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Unsäglicher Alg II-Antrag

by Zope-Adminstration last modified 25.11.2004 16:25

Artikel von Guido Grüner aus der Arbeitslosenzeitung quer vom Oktober 04

Die Politik will die Arbeitslosen - wie auch immer - los werden. Dafür wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende gemacht. Das Antragsformular zeigt, wie das unter anderem klappen soll: Arbeitslose sollen fürchten, dass mit ihnen zusammen lebende Personen für sie zahlen müssen. Daher werden im Antragsformular immer wieder Angaben zu „im Haushalt lebenden weiteren Personen“ erfragt. Doch viele Abfragen des aktuellen Formulares sind nicht nur unverständlich, sondern gleich unzulässig.

Umfassende Fragen ans Wohnumfeld

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muß die Antragsbögen nach Kritik von Initiativen und Datenschützern zumindest mit der nächsten Auflage „in wesentlichen Punkten“ verändern - im Ergebnis irgendwann im Jahr 2005. Solange sollen Erwerbslose die datenschutzrechtlich problematischen Bögen ausfüllen. Ein eigentlich unhaltbarer Zustand, in den sich Erwerbslose klaglos fügen sollen, wenn sie ab Januar die Arbeitslosenunterstützung bekommen wollen.
Ein wesentlicher Kritikpunkt der Datenschützer [1] ist, dass im Formular zur Beantragung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) zu ‚Mitbewohnern‘ aller Art Angaben zu Vermögen, Erwerbsarbeit und -fähigkeit, Besitz etc. gefordert werden. Nicht unterschieden wird zwischen „Bedarfsgemeinschaft“ und „Haushaltsgemeinschaft“. Im Ergebnis werden nicht erforderliche und teils sogar unzulässige Abragen an die Antragsteller gerichtet, da bestimmte Angaben nicht bei ihnen, sondern höchstens bei den ‚Verwandten in Haushaltsgemeinschaft‘ selbst erhoben werden dürften. [2]

Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft?

Alg II wird an die oder den Erwerbsfähige/n samt Partner und Kinder gezahlt. Diese Personengruppe heißt „Bedarfsgemeinschaft“ (BG). Für sie wird Alg II [3] beantragt. Alle Personen der BG werden bei der Prüfung der „Hilfebedürftigkeit“ in einen Topf geworfen. (Bei minderjährigen Antragstellern kommen deren mit ihnen zusammenlebenden Eltern samt Partnern und Kindern noch hinzu). Aus der Zusammensetzung dieser Gruppe sowie den erforderlichen Unterkunftskosten errechnet sich das Alg II.
Entsprechend sind Abfragen (z.B. zum Einkommen) weiterer mit dieser BG zusammen lebender Personen nicht erforderlich oder völlig unzulässig. Nicht erforderlich sind diese zu im Haushalt der BG lebenden Verwandten (das ist die sog. „Haushaltsgemeinschaft“, bestehend aus der BG sowie z.B. Onkel, Tante, Großeltern), wenn diese zum Lebensunterhalt der BG nichts beitragen. Abfragen und Angaben zu Mitgliedern von Wohn- oder anderen Zweckgemeinschaften haben im Antragsbogen erst recht nichts zu suchen.

Merke:

Mit den Fragen im Antragsbogen ist am besten klarzukommen, wenn überall dort, wo nach den im Haus oder Haushalt lebenden Personen gefragt wird, immer mit Blick auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geantwortet wird!

Was bringt die Ausfüllhilfe der BA?

