Überall Fehler in Alg II-Bescheiden! Widerspruch einlegen!
Ausführlicher Artikel von Guido Grüner mit Hilfen und Hinweisen zur Auswertung von und zum Widerspuch gegen Alg II-Bescheide. Aus der Erwerbslosenzeitung "quer" 5/6-2004, Dezember/Januar 05
Überall Fehler in Alg II-Bescheiden! Widerspruch einlegen!
Seit Anfang November 2004 trudeln die ersten Bescheide der Ämter über Leistungen der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (Arbeitslosengeld II, Alg II) ein. Die Durchsicht solcher Bescheide ergibt ein erschreckendes Bild: Kaum ein Bescheid ist korrekt! Zudem: Überall, wo die Behörden Fehler machen können, machen sie diese. Das fängt beim gröbsten an: Mal fehlt die Miete gleich ganz, Personen, vorzugsweise Kinder, werden völlig 'übersehen', Einkommen doppelt gerechnet, Zuschläge für Alleinerziehende fehlen, Personen, die bei der Berechnung nicht dazugehören, werden mit ihrem Einkommen und Vermögen eingerechnet. Das Ergebnis ist immer gleich: die bewilligte Leistung fällt zu gering aus oder wird ganz verweigert. Im Detail geht die Katastrophe weiter: Wie die im Bescheid ausgewiesenen Beträge errechnet wurden, ist nicht nachvollziehbar. Doch bewahrheitet sich oft der erste Verdacht, dass die hinter dem Bescheid stehenden Berechnungen mit Fehlern übersäht sind.
Zusammengefaßt verfestigt sich das Bild:
Die Behörden sind nicht in der Lage, die neuen Gesetze korrekt anzuwenden.
Genau das kommt dabei heraus, wenn Politiker der grossen Koalition von
CDU/CSU/FDP/Grüne/SPD eine 'Reform' als "bürgerfreundlich" ankündigen, aber
nur drastische Leistungseinschnitte im Sinn haben. Gezahlt wird nicht und
wenn, dann selbst nach Maßstäben von Hartz IV viel zu wenig.
Widersprüche sind daher zu empfehlen. Gerade bei Bescheiden über Leistungen bei etwas 'komplizierterer' Lebenslage: Wenn die Bedarfsgemeinschaft (BG) aus mehr als einer Person besteht oder es irgend eine Art von Einkommen neben dem Alg II gibt - und sei es nur Kindergeld. Die u.E. immense Fehlerquote mag auch daran liegen, dass viele Mitarbeiter der Alg II-Behörden nicht in der Lage sind, die mit unverständlichen bis unzulässigen Alg II-Antragsformularen erhobenen Angaben der Antragsteller so in die EDV einzugeben, dass am Ende ein korrekter Bescheid ergeht. Was die Katastrophensoftware "A2ll" ihrerseits zur Fehlerquote beiträgt, sei dahingestellt.
Widerspruch sollten gerade jene einlegen, denen der Antrag ganz abgelehnt wurde. Allein in Sachsen waren dies bis Ende November ca. 4.500 (yahoo-Nachrichten, 26.11.04). Das Handelsblatt meldete am 22.12.04 154.000 abgelehnte Alg II-Anträge bei bis dahin 2.55 Mio bearbeiteten Anträgen. Auch hier dürften Fehler in Antragsverfahren und -bearbeitung für sehr viele Ablehnungen verantwortlich sein, nicht mangelnde "Bedürftigkeit" der Antragsteller.
Widerspruch aus grundsätzlichen Erwägungen ist in jedem Fall anzuraten. Denn gegen die "Grundsicherung" werden vielfältige verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Und im Erfolgsfall der Klagen werden diese nur denjenigen nutzen, deren Bescheide durch Widerspruch und ggf. Klage nicht rechtkrägt wurden.
Da im Bescheid überall Fehler auftauchen, empfehlen wir, jeden Alg II-Bescheid Punkt für Punkt zu kontrollieren. Nachfolgende Hinweise sollen helfen, möglichst vielen Fehlern auf die Spur zu kommen. Wer weitere findet, melde diese bitte auch der quer.
Protest gegen Verfassungswidrigkeit
Die Zahl möglicher Verstöße der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" gegen Verfassungsnormen ist enorm. Brauner/Fetzer listeten in der quer (Ausgabe 4/2004, S. 11/12) u.a. Verstöße auf gegen
- die Vertragsfreiheit,
- das Verbot der Zwangsarbeit,
- das Sozialstaatsgebot,
- das Bestimmtheitsgebot,
- das Äquivalenzprinzip,
- den Eigentumsschutz,
- die Menschenwürde,
- das Rechtsstaatsprinzip,
- den Gleichheitsgrundsatz.
Hinzu kommt, dass im Antragsverfahren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beschnitten wird. Brauner/ Fetzer schlugen vor:
"Wer gegen die Grundgesetzwidrigkeit vorgehen will, sollten keinen Bescheid bestandskräftig werden lassen, d.h. gegen alle Bescheide muß Widerspruch eingelegt werden."
Ggf. muß Klage eingelegt werden, bei der dann das Ruhen des Verfahrens angeboten werden kann, bis in einem der zu erwartenden Musterverfahren ein höchstrichterliches Urteil gesprochen wird. Verbände und Gewerkschaften prüfen derzeit die Möglichkeit für Musterverfahren, die angesichts der Vielzahl der zu erwartenden Verfahren auch ihre einzelnen Verwaltungseinheiten entlasten würden.
Bescheide zum Alg II nicht nachvollziebar
'Nachrichten' über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Alg II von den zuständigen Leistungsträger ("Bescheid" kann man diese aufgrund mangelhafter Form nicht in jedem Fall nennen) bekommen die Antragsteller teils in spärlichster Form, teils als schier unüberschaubare Papierlawine. Diese reichen von dem nicht weiter erläuterten Ablehnungsschreiben bis zum 20- und mehrseitigen Papierberg. Die Zusendung der Behörde besteht dabei aus bis zu vier Teilen:
- dem eigentlichen, meist zweiseitigen, Bescheid, der die ausstellende Behörde und die Rechtsmittelbelehrung enthalten muß,
- einem (zweiseitigen) ganz allgemeinen Erläuterungsblatt zum Alg II,
- dem mehrseitigen Berechnungsbogen für bestimmte Bewilligungszeiträume,
- einem weiteren Zettel, der einen Hinweis auf unangemessen hohe Kosten der Unterkunft enthält sowie eine Aufforderung zur Suche einer günstigeren Unterkunft darstellen soll.
