Ende des Persönlichkeitsschutzes
Anne Allex über "Fallmanagement", Eingliederungsvereinbarungen und aktivierende Anamnesen. Der Artikel ist erschienen im express, Zeitschrift für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, 6-7/2005 (Nachdruck im BAG-SHI Rundbrief 03-2005).
Im Rahmen des Sozialgesetzbuches II ist die Eingliederungsvereinbarung zwischen erwerbsfähigem Hilfebedürftigen und »Fallmanager« als zentrales Instrument vorgesehen, um das Ziel des »Förderns und Forderns« durchzusetzen. Bereits im Jahr 2003 hatte Uwe Berlit, Richter am Bundesverwaltungsgericht, dieses Instrument als »sanktionsbewehrten Kontrahierungszwang« bezeichnet, das dem Artikel 2 Grundgesetz entgegensteht. Hier sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Androhung einer 30-prozentigen Absenkung der Regelleistung von 345 Euro gezwungen werden, einen Vertrag über ihre Aktivitäten zur Eingliederung in Arbeit abzuschließen.
Vergegenwärtigen wir uns, auf welchem Wege eine solche Eingliederungsvereinbarung zustande kommen soll, so unterstreicht dies die Auffassung von Berlit. Denn die Grundkonzeption »Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement im SGB II« basiert auf dem Fachkonzept des Arbeitskreises vom 18. Oktober 2004[1], mit dem das Recht auf den Schutz der Persönlichkeit weitgehend untergraben wird.
Fallmanagement in der Unternehmenspolitik
Die Methode des Fallmanagements wird seit Ende der achtziger und vor allem in den neunziger Jahren bei wachsender Arbeitslosigkeit in einer großen Anzahl von Firmen dazu genutzt, die passenden MitarbeiterInnen zu finden. Unterstellt wird dabei, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter wie ein Puzzlestein in das Gesamtpuzzle »Betrieb«, »Unternehmen« oder »Projekt« passen muss. Demzufolge werden KandidatInnen nicht nur zu Vorstellungsgesprächen, sondern u.U. auch zu Profilings und später zu Assessment Centers eingeladen, um ihre Reaktionen zu testen. Zu den Methoden gehören z.B. Trainings zur Gruppendynamik, zum Konfliktmanagement, zur Mediation oder mitunter die Gruppensupervision. Verschiedene Konzepte des Fallmanagements werden u.a. auch dazu genutzt, um die Mitarbeiterstruktur zu verfeinern und/oder »ineffiziente« Projekte ganz aufzulösen.
Privatunternehmen statt Behörde
Die Bundesanstalt für Arbeit ist mit der Gesetzesnovellierung durch das
»Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt«[2] seit
Anfang 2004 in die Bundesagentur für Arbeit (BA) umgewandelt worden. Diese
»Rechtsformwandlung«[3] ist auch Ausdruck des Wandels von einer
Behörde zu einem zwar öffentlichen, aber privatwirtschaftlich agierenden
Unternehmen. Ähnlich wie bei der Bahn AG, den Gas- und Stromunternehmen
lässt der Gesetzgeber die Behörde der Arbeitsförderung, die ja nach wie vor
Bestandteil des Sozialversicherungssystems ist, betriebswirtschaftlich
funktionieren, um Kosten zu sparen.[4] Die Aufgaben der BA werden
durch ein so genanntes Kontraktmanagement zwischen Bundesregierung und BA
mittels Zielvereinbarungen festgelegt. In Folge dessen müssen die ehemalige
Behörde und ihre Untergliederungen die Effizienz ihrer Arbeit mit
betriebswirtschaftlichen Methoden erhöhen.
