der Durchführungsverordnung der Bundesagentur für Arbeit zu § 16 SGB II nachlesen. Geht es nach dem Willen des Arbeitsamtes Kassel, werden „Hilfeempfänger“ ihre Kinder oder Eltern bis zu deren Tod nicht mehr sehen.

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by Carsten Senger last modified 21.06.2005 17:49
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