Aber selbst wer vom Amt einen langen "Berechnungsbogen" bekommt, erfährt damit meist nicht, wie die Leistung im Detail errechnet wurde. Denn dort, wo Einzelentscheidungen oder Berechnungsschritte mitzuteilen wären, tauchen im 'Berechnungsbogen' nur Endbeträge auf. Details sollen wohl Geheimnis des 'back-office' des Amtes bleiben, so bei der Bestimmung der Höhe der anerkannten Kosten der Unterkunft, beim Betrag des angerechneten (Erwerbs-)Einkommens oder auch dem Verarmungsgewöhnungszuschlag (der im Amtsdeutsch "befristeter Zuschlag zum Alg II" nach Bezug von Alg heißt).
("Berechnungsbogen" bedeutet eben nicht, dass das Amt seine Entscheidungen wirklich nachvollziehbar macht; anm. des säzzers.)
Der erste Schritt zum begründeten Widerspruch gegen die Höhe des bewilligten Alg II-Betrages wird daher in vielen Fällen sein, vom Amt die Offenlegung der genauen Berechnung des bewilligten Betrages einschließlich wichtiger Teilbeträge zu fordern, z.B. bei den Kosten der Unterkunft oder dem angerechneten Einkommen. Beispiele solcher Schreiben zeigt Tafel 1. Erwerblose haben vorgeschlagen, allein aus Protest gegen die Undurchschaubarkeit der Bescheide das Amt in jedem Fall aufzufordern, den bewilligten Betrag in allen Einzelheiten vorzurechnen.
1. Prüfung des Alg II-Bescheids
Auf dem (meist) zweiseitigen Bescheid ist auf Seite eins zu überprüfen:
- die Liste der genannten Personen, denn diese wurden bei der
Leistungsberechnung berücksichtigt. Hier müßten alle Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft (BG) stehen, nicht mehr, nicht weniger. Alle hier
rechtmäßig aufgeführten Personen müssen dann auch auf dem als Anlage
dazugehörenden "Berechnungsbogen" bei der Bestimmung der Leistungshöhe
mitgerechnet werden. Wer zur BG dazuzuzählen ist (und wer nicht!) geht
aus Tafel 2
hervor.
Vergißt die Behörde Mitglieder der BG (z.B. Kinder) oder führt Personen an, die nicht dazugehören (z.B. die mit ihrem volljährigen Sohn zusammen lebende Mutter oder einen Mitbewohner oder Untermieter, zu dem keine "eheähnliche Gemeinschaft" besteht), wirkt sich das meist nachteilig auf die Leistungshöhe aus; die Liste der auf Seite 1 des Bescheids genannten Mitglieder der BG ist daher sorgfältig zu prüfen; weitere Verwandte und Verschwägerte, die in "Haushaltsgemeinschaft" mit den Antragstellern leben oder selbst Alg II beziehen, gehören nicht in diesen Bescheid (siehe dazu Tafel 3); gleiches gilt für Mitglieder einer Wohngemeinschaft, Untermieter etc. . Auch mit dem Hinweis, von Verwandten könne Unterhalt eingefordert werden, darf vielen Erwerbslose das beantragte Alg II vom Amt nicht verweigert werden (näheres siehe Tafel 11). - der auf Seite eins des Bescheides genannte Gesamtbetrag der Leistung, die für bestimmte Zeiträume bewilligt wird und zum Monatsanfang auf das auf Seite zwei des Bescheides genannte Konto überwiesen wird. Werden im Bescheid für mehrere Zeiträume unterschiedliche Leistungsbeträge angegeben, kann das z.B. am Geburtstag eines Mitgliedes der BG oder anderen Änderungen bei Einkommen, Miete, befristetem Zuschlag liegen; zu jedem der aufgeführten Zeiträume hat das Amt einen eigenen Berechnungsbogen zu liefern. Jeder dieser Bögen sollte aufmerksam geprüft, fehlende vom Amt nachgefordert werden.
Seite zwei des Bescheides gibt Auskunft über die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die für Widersprüche gegen diesen Bescheid zuständigen Stellen und derzeit über den Beginn der Widerspruchsfrist. Oft werden zwei für einzelne Teilbereiche des Alg II zuständige Träger genannt. Über diese Aufteilung sollte mensch sich nicht unnötig den Kopf zerbrechen. Vorrangig ist, die fälligen Widersprüche einzulegen und sich - beim derzeitigen Chaos in den Alg II-Ämtern wichtiger denn je! - den Eingang jeden Widerspruches quittieren zu lassen und abzuheften.
Erwerbslose, die dort leben, wo die Kommune alleiniger Träger des Alg II ist, werden ihren Widerspruch an diesen richten müssen und sollten mit dem Bescheid auf die neue Behördenadresse hingewiesen werden. Wo die Kommune allein für's Alg II zuständig ist, zeigt Tafel 9.
Mitunter finden sich bereits in dem ersten Bescheid Hinweise auf unangemessen hohe Unterkunftskosten. Dazu später mehr.
2. Prüfung des "Berechnungsbogens"
Jeder Berechnungsbogen betrifft einen bestimmten Bewilligungszeitraum (vermerkt mittig auf Seite eins) und enthält grundsätzlich acht in Tabellen dargestellte Unterpunkte. Dabei enthält (die im Berechnungsbogen leider nicht nummerierte) Tabelle
- die ganz allgemeine Übersicht zu den Alg II-Regelleistungen (RL),
- den dem Bescheid zugrundegelegten Gesamtbedarf der Mitglieder der BG,
- das berücksichtigte monatliche Einkommen der BG,
Dann folgen weitere drei Kästen, die eigentlich nur die Alg II-Behörden interessieren, nämlich: - eine Zusammenstellung zur Verteilung von Einkommen und Bedarf auf die Mitglieder der BG,
- die Berechnung der Kosten dieses 'Falls' für den Bund nach Abzug anrechenbaren Einkommens,
- die Berechnung der Kosten für den kommunalen Alg II-Träger nach Abzug
der Teile des Einkommens, die die Leistungen des Bundes übersteigen,
… und jetzt wieder kontrollbedürftig: - den "befristeten Zuschlag" und Sozialbeitragszuschüsse für vormals nicht durchgängig Pflichtversicherte,
- den "Gesamtbetrag" der zustehenden Leistung, der mit dem Betrag auf Blatt eins des Bescheides übereinstimmen sollte.