Verbetriebswirtschaftlichung der Abläufe
Sowohl in Bezug auf die beitragsfinanzierte Leistung »Arbeitslosengeld« als auch im Hinblick auf die steuerfinanzierte Fürsorgeleistung »Arbeitslosengeld II« werden ehemalige EinzahlerInnen in die Arbeitslosenversicherung zu »KundInnen« und MitarbeiterInnen der Agentur für Arbeit zu VerkäuferInnen der o.g. Leistungen. Da auch der Einsatz der steuerfinanzierten Mittel der BA nunmehr betriebswirtschaftlich ablaufen soll, werden in privaten Unternehmen erprobte Instrumentarien wie z.B. Budgetierung und Controlling bis hinunter auf die einzelnen MitarbeiterInnen umgesetzt. Das Fallmanagement erfüllt demgegenüber auf der Seite der »KundInnen« die Aufgabe der Verbetriebswirtschaftlichung. Dies setzt jedoch eine ideologische Umorientierung voraus: Zum »Fall« wird bekanntlich jemand, der von der gesellschaftlichen Konvention, der Norm abweicht. Die Normabweichung besteht hier in der Erwerbslosigkeit, deren Ursachen dadurch individualisiert werden, dass nach einer persönlichen Schuld oder subjektiven »Vermittlungshemmnissen« gesucht wird.
Verhaltenssteuerung statt Selbstbestimmung
Das normierte Verhalten der »KundInnen« soll mit Beratung und Betreuung wiederhergestellt werden. Ziel ist die Integration in den Erwerbsarbeitsprozess – wenn bei »Arbeitsgelegenheiten« auch nur zeitweilig. Mit einem therapeutischen Ansatz und medizinischem Vokabular sollen entsprechende »Vermittlungshemmnisse« aufgespürt werden. Um den Prozesserfolg zu erreichen, wird das »Beschäftigungsorientierte Fallmanagement« eingesetzt. Dabei wird dem »Kunden« eine aktive Rolle zugewiesen – gefordert wird nämlich die eigenverantwortliche Mitwirkung. Wird diese Forderung nicht erfüllt, kann eine dreißigprozentige Kürzung der Regelleistungen für drei Monate einsetzen. Dies ist mitnichten freie, eigenverantwortliche Selbstbestimmung des eigenen Tuns, sondern reglementierte Handlung eines unfreien Objektes im staatlichen Zwangsverhältnis. Wirkliche Beteiligungs- und Selbstvertretungsrechte von Erwerbslosen haben in einem solchen Handlungskonstrukt eines doppelten Ausbeutungsverhältnisses keinen Platz.[5]
Kundensteuerung statt Arbeitsförderung
Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement als technokratischer Prozess beschreibt die Umsetzung der personenorientierten Datenerhebung mit dem Ziel der Integrationsplanung und der Vorbereitung einer Eingliederungs»vereinbarung« zwischen Fallmanager und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Mit einer speziellen Abfolge von Maßnahmen soll eine Leistungs- bzw. Prozess-Steuerung des Hilfebedürftigen erfolgen. In der Prozess-Steuerung wird ermittelt, ob der Erwerbslose »Marktkunde«, »Beratungskunde« oder »Betreuungskunde« ist. Der Prozess-Steuerung immanent ist die Kundensteuerung.
Im Prinzip wird damit die Verwertungsfähigkeit der einzelnen Arbeitskräfte und der verschiedenen Arbeitskräftegruppen ermittelt. Dazu beschreibt der Gesetzgeber auch zunächst, mit wem keine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden muss, wenn er es nicht wünscht. Das sind:
- allein Erziehende, denen nach § 10 SGB II aktuell keine Erwerbsarbeit zuzumuten ist,
- pflegende Angehörige, denen ebenfalls nach § 10 SGB II aktuell keine Erwerbsarbeit zuzumuten ist,
- »Personen mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand«,
- Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen,
- junge Menschen unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule in Vollzeit besuchen, wenn ihre Leistungen den erfolgreichen Abschluss der Schule erwarten lassen,
- Personen mit einer festen Einstellungszusage innerhalb der nächsten acht Wochen.