Da das Ausfüllen der Anträge trotzdem nicht einfach ist - ein ‚oberer‘ Datenschützer bekannte quer, dass auch er den Bogen erst nach ca. drei Wochen wirklich verstanden hat - wird nach Aussage des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar „die BA … unter Mitwirkung der Datenschutzbeauftragten kurzfristig eine Ausfüllhilfe erarbeiten, damit die Betroffenen erkennen können, welche Daten in der konkreten Situation wirklich erforderlich sind“  [1]. Diese „Ausfüllhinweise“ der BA liegen nun mit Datum vom 16.9.2004 im Umfang von zwölf Seiten vor. Sie werden Antragstellern jedoch nicht zugeschickt, sondern ‚mit vertretbarem Aufwand‘ verbreitet (z.B. über die BA-web-site) [4]. In den Hinweisen erklärt die BA: „Angaben in dem Merkblatt (zum Alg II, Anm. quer), die diesen Ausfüllhinweisen nicht entsprechen, sind nicht zu beachten.“
Diesen Ausfüllhinweisen ist anzusehen, dass einige Leute der BA sich inzwischen bemühen, das SGB II zu verstehen. Das gelingt nur zum Teil. Denn warum z.B. die „Freundin“ Mitglied der „Haushaltsgemeinschaft“ sein sollte, zu der gesetzlich nur Verwandte oder Verschwägerte gehören, muß Geheimnis der Hinweisschreiber bleiben. Auch fehlen viele Erläuterungen (z.B. eine Liste sonstiger Wohnkosten), die inzwischen hilfsweise einzelne Arbeitsämter anbieten (z.B. Plauen).
Hilfreicher als die Hinweise der BA ist eine 15-Punkte-Liste der nach Aussage des Bundesdatenschutzes zwischen Bundesagentur und Datenschützern unstrittigen notwendigen Änderungen und Klarstellung zum Alg II-Antragsformular (siehe Dokumentation). Alg II-Anträge, die entsprechend den in den 15 Punkten angesprochenen Änderungen ausgefüllt wurden, dürften die Arbeitsämter demnach nicht als ‚unvollständig‘ zurückweisen. Falls doch, bittet der Bundesdatenschützer um Hinweise, denen er nachgehen will, da die BA zugesagt habe, die Anträge auch ohne diese Angabe zu bearbeiten.

Lieben Sie Überraschungen? Dann probieren Sie jetzt den Alg II-Antrag!

Mit dem Alg II-Antrag werden Angaben über Wohnungs- und Hausgröße, Kraftfahrzeug und Wertgegenstände erhoben. Das SGB II macht klar, dass Alg II-Bezieher über diese nur in für sie „angemessenem“ Umfang verfügen dürfen (§ 12 SGB II). Doch Bundesministerium und Behörden behalten sich bis heute vor, erst später (etwa erst nach Durchsicht einer ausreichenden Stichprobe der Alg II-Anträge?) zu bestimmen, wo die Angemessenheit aufhört und die Ablehnung des Alg II-Antrages beginnt. Mittels dieser Feinabstimmung‘ sollen die Angemessenheitskriterien des Alg II so justiert werden, dass die in den Bundeshaushalt 2005 eingestellten Mittel für das Alg II ausreichen.
Da das Ministerium für diese ‚Feinjustierung‘ eine ausreichende Datengrundlage braucht, dringen die Arbeitsämter heute auf die schnelle Abgabe der Antragsunterlagen. Diese „Angemessenheit“ sagt daher nichts darüber aus, was Erwerbslose oder Werktätige zum Leben brauchen.
Betroffen von dieser Vorgehensweise ist auch die Festlegung des ‚Selbstbehaltes‘ der Verwandten in der „Haushaltsgemeinschaft“, zu dem erst ein Verordnungsentwurf vorliegt. Diese Verwandten trifft ggf. die „gesetzliche Unterhaltsvermutung“ (§ 9 SGb II). Deren Beitrag zum Lebensunterhalt würde einen Alg II-Anspruch der Antragsteller mindern oder ausschliessen.
Wem diese (das muß hier zugegeben werden) Vermutung zu weit geht (beweisen kann ich diese leider noch nicht), die/der sei an die Vorkommnisse bei Einführung der Pflegeversicherung Mitte der 90er Jahre erinnert.