Berechnungsbogen ungenügend
Im Berechnungsbogen fehlen die Detailberechnungen z.B. für Kosten der Unterkunft wie auch die beim Einkommen berücksichtigten Abzüge. Enthalten sind dafür jedoch unnötige und und der Übersichtlichkeit weiter abträgliche Angaben zur Kostenaufteilung dieser BG auf Bund und Kommune. Völlig unübersichtlich wird das ganze, wenn die BG aus mehr als vier Personen besteht, die Tabellen damit nicht mehr in eine Zeile passen und daher 'auseinander gerissen' werden oder aber Tabellen-Überschriften von den dazugehörigen Tabellen getrennt werden.
(Aber kann man erwarten, dass die Armutsverwalter in Nürnberg auch noch jemand mit Textverarbeitungskenntnis haben? d. säzz.)
Nun zur Kontrolle der entscheidenden Tabellen 2 und 3 sowie 7 und 8:
Tabelle 2 Gesamtbedarf
Diese Tabelle beginnt mit der irreführenden Bezeichnung "Höhe der monatlich zustehende Leistungen". Gemeint ist der rechnerisch anzusetzende "Bedarf" der BG. Von diesem Bedarf wird das im Monat "zu berücksichtigende Einkommen" abgezogen und so die "monatlich zustehende Leistung" errechnet.
Merke:
Bedarf der BG
minus anzurechnendes
Einkommen
= Alg II-Leistungsbetrag
Der Bedarf setzt sich zusammen aus der Regelleistung (des Alg II bzw. des "Sozialgeldes" - so heißt das Alg II für nicht erwerbsfähige Mitglieder der BG), den Mehrbedarfszuschlägen sowie den Kosten der Unterkunft.
In Tabelle 2 müssen alle Beträge auftauchen, aus denen sich der "Bedarf" der Gemeinschaft errechnet. Gern unterschlagen werden hier:
- Mitglieder der BG (das sollte schon auf Seite eins des Bescheides aufgefallen sein!),
- Mehrbedarfszuschläge für Schwangere, Alleinerziehende, berufstätige Behinderte, Zuschläge für kostenaufwändige Ernährung. Eine Übersicht enthält Tafel 4,
- die Kosten der Unterkunft, ein 'eigenes' Thema beim Alg II. Denn hier weigerten sich die Behörden vielfach, die erforderlichen Angaben vollständig aufzunehmen. Das fing bei den Wasserkosten an (die die Behörde eine Zeitlang dem mit der Regelleistung abgedeckten Bedarf zurechnete; das ist inzwischen berichtigt; vgl. Randziffer 2 zu § 20 der dienstlichen Hinweise der BA) und endete bei Verhaltensweisen von Amtsmitarbeitern bei der Aufnahme der bei Wohneigentum entstehenden Kosten, die an 'Arbeitsverweigerung' grenzen.
Dienstliche Hinweise zu den Maßstäben für die Anerkennung der Kosten der Unterkunft gibt die Bundesagentur bisher nicht heraus (vgl. Handlungsempfehlung 09/2004 der BA). Vielmehr sollen hier die von den kommunalen Trägern ergehenden Vorgaben gelten. Doch auch diese müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. § 22 SGB II gibt vor:
"Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Be-darfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate."
Mithin sind bei Alg II-Erstantrag die tatsächlich entstehenden Kosten komplett zu übernehmen. Sind bei Leistungsbeginn die Unterkunftskosten "unangemessen hoch", sollen Hilfesuchende nicht gezwungen werden, sofort ihre Wohnung zu verlassen [1]. Die 'unangemessenen Kosten' sind dabei so lange zu bewilligen, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Der vom Amt zu bewilligende Betrag ergibt sich für Miete und Mietnebenkosten aus dem Mietvertrag sowie den direkt z.B. an Versorgungsunternehmen zu zahlenden Beträgen. Bei Wohneigentum sind die entstehenden Lasten bei der Berechnung des Alg II anzuerkennen. Dazu gehören z.B.:
- Schuldzinsen und dauernde Lasten,
- Grundbesitzsteuern, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeträge,
- Erhaltungsaufwand,
- Bewirtschaftungsaufwand.
(näheres siehe auf Tafel 5)
Anzurechnenden Einkommen
Das Amt prüft mit der Erhebung von Angaben über das Einkommen von Antragstellern, inwieweit sie ihren Bedarf durch erzieltes Einkommen decken. Dabei gilt prinzipiell jede Einnahme "in Geld oder Geldeswert" als Einkommen. Darauf zu achten ist, dass jedes Einkommen vom Amt nur einmal angerechnet wird. So kommt es z.B. vor, dass Kindergeld je einmal in voller Höhe beim Kind und beim Erwachsenen als Einkommen gerechnet wird (Mitteilung Tacheles) Bestimmte Einkommensarten (z.B. Erziehungsgeld, Pflegegeld oder Leistungen zur Entschädigung für entstandenes Leid - hierunter zählen auch bestimmte Renten) zählen nicht zum Einkommen und dürfen den ALG II-Anspruch nicht mindern. Für alle anderen Einkommensarten gelten Absetzbeträge, z.B. für die mit dem Erzielen der Einnahmen verbundenen Aufwendungen - 'Werbungskosten'). Diese werden vom Einkommen vor Anrechnung auf den Alg II-Bedarf abgezogen (siehe nebenstehende Übersicht zur Einkommensbereinigung auf Tafel 6).
Zur dieser Übersicht einige Erläuterungen:- Einkommen ist nicht nur Erwerbseinkommen, denn nach § 11 SGB II zählen alle Einnahmen zum Einkommen, z.B. auch Kindergeld oder Unterhalt. Die im folgenden genannten Abzüge sind daher von jeder Art des Einkommens vor Anrechnung auf den Bedarf der BG abzuziehen (z.B. auch vom Kindergeld), es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vermerkt. Diese Bestimmung, die besonders Erwerbslosen mit Kindern eine etwas höhere Leistung bringt, wird vom Amt besonders gern mißachtet.
- Zu den Abzügen vom Einkommen für die "gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen" zählen z.B. die Pflegeversicherung für privat Krankenversicherte (§ 23 SGB XI), die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Haftpflichtversicherung bei bestimmten Berufsgruppen wie z.B. Anwälten [2].
