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Wie gehe ich gegen den Druck der Arbeitsagentur vor, den Antrag auf Alg II möglichst bald abzugeben ?

by Zope-Adminstration last modified 25.11.2004 16:25

Und was ist zu tun, wenn der Antrag bereits abgegeben wurde?

Vielen von uns flatterte in den letzten Tagen Folgendes ins Haus: „Um eine möglichst naht­lose Bearbeitung Ihres Antrages zu gewährleisten, bitten wir Sie, Ihren Antrag am…..in der Agentur…..um.....im…..vollständig abzugeben.....Dies ist eine Einladung nach § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Falls Sie ohne wichtigen Grund dieser Aufforderung, bei der Agentur für Arbeit vorzusprechen, nicht nachkommen (Meldeversäumnis), wird Ihnen ihre Leistung vom Tage nach dem Meldeversäumnis an für die Dauer von zwei Wochen nicht ge­zahlt….(bei besonderer Härte eine Woche).“

Nach § 309 SGB III müssen Arbeitslose einer Aufforderung zur Meldung zu folgenden Zwe­cken nachkommen: Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, Vorbereitung akti­ver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidung im Leistungsverfahren oder Prüfung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch.

Voraussetzung für eine Entscheidung oder Prüfung in Leistungsfragen ist, dass der Arbeits­lose einen Antrag auf Alg II gestellt hat. Das muss er jedoch erst an dem Tag tun, ab dem er Alg II erhalten will, also z.B. am 1.1.2005. Die Agenturen sind also auch nicht berechtigt, die Leistungen zu kürzen, wenn man nicht kommt und schon gar nicht, wenn man kommt und den Antrag noch nicht abgibt. Solche Aufforderungen sind nicht rechtens. Dazu erklärt die Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit, Ilona Mirtschin, gegenüber dem Mitteldeutschen Rundfunk ( http://www.mdr.de/nachrichten/reformen/1590833.html): „Wenn es in dem Brief nur um den Antrag geht, dann muss der Aufgeforderte den Termin nicht wahrnehmen. Rechtlich gibt es keine Grundlage dafür, dass die Arbeitslosen jetzt schon ihre Anträge abgeben müssen.” Es be­steht also überhaupt keine Pflicht zum Besuch im Amt und zur Abgabe des Antrags.

Die Agentur ist verpflichtet, das Alg II für den Januar in voller Höhe auszuzahlen, selbst wenn der Antrag spätestens(!) am 3.1.2005 (wegen des Feiertags und des Sonntags) abgegeben wurde.

Abgesehen davon, dass die Software noch nicht vollständig installiert bzw. noch nicht einsatzfähig ist und sich bei den AntragstellerInnen noch einiges ändern kann, sollte dem Drängen der Arbeitsagenturen schon deshalb nicht nachgekommen werden, da der Antrag den Datenschutzbestimmungen nicht entspricht und somit eine Vielzahl von Fallen und Tü­cken enthält. Wer schnell ausfüllt, auf kompetente Beratung verzichtet und überflüssige An­gaben macht, die aus Datenschutzgründen nicht gefordert werden dürfen, läuft Gefahr, dass ihm dies künftig zum Nachteil gereicht.

Achtung, wer seinen Antrag bereits abgegeben hat, sollte unbedingt nachträglich über­prüfen, wo zuviel mitgeteilt wurde, das Heißt: wo nicht erforderliche oder zu detaillierte Anga­ben gemacht wurden, die später Nachteile bringen könnten. (Wenn der Antrag nicht kopiert wurde, ist in der Arbeitsagentur ein Termin zur Einsicht in den Antrag zu vereinbaren.) Nach Auskunft aus dem Hause des Bundesbeauftragten für den Datenschutz gilt grundsätzlich: Nicht erforderliche Angaben dürfen nicht eingegeben werden und bereits eingegebene müs­sen umgehend gelöscht werden. Grundlage hierfür sind der verfassungsrechtlichen Grund­sätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit.