Mit allen anderen Hilfebedürftigen ist eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Die BA erklärt ihren MitarbeiterInnen hierzu: »Dem zuständigen Träger wird (mit dem § 15 SGB II) ein gebundenes Ermessen eingeräumt, d.h. die Vorschrift ist für ihn grundsätzlich ebenso verbindlich wie eine Muss-Vorschrift. Nur bei besonders atypischen Umständen wird ein Ermessen eröffnet.« Die Eingliederungsanstrengungen des Fallmanagers muss der Hilfebedürftige unterstützen, denn die fehlende Mitwirkung oder die Ablehnung zumutbarer Beschäftigungen bzw. Eingliederungsmaßnahmen wird nach Gesetz bestraft.
Sozialpsychologisches Erwerbslosenscreening
Das Fallmanagement beinhaltet vier methodische Schritte: das Profiling, ein intensives Beratungsgespräch, die Suche konkreter Eingliederungsschritte und als letzten Schritt die Eingliederungsvereinbarung. Das Profiling dient – wie es der Begriff bereits sagt – dazu, ein Profil des Betroffenen zu erstellen. Hierbei geht es jedoch nicht nur im engeren Sinne um ein Berufsprofil, wie es sich jedeR beim persönlichen Ansprechpartner vorstellen mag, sondern um ein komplettes Persönlichkeitsprofil. In einer aktivierenden Anamnese sollen »die Selbsteinschätzung des Kunden« und »die Fremdeinschätzung des Fallmanagers abgeglichen werden«.[6] Für die »fallangemessene, aktivierende Anamnese« sind »Grundbedingungen« wie die »Widerspieglung der professionellen Standards« und die »Reflexion der Persönlichkeitsrechte« zu beachten. Zur »aktivierenden Anamnese« gehören Informationen zu Sozial- und Arbeitsmarktdaten in erforderlicher Tiefe und nötigem Umfang. Erwerbslose sollen es dem Fallmanager ermöglichen, neben ihren im Computer der Arbeitsagentur gespeicherten Stammdaten auch Daten für das stichwortartige Protokoll zu sammeln. Dazu gehören:
- Ressourcendaten: Hierzu zählen alle Daten des sozialen Geflechts wie etwa Familienkonstellation, Freundschaften, Nachbarschaftskontakte, Vereinszugehörigkeit einschließlich einer Bewertung der Beziehungsstärke. Auch Merkmale zur Wohnsituation, Kontakte zu weiteren Beratungseinrichtungen, Selbsthilfegruppen können hier erfasst werden.
- Persönlichkeitsdaten: Hier werden für die Erwerbsorientierung bedeutsame Eigenschaften (Merkmale) wie Selbstbild, Frustrationstoleranz, (Miss-) Erfolgsorientierung, Belastbarkeit, Leistungsbereitschaft erfasst.
- Gesundheitsdaten: Gesundheitlicher Zustand, Krankheiten, Behinderungen, regelmäßige Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte etc.
- Berufsbiografische Daten: Bildungs- und Berufsdaten, Tätigkeiten, zertifizierte und nicht-zertifizierte Zusatzqualifikationen, beruflich verwertbare Interessen und Hobbies, Sprachsicherheit, Fremdsprachen, IT/EDV-Kenntnisse, regionale Mobilität.
- Selbsteinschätzung: Eine kurze Selbsteinschätzung zu ausgewählten Feldern der Anamnese, insbesondere der Eigeneinschätzung zu den beruflichen Qualifikationen. Hierdurch wird ein Abgleich zwischen Selbstwahrnehmung des Kunden und Einschätzung durch den Fallmanager möglich, der Grundlage für eine Annäherung im Rahmen der Zielvereinbarung (Integrationsplan) werden kann.
- Perspektivpfade: Die Identifizierung von beruflichen Perspektiven schafft die Voraussetzungen für eine aktive Mitarbeit und kann Ausgangspunkt für Überlegungen zur Umsetzung im Rahmen der Hilfeplanung bieten.