- Der "Pauschbetrag für angemessene öffentliche Versicherungen" ist vom Einkommen eines jeden volljährigen Mitglieds einer BG in Höhe von pauschal je 30 EUR monatlich abzusetzen; bei alleinlebenden Kindern bei deren Einkommen. Übersteigen die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen den Pauschalbetrag, können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Bei Eltern ohne Einkommen sind für jeden Volljährigen in der BG jeweils 30 Euro vom Kindergeld abzusetzen. Denn: "Übersteigen die Absetzungsbeträge das Einkommen, können Restbeträge auch vom Einkommen anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (zunächst beim Partner) abgesetzt werden." [3]
- Werbungskosten werden bei dem Einkommen abgesetzt, bei dem sie anfallen. Abhängig Beschäftigte können pauschal 15,33 EUR, Selbständige pauschal "30 vom Hundert der Betriebseinnahmen" als Werbungskosten absetzen. Zusätzlich sind je Arbeitstag und Entfernungskilometer 0,06 EUR abzusetzen. Zu den Werbungskosten zählen Kosten doppelter Haushaltsführung (Absetzung in Höhe von 20 v.H. der steuerlichen Absetzbeträge), Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften, Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel, Kinderbetreuungskosten, Bewerbungskosten, Fahrtkosten, Fachliteratur, Fortbildung, IT/Telefon, Reisekosten, Umzugskosten, Unfallkosten, Werkzeuge [4]. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die o.g. Pauschale, können Aufwendungen in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden.
- Nach Abzug vorgenannter Posten vom Bruttoeinkommen erhalte ich das "bereinigte Einkommen". Ist dies ein Erwerbseinkommen, ist ausgehend von diesem bereinigten Einkommensbetrag der Erwerbstätigenfreibetrag zu bestimmen und vom Einkommen abzuziehen. Die Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrag, ein wahres Musterstück der angekündigten "Verwaltungsvereinfachung", ist umständlich, da dem Freibetrag zunächst nur das bereinigte Nettoeinkommen zugrunde gelegt wird und dann für unterschiedliche Einkommensbereiche Freibeträge in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden (vgl. dazu Tafel 7). Da der Freibetrag ausgehend vom Nettobetrag bestimmt wird, ergeben sich für Personen mit gleichem Bruttoeinkommen unterschiedliche Freibeträge. Denn je höher z.B. die Werbungskosten, desto geringer das Nettoeinkommen und um so geringer der Freibetrag. Ob diese Regelung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist, darf bezweifelt werden.
- Zahlt ein/e Unterhaltspflichtige/r an Unterhaltsberechtigte (z.B. an Kind oder nach geschiedener Ehe) aus seinem Einkommen aufgrund eines "titulierten Unterhaltsanspruches" regelmäßig Unterhalt und kann er/sie diese Zahlung für die Vergangenheit nachweisen, so ist das Einkommen um diesen Betrag zu verringern, ehe es auf den Alg II-Bedarf der BG anzurechnen ist [5]. Unterhaltspflichtige werden das Amt von sich aus auf die Unterhaltsleistung aufmerksam machen müssen, da Angaben zu Unterhaltszahlungen mit der Alg II-Antragsbogen nicht erfragt wird.
… und Schluss
Soweit an dieser Stelle die Hinweise zur Kontrolle der Richtigkeit der Alg II-Bescheide. Sicher sind diese Hinweise nicht vollständig. Zu raten ist daher immer, gegen den Alg II-Bescheid Widerspruch einzulegen und dem Amt ggf. später weitere konkrete Gründe vorzulegen. Hilfestellungen und Musterwidersprüche zu den Alg II-Bescheiden gibt es bei den (immer weniger werdenden) Beratungsstellen für Erwerbslose sowie auf bestimmten Internetseiten. Ich nenne hier besonders diejenige der Kampagne "Alg II - Vorsicht Falle" (www.alg-2.info) oder der bekannten Sozialhilfeinitiative in Wuppertal (www.tacheles-sozialhilfe.de).
Aber gute Beratung und (Selbst-)Information kann immer nur ein Teil der Gegenwehr sein. Mindestens genau so wichtig ist es für Erwerbslose Beschäftigte, sich gegen die zunehmende Verarmung und Ausbeutung zusammenzuschliessen und Ämtern, Arbeitgebern und politisch Verantwortlichen ihre entschlossene Gegenwehr entgegenzustellen.
gg
Fußnoten:
[1] Vgl. dazu zunächst die Begründung des Gesetzgebers zu § 22 SGB II in Bundestagsdrucksache 15/1516, Seite 57: "Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt, wobei sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten - angemessenen - Umfang nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen Regelungen."
Daher sind zur näheren Auslegung der SGB II-Regelungen die bisher für die Sozialhilfe entwickelten Maßstäbe anzulegen. Diese entnehme ich dem Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG und den dort einschlägigen Randziffern zu § 12 BSHG.
[2] Dienstliche Hinweise der BA zu § 11 SGB II, Randziffer 11.23.
[3] Dienstliche Hinweise der BA zu § 11 SGB II, Randziffer 11.26.
[4] Dienstliche Hinweise der BA zu § 11 SGB II, Randziffer 11.29.
[5] Dienstliche Hinweise der BA zu § 11 SGB II, Randziffer 11.5.
Tafeln
Tafel 1: Widerspruch wegen Unverständlichkeit und Unbegründetheit des Bescheides * (Zurück in den Text springen)
Die Beträge in den Bescheiden & 'Berechnungsbögen' zum Alg II sind meist nicht nachvollziehbar. Daher sollte jede/r eine Erläuterung dieser Zahlen vom Amt verlangen. Hier zwei Musterschreiben:
Variante 1:
Widerspruch zum Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II
Ihr Zeichen …
Nummer BG (Bedarfsgemeinschaft / ist sozusagen das Aktenzeichen ): …
Ihr Schreiben vom … eingegangen am …
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen o.g. Bescheid lege ich hiermit vorsorglich Widerspruch ein.
Nach § 35 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zu Ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darzulegen.
Dieser Begründungspflicht kommen Sie mit dem o.g. Bescheid nur sehr unzureichend nach.
Ich möchte Sie daher bitten zunächst eine für den normalen Bürger nachvollziehbare Berechnung der SGB II-Leistungen vorzulegen. Insbesondere interessiert mich: die Berechnung der Kosten der Unterkunft, die Einkommensanrechnung und -bereinigung, aber auch die Frage von doppelter Anrechnung von Einkommen, wie beim Kindergeld.
Nach Übersendung der Berechnung werde ich unaufgefordert meinen Widerspruch näher begründen.