Schon im Juli war in der Presse zu lesen, dass der Bundesdatenschutzbeauftragte, Peter Schaar, die Einhaltung der Datenschutzauflagen und die Änderung der Antragsformulare ge­fordert hatte. Dessen ungeachtet gingen die Fragebögen raus. Informationen, dass die Ar­beitsagenturen seit dem 20.09.04 ein Informationsblatt bereithalten, in dem die daten­schutz­rechtlich beanstandeten Fragen aufgelistet sind, konnten so nicht bestätigt werden. Auf Bitten von Betroffenen in den Arbeitsagenturen Berlin-Neukölln und Berlin-Charlotten­burg, ihnen ein solches Blatt auszuhändigen, stellte sich heraus, dass weder die Agenturbe­raterIn­nen noch deren Vorgesetzte das Infoblatt zum Datenschutz kennen. Ein solches Blatt liege nicht vor, es sei im Hause nicht bekannt.

Eine Anfrage beim Bundesdatenschutzbeauftragten in Bonn am 6. Oktober ergab schließlich, dass tatsächlich seit dem 20.09. ein Papier vorliege. Es handele sich dabei aber um eine 12-seitige so genannte Ausfüllhilfe, die von der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg formuliert wurde. Die Anregungen und die Kritik der Datenschützer seien darin zwar eingeflossen, die Ausfüllhilfe entspreche aber nicht ganz ihren Vorstellungen, und neue überarbeitete An­trags­formulare gebe es voraussichtlich erst im Frühjahr. Darüber hinaus existiere ein weite­res zweiseitiges Papier, in dem man die heiklen Punkte aufgelistet habe.

Dass aber selbst die Ausfüllhilfe in den Berliner Agenturen nicht ausliegt, ärgert auch die Da­tenschützer. Insbesondere weisen sie auf folgende schwerwiegende Verstöße gegen den Datenschutz im Antragsformular hin, aufgrund derer die entsprechenden Daten nicht ange­geben werden müs­sen.

Dies sind unserer Ansicht nach die wichtigsten Verstöße:

  • Die im Haushalt eventuell lebenden verwandten und verschwägerten Personen müs­sen nicht angegeben werden (entgegen den Hinweisen der Bundesagentur).
  • Wenn die AntragstellerInnen kein Bankkonto besitzen, müssen sie hierüber keine Bank­bescheinigung abgeben.
  • Die Bankverbindung des Vermieters sowie dessen Name und Anschrift müssen nicht an­gegeben werden.
  • Angaben über Telefon und E - Mail sind ebenfalls freiwillig.
  • Eine vorliegende Schwangerschaft muss nicht durch Mutterpass, sondern kann durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. (Der Datenschutzbeauftragte: „Kopien werden nicht zur Akte genommen.“ – Die Bundesagentur will davon nur bei Vorlage des Mutterpasses absehen.)
  • Wenn Kontoauszüge vorgelegt werden müssen, können die für die Antragsbearbei­tung nicht relevanten Angaben geschwärzt werden.

Vor diesem Hintergrund raten wir dringend, vor dem Ausfüllen des Antrages sich die von den Datenschützern beanstandeten Fragen genau anzusehen und eine kompetente Beratung aufzusuchen. Auf den folgenden Internetseiten sind wichtige Hinweise zu finden: www.hartzkampagne.de, à Einzelfragen, à Datenschutz, à Auflistung datenrechtlicher Be­denken, à Hier: Bundesbeauftragter für den Datenschutz und Ausfüllhilfe

Dieses Flugblatt wurde erstellt von der Berliner Kampagne gegen Hartz IV.

Kampagnen-Treffen: Jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat, 18.30 Uhr
im Mehringhof, Gneisenaustr. 2a, 10961 Berlin – Kreuzberg
(U Mehringdamm, U Hallesches Tor)

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