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Achtung Antragspoker!

by Zope-Adminstration last modified 30.11.2004 15:02

Druck zur Antragsabgabe - unzulässige Androhung von Leistungskürzungen

Viele Arbeitsagenturen und Sozialämter schreiben derzeit LeistungsbezieherInnen an und fordern sie auf, die Alg II-Anträge innerhalb festgesetzter Fristen einzusenden oder diese zu festgelegten Terminen bei den Agenturen abzugeben. Oft wird verlangt, das komplett ausgefüllte Formular mitzubringen und Nachweise z.B. über Unterkunftskosten, Kontoauszuge u.s.w. vorzulegen. Nicht selten wird diese Aufforderung mit einer so genannten Meldepflicht bekräftigt. Käme man dieser nicht nach, habe das Leistungskürzungen zur Folge. Das ist harter Tobak für Erwerbslose, die längst begriffen haben, dass mit dem Alg II drastische Verschlechterungen ins Haus stehen.

Dass Ämter mit der Androhung von Sanktionen ihre Kompetenzen und das Gesetz maßlos überschreiten, wird sogar seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) zugegeben. Eine Sprecherin der BA erklärte gegenüber dem Mitteldeutschen Rundfunk: „Wenn es in dem Brief nur um den Antrag geht, dann muss der Aufgeforderte den Termin nicht wahrnehmen. Rechtlich gibt es keine Grundlage dafür, dass Arbeitslose jetzt schon ihre Anträge abgeben müssen.“ Streng genommen reicht der erste Werktag im Januar 2005, um Alg II-Ansprüche zu sichern. Wer dann jedoch nicht mit einer (wahrscheinlich verspäteten) Abschlagszahlung abgespeist werden möchte, sollte den Bogen früher abgeben. Aber bis dahin bleibt noch sehr viel Zeit, sich in Ruhe über die neue Leistung zu informieren und seine Lebens-, Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse zu überprüfen.

Zwei Dinge sollten aber beachtet werden: Wenn nicht klar aus einer Amtsvorladung hervorgeht, warum man einbestellt wird, sollte der Termin auf jeden Fall wahrgenommen werden, denn Leistungsberechtigte unterliegen Mitwirkungspflichten z.B. bei Eingliederungsangeboten und sonstiger „Aktivierung“ <<Fußnote: § 309 SGB III oder § 1 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit den §§ 60 bis 64 SGB I>>. Bei dieser Gelegenheit kann einfach das Wissen der BA-MitarbeiterInnen über das neue Leistungsrecht abgefragt werden. Eine knifflige Rechenaufgabe ist z.B. die Berechnung des anrechnungsfreien Erwerbseinkommens. Die Abgabe des Antrags jedenfalls kann hier niemand verlangen. Wer das Antragsformular bereits abgegeben hat, sollte wissen, dass alle Veränderung bei leistungsrelevanten Daten der BA mitgeteilt werden müssen. Denn nach Antragstellung unterliegt man der Mitwirkungspflicht im Rahmen der beantragten Leistung.

Sollten die Ämter trotzdem aktuelle Leistungen kürzen, nur weil Alg II-Anträge nicht vorzeitig gestellt wurden, bleibt nur der Widerspruch. Dann wird sich schnell herausstellen, dass Sanktionsandrohungen in diesem Fall nur ein Bluff der zunehmend nervös agierenden Behörden sind.

Frank Jäger

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