Mit freundlichen Grüßen,
…… (Unterschrift)
* quer dankt dem Verein Tacheles e.V. für die Vorlage zu diesem Text. Viele weitere Infos zum Alg II auch unter www.tacheles-sozialhilfe.de
Für alle, die erstmal versuchen will, die benötigten Auskünfte vom Amt mit Hilfe eines einfacheren Schreibens zu bekommen, eine Variante 2 des Anschreibens an das Amt:
Variante 2:
Widerspruch zum Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II
Ihr Zeichen …
Nummer BG (Bedarfsgemeinschaft / ist sozusagen das Aktenzeichen ): …
Ihr Schreiben vom … eingegangen am …
Sehr geehrte Damen und Herren,
in ihrem o.g. Schreiben wird nicht erklärt, wie die Beträge für die Kosten der Unterkunft, das angerechnete Einkommen, den befristeten Zuschlag nach vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld errechnet wurden.
Ich lege daher Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und bitte, mir in jeder Einzelheit und schriftlich vorzurechnen, wie der Betrag
- der Kosten der Unterkunft,
- des angerechneten Einkommens
und
- des befristeten Zuschlages
errechnet wurde.
Danach werde ich meinen Widerspruch zu o.g. Bescheid weiter begründen.
Ich bitte um umgehende Erledigung meiner Anfrage.
Mit freundlichem Gruss,
……… (Unterschrift)
Tafel 2: Die "Bedarfsgemeinschaft" (Zurück in den Text springen)
(vgl. § 7, 3 SGB II)
Bei Beantragung von Alg II darf das Amt prüfen, ob die/der erwerbsfähige/r Antragsteller/in seinen Lebensunterhalt nicht zunächst aus eigenem oder aus Einkommen oder Vermögen der mit ihnen in "Bedarfsgemeinschaft" (BG) lebenden Personen bestreiten können. Zur BG zählt zunächst der zwischen 15 und 65 Jahren alte Antragsteller und bestimmte mit ihm zusammenlebende Personen. Das sind nur der mit ihm lebende Partner sowie seine oder dessen minderjährige Kinder. Ist der Antragsteller selbst minderjährig, gehören seine mit ihm zusammen lebenden Elternteile, ggf. deren Partner samt minderjährigen Kindern zur BG. Die BG bilden mithin:
- die/der erwerbsfähige Antragsteller zwischen 15 und 65 Jahren,
- Mutter/Vater des minderjährigen unverheirateten Antragsteller, so sie mit der/m Minderjährigen zusammen leben,
- alle mit diesen zusammen lebenden (Ehe-) Partner,
- minderjährige Kinder Vorgenannter, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können (z.B. über Kindergeld und Unterhalt).
Wer nicht zur BG gehört (z.B. das volljährige Kind, das noch bei seinen Eltern wohnt) und auch "hilfebedürftig" ist, beantragt selbst Alg II und zählt dabei als alleinstehender Alg II-Beziehender mit vollem Regelleistungsbezug. Gleiches gilt für zwei zusammen lebende Erwachsene, die beide hilfebedürtig sind, jedoch kein Paar bilden (auch kein 'eheähnliches'), sondern wirtschaftlich eigenständig sind. Wirtschaftlich eigenständige unverheiratete Personen, die sich nicht - wie in einer Ehe - versprochen haben, 'in Gut und Böse', in allen Wechselfällen des Lebens einander beizustehen, sind nicht als "eheähnliche Gemeinschaft" zu betrachten (siehe dazu auch nebenstehenden Leserbrief). Das Geld der einen Person darf daher vom Amt nicht als Grund für die Minderung des Alg II-Anspruches der anderen Person angeführt werden. Besteht zwischen Personen lediglich eine 'Liebschaft' ohne weitere gegenseitige Verantwortungsübernahme, kann das Amt keine Ablehnung des Alg II-Antrages des Antragstellers rechtfertigen.
Stiefeltern in Bedarfsgemeinschaft:
Leben Kinder mit dem/der leiblichen Vater/Mutter zusammen und ist diese/r wieder verheiratet, haben sie gegenüber den neuen Partner ihres leiblichen Elternteiles i.d.R. keinen Unterhaltsanspruch. Das Amt steckt die angeheiratete Person jedoch mit in die BG und geht von deren Unterhaltspflicht für die Kinder aus, obwohl diese vor dem Familiengericht i.d.R. nicht durchzusetzen wäre. Hier muß eine gerichtliche Klärung her.
Tafel 3: Die "Haushaltsgemeinschaft" (Zurück in den Text springen)
(vgl. § 9, 5 SGB II)
Leben Personen mit Bezug von Alg II mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen, stellt das SGB II die gesetzliche Vermutung an, dass diese die Alg II-Beziehenden finanziell unterstützen. Diese Unterhaltsvermutung kann jedoch "durch eine entsprechende Erklärung der mit im Haushalt lebenden Verwandten oder Verschwägerten widerlegt werden" (so auch die "Ausfüllhinweise" der BA zum Alg II-Antrag auf Seite 7).
Widersprechen die Verwandten oder Verschwägerten der Unterhaltsvermutung nicht, sollen sie nach ihrem Einkommen und Vermögen den Alg II-Beziehenden unterhalten. Die Berechnung der Höhe der Unterstützungsleistung in Abhängigkeit vom Einkommen erfolgt so:
- Das Einkommen der Verwandten/ Verschwägerten wird zunächst um alle Absetzbeträge 'bereinigt';
- sodann wird das Einkommen errechnet, das das Doppelte der diesen Angehörigen zustehenden Regelleistung des SGB II zuzüglich ihrer anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung übersteigt;
- zuletzt wird dem Alg II-Beziehenden die Hälfte die Betrages aus Nummer 2. als Einkommen angerechnet (heißt von seinem Alg II-Anspruch abgezogen).
Entfällt durch Anrechnung von Leistungen der Verwandten der Anspruch auf Alg II ganz, entfallen auch die Beiträge der Agentur zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Angehörige sollten sich also genau überlegen, ob sie die Alg II-Behiehenden unterstützen oder ob sie der gesetzlichen Unterhaltsvermutung widersprechen wollen.