Exkurs:

Rückblick auf die Einführung der Pflegeversicherung
Die Situation damals (Pflegeversicherung) ist mit der heutigen (Alg II) vergleichbar: Hier wie da sollten und sollen vorher festgelegte Haushaltsmittel ausreichen. Bei der Pflege war dies der bei 1,7 % des Bruttolohnes festgelegte Beitragssatz; beim Alg II sind es die bereits festgelegten Mittel im Bundeshaushalt. Bei der Pflegeversicherung wurden nach Erstellung der ersten Pflegegutachten durch die Medizinischen Dienste die Kriterien besonders für die kostenintensivste Pflegestufe III nochmals erheblich enger gezogen und damit vielen die Anerkennung der Pflegestufe III vorenthalten. Im Ergebnis wurde die Zahl der nach Stufe III anerkannten ‚Pflegebedürftigen‘ durch Veränderungen an den Pflegestufen selbst korrigiert - nach unten, versteht sich.
Erinnert sei hier auch an die Einschnitte bei der Arbeitslosenhilfe, wo erst im Jahr 2003 einigen 100.000 Erwerbslosen die Alhi gestrichen oder gekürzt wurde, nachdem die Freibeträge für deren erwerbstätige Partner um bis zu 270 Euro gekürzt wurden.
Und da soll man nicht argwöhnen, wenn im September 2004 noch keine Regelungen zu den an vielen Stellen des Sozialgesetzbuches II vorgesehenen Angemessenheitsgrenzen vorliegen?
Wer heute, vielleicht in vollen Vertrauen auf mündliche Auskünfte von Arbeitsamtsmitarbeitern, auf Zeitungsmeldungen - oder häufig noch absurder - der Info-Hotline der Bundesagentur, seine Angaben z.B. zu Wohneigentum und KFZ macht, hebt ab zum ‚Blindflug‘.

Was ist zu tun?

Das ganze Alg II-Beantragungsverfahren ist unsäglich. Da sollen unzulässige Antragsfomulare ausgefüllt werden, werden Hinweise der BA zum SGB II vertrieben, die nach Aussage selbst der BA korrekturbedürftig sind und die neuesten Ausfüllhinweise (selbst nur teilweise korrekt) werden den Betroffenen nichtmals zugestellt. Absehbar ist das absolute Tohuwabohu im Beantragungsverfahren - verursacht durch die Vorgabe der Politik, die Leistungskürzungen um jeden Preis zum 1.1.2005 umzusetzen. Das geht zu Lasten Erwerbsloser und der Bediensteten im Amt. Hierzu gibt es nur eine Lösung: Hartz IV sofort stoppen!
quer fordert Arbeitsamtsmitarbeiter auf, sich auch öffentlich über das Hartz IV-Chaos im Amt zu äussern. quer garantiert Schutz der ‚Informaten‘. Haben Sie den Mut, den Maulkorberlass zu ignorieren, mit dem die BA-Leitung Sie dazu bringen will, über das von der Politik im Amt angerichtete Chaos zu berichten. Informieren Sie die Öffentlichkeit über wahre Seiten von Hartz IV!

Guido Grüner

Anmerkungen:

[1] Presserklärung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Peter Schaar, vom 23.8.04 (siehe www.datenschutz.bund.de); Bundesbeauftragter für den Datenschutz, Husarenstraße 30, 53117 Bonn, Tel.: 0228 / 8 19 95-916, Fax: 0228 / 8 19 95-551.
Siehe auch die umfassende „Hilfe zum Arbeitslosengeld II, Hinweise der Bürgerbeauftragten für Soziale Angelegenheiten und des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zum Antragsvordruck ALG II“ (das ist der dortige Landesdatenschutzbeauftragte) unter <www. datenschutzzentrum.de/allgemein/alg2.htm>.
[2] Die gesetzliche Grundlage für den Sozialdatenschutz bildet § 67a des Sozialgesetzbuch X (Datenerhebung). Dieser lautet auszugsweise:
„(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. …
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. …
(3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen erhoben, ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und die Identität der verantwortlichen Stelle zu unterrichten. …“
[3] Im folgenden wird zur Vereinfachung die hier nicht notwendige Unterscheidung zwischen dem „Arbeitslosengeld II“ (der Leistung für erwerbsfähige Mitglieder der BG) und dem „Sozialgeld“ für die nicht Erwerbsfähigen in dieser BG übergangen.
[4] Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Antragsvordruck Arbeitslosengeld II, Stand 16.9.04. Als pdf-Dokument zu finden auf der web-site der Arbeitnehmerkammer Bremen unter http://www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/doku/05_soziales/sgb_ii/alg_ii.htm

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