Tafel 4: Zuschläge bei besonderem Bedarf (Zurück in den Text springen)
Die Höhe des Zuschlages errechnet sich jeweils als Prozentanteil der Regelleistung der jeweiligen Person. Zuschläge werden gezahlt …
- bei Schwangerschaft ab der 13. Woche: 17 %
- an Alleinerziehende mit
-
- einem bis drei Kindern < 7 Jahre : 36 %
- einem Kind > 7 Jahre : 12 %
- zwei Kindern < 16 Jahre : 36 %
- zwei Kindern > 16 Jahre: 24 %
- ein Kind > 7 Jahre & 1 Kind >16 Jahre: 24 %
- drei Kinder : 36 %
- vier Kinder : 48 %
- ab fünf Kindern: 60 %
- für Behinderte mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben : 35 %
- Colitis ulcerosa, Vollkost 25,56 Euro
- Diabetes mellitus Typ I, Vollkost 25,56 Euro
- Diabetes mellitus Typ I, konventionelle Insulintherapie, Diabeteskost 51,13 Euro
- Diabetes mellitus Typ II a, Diabeteskost 51,13 Euro
- Diabetes mellitus Typ II b, Diabetes-Reduktionskost 0 Euro *
- HIV-Infektion / AIDS, Vollkost 25,56 Euro
- Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte), Lipidsenkende Kost 35,79 Euro
- Hyperlipidämie bei Adipositas, Lipidsenkende Reduktionskost 0 Euro *
- Hypertonie, Natriumdefinierte Kost 25,56 Euro
- Hypertonie bei Adipositas, Natriumdefinierte Reduktionskost 0 Euro *
- Hyperurikämie, Purinreduzierte Kost 30,68 Euro
- Hyperurikämie / Gicht bei Adipositas, Purinreduzierte Reduktionskost 0 Euro *
- Krebs (bösartiger Tumor), Vollkost 25,56 Euro
- Leberinsuffizienz, Eiweißdefinierte Kost 30,68 Euro
- Morbus Crohn, Vollkost 25,56 Euro
- Multiple Sklerose, Vollkost 25,56 Euro
- Neurodermitis, Vollkost 25,56 Euro
- Niereninsuffienz, Eiweißdefinierte Kost 30,68 Euro
- Niereninsuffienz mit Hämodialysebehandlung, Dialysediät 61,36 Euro
- Ulcus duodeni Geschwür im Zwölffingerdarm) / Ulcus ventriculi (Magengeschwür), Vollkost 25,56 Euro
- Zöliakie / Sprue, Glutenfreie Kost 66,47 Euro
* Bei Adipositas (Fettleibigkeit) soll grundsätzlich kein Zuschlag bewilligt werden, da dieser aus aktuellen medizinischen Kenntnissen nicht herleitbar sei. Quelle: Hinweise der Bundesagentur zu § 21 SGB II, zu finden unter: www.tacheles-sozialhilfe.de.
Tafel 5:Kosten der Unterkunft bei Wohneigentum (Zurück in den Text springen)
Hier errechnet sich der Bedarf aus folgenden Posten:
- Schuldzinsen und dauernde Lasten,
- Grundbesitzsteuern, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge,
- Erhaltungsaufwand,
- Bewirtschaftungsaufwand.
Zu Schuldzinsen und dauernden Lasten gehören z.B. auch die Kreditbeschaffungskosten (z.B. Bereitstellungszinsen). Strittig ist, ob Kosten für die Tilgung von Krediten zu übernehmen sind. Die Leistungsträger lehnen dies ab. Hofmann (s.u. LPK BSHG, Rz. 19 zu § 12 BSHG) beführwortet die (ggf. darlehnsweise) Übernahme von Tilgungskosten, wenn dadurch die Unterkunft erhalten oder Obdachlosigkeit vermieden werden kann. Hier sollte auch die Erbpacht berücksichtigt werden.
Zu Grundbesitzsteuern, öffentlichen Abgaben (z.B. Deichverbands- oder Wasserachtgebühren) und Versicherungsbeträgen zählen Grundsteuern, Gebäudebrandversicherung, Anliegerbeiträge, Kanalisationsbeiträge, Müllabfuhrgebühren, Feuer,- Diebstahl- und Haftpflichtversicherungen.
Zum Erhaltungsaufwand zählen alle Aufwendungen für Instandsetzung und -haltung, nicht jedoch Ausgaben für Verbesserungen.
Zum Bewirtschaftungsaufwand zählen Wassergeld, Reinigen von Schornstein und Öfen, Wartung der Heizungsanlage.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Kriterium für die Berücksichtigung von Beträgen sollte sein, ob diese unabdingbar anfallen.
(Vgl. zu den Kosten von Wohneigentum den Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Aufl. Rz. 19 zu § 12 BSHG und Rz. 126 zu § 76 BSHG sowie den zum Zeitpunkt dieser quer zwar angekündigten, aber noch nicht erhältlichen Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II)
Tafel 6: Bereinigung des Erwerbseinkommens vor Anrechnung auf den ALG II-Bedarf (Zurück in den Text springen)
| Monatliches Bruttoeinkommen | Euro | |
| - Absetzbeträge: | ||
| ./. Steuern | Euro | |
| ./. Sozialversicherungsbeiträge | Euro | |
| ./. gesetzl. vorgeschr. Versicherungen | Euro | |
| ./. Pauschbetrag/-beträge für angemessene öffentliche Versicherungen je Erwachsenen 30 Euro * | Euro | |
| ./. Beitrag zur "Riester-Rente" | Euro | |
| ./. Pauschbetrag Werbungskosten je Erwachsenen 15,33 Euro * | Euro | |
| ./. Fahrtkosten (0,06 Euro * _______km) * | Euro | |
| = bereinigtes Nettoeinkommen (bNEK) |
|
Euro |
| ./. Erwerbstätigenfreibetrag entspr. bNEK (§ 30 SGB II) | Euro | |
| ./. Unterhaltsverpflichtung der/s Erwerbstätigen an Personen ausserhalb der BG | Euro | |
| = Auf den Alg II-Bedarfanzurechnender Betrag |
|
Euro |
* Sofern höhere notwendige Beträge nicht nachgewiesen werden können.
Tafel 7: Beispielberechnung des Erwerbstätigenfreibetrags (Zurück in den Text springen)
Zur Antwort auf die Frage: Wie hoch wäre der Erwerbstätigenfreibetrag bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 EUR und einem Nettoeinkommen nach Abzug aller Abzugsbeträge?
1. Berechnung des einheitlichen Faktors (e.F.) zur Bestimmung des Nettoanteils am Einkommen:
Berechnungsschema: Bereinigtes Nettoeinkommen : Bruttoeinkommen = einheitlicher Faktor
Berechnungsbeispiel: 800 EUR : 1.200 = 0,666
2. Berechnung des Freibetrages:
Das tatsächliche Bruttoeinkommen wird auf die drei Einkommensstufen verteilt, für die es nach § 30 SGB II je einen Freibetrag in bestimmter Höhe gibt (15 % oder 30 % des bereinigten Nettoeinkommens). Dieser Teil des Einkommens wird zunächst mit dem unter 1. errechneten "einheitlichen Faktor" multipliziert, um dessen Nettoanteil zu bestimmen. Aus diesem Nettoanteil wird der Teilfreibetrag in Höhe des zutreffenden Prozentsatzes bestimmt. Die Teilfreibeträge werden zum Gesamterwerbstätigenfreibetrag addiert.
| Einkommensstufe Bruttoeinkommen in der Stufe |
* | einheitlicher Faktor (siehe oben) |
* | Prozentsatz | = | Anteiliger Freibetrag |
| 0 - 400 EUR 400 | * | 0,666 = 266,40 | * | 15 % | = | 39,96 |
| 400 - 900 EUR 500 | * | 0,666 = 333,00 | * | 30 % | = | 99,90 |
| 900 - 1.500 EUR 300 | * | 0,666 = 200,00 | * | 0,15 % | = | 30,00 |
| Gesamter Freibetrag: | 169,86 | |||||
Tafel 8: Einsatz von Vermögen (Zurück in den Text springen)
Vor Bewilligung des Alg II zu verbrauchendes Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände (§ 12 SGB II) mit Ausnahme von:
- • je 4.100 EUR oder 200 EUR je Lebensjahr je erwerbsfähigem Hilfebedürftigem und Partner,
- • 4.100 EUR je Kind ab Tag der Geburt (§ 12 Abs. 1a neu SGB II),
- • der Ansparbetrag der steuerlich geförderten Riesterrente,
- • weitere Altersvorsorge bis 200 EUR je Lebensjahr je Erwerbsfähigem und dessen Partner, soweit diese erst mit Eintritt in den Altersruhestand verwertbar sind,
- • 750 EUR je Person der Bedarfsgemeinschaft (BG),
- • in angemessenem Umfang:
-
- - Hausrat (hier ist anrechnungsfrei Hausrat, der "zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich" ist; vergleiche Dienstliche Hinweise der Bundesagentur Nr. 12.23)
- - ein KFZ je Erwerbsfähigem in der BG mit einem Wert von maximal 5.000 EUR nach Abzug von Kreditverbindlichkeiten; der Wert des Fahrzeuges kann bei größeren BG höher liegen, besonders, wenn es sich um das einzige KFZ handelt; liegt der Wert darüber, ist der übersteigende Betrag ggf. mit dem zuerst genannten allgemeinen Freibetrag zu verrechnen; vgl. Dienstliche Hinweise Nr. 12.24;
- - zusätzl. Altervorsorge beim Freiberufler,
- - selbstgenutztes Wohneigentum,
- - erforderliches Vermögen für ein Haus Behinderter oder Pflegebedürftiger;
- • Sachen und Rechte müssen unwirtschaftlich oder im Härtefall nicht verwertet werden (dann wird Alg II jedoch nur als Darlehn gezahlt, § 9, 4 SGB II; bei darlehnsweiser Leistung von Alg II werden vom Amt keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entrichtet).
Beachte:
Für die Angemessenheit sollen die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend sein (§ 12 Abs. 3 SGB II).
Näheres zur Frage, ob Vermögen dem Bezug von Alg II entgegensteht, ist den Dienstlichen Hinweisen der Bundesagentur zu § 12 SGB II zu entnehmen. Diese sind derzeit zu finden unter: http://www.tacheles-sozialhilfe.de.
Tafel 9: Experimentierfelder (Zurück in den Text springen)
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende erlaubt Experimente bei der Sicherung des Existenzminimums Erwerbsloser und Geringverdienender. Versuchsweise wird das Arbeitslosengeld II (Alg II) allein vom kommunalen Träger (Stadt, Landkreis) verwaltet (vgl. § 6a SGB II, "Experimentierklausel"). Selbst bei Insidern aus der Arbeitsverwaltung läßt die bei einigen 'Experimentierträgern' gezeigte 'ruhige Hand' erhebliche Bedenken aufkommen, ob die Zahlung der Leistung dort ab Januar 2005 funktioniert. Anträge für diese Kommunen werden in vielen Bereichen noch vom bisher zuständigen Arbeitsamt entgegen genommen, alles weitere soll von der Kommune erledigt werden.
Diese Art der Menschenversuche auf dem Weg, die existenzielle Mindestsicherung ganz der Finanzkraft oder dem Belieben der örtlichen Autoritäten zu überstellen, findet in folgenden Gebietskörperschaften statt *:
Baden-Württhemberg:
- Landkreis Biberach
- Landkreis Bodenseekreis
- Landkreis Ortenaukreis
- Landkreis Tuttingen
- Landkreis Waldshut
Bayern:
- Stadt Erlangen
- Landkreis Miesbach
- Stadt Schweinfurt
- Landkreis Würzburg
Brandenburg:
- Landkreis Spree-Neiße
- Landkreis Uckermark
- Landkreis Oberhavel
- Landkreis Ostprignitz-Ruppin
- Landkreis Oder-Spree
Hessen:
- Landkreis Main-Kinzig-Kreis
- Stadt Wiesbaden
- Landkreis Main-Taunus-Kreis
- Landkreis Fulda
- Landkreis Odenwaldkreis
- Landkreis Marburg-Biedenkopf
- Landkreis Hochtaunuskreis
- Landkreis Vogelsbergkreis
- Landkreis Hersfeld-Rotenburg
- Landkreis Offenbach
- Landkreis Darmstadt-Dieburg
- Lardkreis Bergstraße
- Landkreis Rheingau-Taunus-Kreis
Mecklenburg-Vorpommern:
- Landkreis Ostvorpommem
Niedersachsen
- Landkreis Osnabrück
- Landkreis Peine
- Landkreis Emsland
- Landkreis Osterrode am Harz
- Landkreis Osterholz
- Landkreis Grafschaft Bentheim
- Landkreis Leer
- Landkreis Verden
- Landkreis Oldenburg
- Landkreis Göttingen
- Landkreis Rotenburg (Wümme)
- Landkreis Soltau-Fallingbostel
- Landkreis Ammerland
Nordrhein-Westfalen
- Stadt Hamm
- Stadt Mülheim a.d. Ruhr
- Landkreis Steinfurt
- Landkreis Coesfeld
- Landkreis Düren
- Landkreis Ennepe-Ruhr-Kreis
- Landkreis Minden-Lübbecke
- Landkreis Hochsauerlandkreis
- Landkreis Kleve
- Landkreis Borken
Rheinland-Pfalz
- Landkreis Daun
- Landkreis Südwestpfalz
Saarland:
- Landkreis St. Wendel
Sachsen:
- Landkreis Bautzen
- Landkreis Kamenz
- Landkreis Döbeln
- Landkreis Meißen
- Landkreis Muldentalkreis
- Landkreis Löbau-Zittau
Sachsen-Anhalt:
- Landkreis Schönebeck
- Landkreis Wernigerode
- Landkreis Anhalt-Zerbst
- Landkreis Merseburg-Querfurt
- Landkreis Bernburg
Schleswig-Holstein:
- Landkreis Nordfriesland
- Landkreis Schleswig-Flensburg
Thüringen
- Stadt Jena
- Landkreis Eichsfeld
* Quelle: Bundesgesetzblatt, Jg. 2004, Teil I Nr. 50, 27.09.04, VO zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomTrZV).
Tafel 10: Musterantrag zur Löschung erhobener, jedoch nicht erforderlicher Sozialdaten (Zurück in den Text springen)
Absender:
Kunden-Nr.
An die
Agentur für Arbeit
Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Antrag auf Löschung meiner bereits erhobenen, aber nicht erforderlichen
Daten (§ 84 Abs. 2 SGB X)
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat beim Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II folgende Datenerhebungen problematisiert:
- Telefon- und E-mail-Angaben sind nicht notwendig (sondern freiwillig),
- es besteht keine Notwendigkeit, zu bescheinigen, dass ein Girokonto nicht eröffnet werden kann,
- die Angaben über den Vermieter sind nicht notwendig,
- unter III. sind nur die Daten der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erforderlich und nur der Hauptversicherte ist bei der Familienversicherung relevant,
- bei Schwangerschaft dürfen Kopien des Mutterpasses bzw. der ärztlichen Bescheinigung nicht zur Akte genommen werden,
- bei der Erhebung der Einkommensverhältnisse (VI.) sind nur die Daten der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erforderlich,
- dasselbe gilt bei der Erhebung der Vermögensverhältnisse (VII.),
- Daten von Mitgliedern einer Verwandtengemeinschaft sind nicht zu erheben, wenn die Vermutung der Unterstützung widerlegt ist,
- beim freien Wohnrecht ist der Name der gewährenden Person unerheblich,
- es darf nicht nach dem Besitzer eines PKW gefragt werden, sondern nur nach dem Eigentümer,
- die Daten über Schenkungen sind zu begrenzen.
Ich beantrage hiermit gemäß § 84 Abs. 2 SGB X die Löschung meiner in den beanstandeten Punkten aufgrund der Verwendung des von Ihnen zugesandten Fragebogens bereits gemachten Angaben. Die Daten sind für die Erfüllung Ihrer Aufgaben nicht erforderlich und die Erhebung verstößt gegen mein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Um die Datenlöschung überprüfen zu können, beantrage ich einen entsprechenden Nachweis.
Mit freundlichen Grüßen,
Tafel 11: (Nicht) Unterhaltspflichtige (§ 33 SGB II) (Zurück in den Text springen)
Unterhaltspflichtig sind (soweit zur Unterhaltsleistung in der Lage)
- diejenigen, denen gegenüber Antragsteller einen Unterhaltsanspruch geltend machen (auch Scheidungsunterhalt),
- Mutter/Vater des minderjährigen, unverheirateten Antragstellers,
- Mutter/Vater des volljährigen Antragstellers unter 25 Jahren ohne Erstausbildung,
- der "Erzeuger" eines Kindes für die Mutter "aus Anlass der Geburt" (§ 1615 l BGB).
Nicht unterhaltspflichtig sind:
- Eltern oder Kinder gegenüber dem Antragsteller, wenn dieser einen Berufsabschluss hat und 18 Jahre alt oder ohne Berufsabschluss mindestens 25 Jahre alt ist,
- Eltern gegenüber einer Schwangeren oder ihr Kind bis zum sechsten Lebensjahr betreuenden Mutter.
Immer wieder führt die Frage zu Irritationen, ob ein volljähriger Erwerbsloser Alg II nur bekommen kann, wenn er keinen Unterhalt von seinen Eltern (oder ggf. volljährigen Kindern) bekommen kann. Die Antwort vorweg:
Jede/r Volljährige ab 25 oder jede/r ab 18 Jahren mit Berufsabschluß kann Alg II ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Eltern (oder ggf. vorhandener volljähriger Kinder) beziehen, wenn von diesen selbst kein Unterhalt eingefordert wird! Niemand kann hier gezwungen werden, Unterhalt von Angehörigen zu fordern!
Im SGB II findet sich dazu die nicht sofort eingängige Aussage, dass ein möglicher Unterhaltsanspruch volljähriger Alg II-Beziehender nicht auf das Amt übergeleitet und dann von diesem gegenüber dessen Eltern eingefordert werden darf, wenn der/die Alg II-Beziehende selbst seinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Verwandten nicht geltend macht (§ 33 Abs. 2 SGB II). Er darf vom Amt auch nicht dazu gezwungen werden, sich mit der Forderung auf Unterhaltszahlung an seine Verwandten zu wenden. Dies geschah jedoch rechtswidrig z.B. in Brandenburg in der Art, dass der Alg II-Antrag nur nach Einforderung des Unterhaltes gegenüber der Mutter bearbeitet werden sollte.
Der Antragsteller darf auch nicht mit Hinweis auf seine Pflicht zu Eigenbemühungen und Selbsthilfe auf mögliche Unterhaltsleistungen Verwandter verwiesen werden. In den Dienstlichen Hinweisen der BA heißt es dazu:
"Es verstößt im Übrigen nicht gegen den Grundsatz des Forderns (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II), wenn und soweit die in Rede stehenden Ansprüche (gemeint sind hier Unterhaltsansprüche, quer) seitens des Hilfebedürftigen nicht mit Nachdruck, vor allem auf gerichtlichem Wege, verfolgt werden." (Hinweise der BA zu § 33 SGB II, Randziffer 33.86, S. 27).