Alle diese Daten werden anschließend zum Fallmanagement herangezogen. In welcher Form diese Daten gespeichert und anderweitigen Einsatz finden, geht aus dem Konzept nicht hervor. Eine solche umfassende Datenerhebung stellt ein breites sozialpsychologisches Erwerbslosenscreening dar und löst den Persönlichkeitsschutz unter Androhung von Strafe auf. Ungeachtet dessen, dass Profiling im Einzelfall zur erfolgreichen Auffindung eines Arbeitsplatzes beitragen kann, kaschiert es als Massenanwendung im Prinzip nur eine massenhafte Datensammlung. Die Verlogenheit dieses soziologischen Massenversuchs liegt darin, dass erstens die Kenntnis solcher Profile überhaupt keinen Einfluss auf die Beschaffenheit des Arbeitsmarktes hat und zweitens die Ursachensuche für Erwerbslosigkeit in den Bereich der individuellen psychologischen, physischen, sozialpsychologischen Charakteristika der Einzelpersonen verlagert wird. Letztendlich dient es dazu, beschäftigungsfähige Erwerbslose kostengünstig für die Unternehmen vorzusortieren in verwertbare, weniger verwertbare und nicht verwertbare Arbeitskräfte.
Hartz IV kann hier als großer Feldversuch angesehen werden, Humanressourcen systemisch zu Material, Instrument und Arbeitsergebnis zuzusortieren. Selbstbestimmung, Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses, Kontraktfreiheit und garantierte Rechte bleiben auf der Strecke.
Überwachung »Überflüssiger«
Eine solch ausgedehnte Sozialdatenerhebung verletzt die Privat- und Intimsphäre von Erwerbslosen erheblich. Die Privat- und Intimsphäre wird angeblich zum Zweck der Beschäftigungsfindung von sanktionsberechtigten Personen ausgeforscht. Die Ergebnisse dieser Aushorchung, z.B. politische Affinitäten, gesundheitliche und psychologische Befindlichkeiten etc. sind ungeschützt. Diese Daten erlauben Aussagen über private, politische, soziale und andere Netzwerke. Die Datenerhebung wird mit Erpressung durchgesetzt. Derzeit ist für weit mehr als fünf Millionen Erwerbslose keine Stelle in Aussicht – ungeachtet arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen und einer gewaltigen Aufblähung von »Arbeitsgelegenheiten«. Vor diesem Hintergrund lässt eine solche Sozialdatenerhebung keinen weiteren Sinn erkennen, als dass die totale Überwachung von Erwerbslosen zum Prinzip gemacht werden soll.
Anne Allex ist freiberufliche Politikberaterin für Sozialpolitik; sie lebt in Berlin.
Fußnoten:
[1] Kurzfassung Fachkonzept Fallmanagement: 08. November 2004, Version 3.
[2] Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/ Die Grünen – Drucksache 15/26 »Entwurf eines zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt«, S. 10, 11, 20, 23.
[3] Vgl. Anne Allex: »Neue Ordnung am Arbeitsmarkt. Zum Ende der solidarischen Arbeitslosenversicherung«, in: Forum Wissenschaft, Nr.1, 01/2003, 20. Jg., S. 46ff.
[4] Diese Methode basiert auf der imperialistischen Strategie des schlanken Staates. Durch die Verquickung von Staat und Kapital sahen sich politische Parteien und ihre Akteure seit Ende der 1980er Jahre weitestgehend nicht mehr in der Lage, sich den Kapitalverwertungsstrategien zu entziehen. Neben unternehmensseitigen Konzepten zur Senkung der Reproduktionskosten der Arbeitskraft erhöhte sich unter dem Motto »Lohnnebenkosten senken« der Druck auf die Politik zur Auflösung der Sozialversicherungen, die bis dato paritätisch durch »Arbeitgeber« und »Arbeitnehmer« finanziert und z.T. wurden. Im Rahmen der so genannten Entbürokratisierung der Sozialversicherungen ging es im Grunde schon damals nur um die Zerschlagung der paritätischen Finanzierung zur Entlastung des Kapitals. Die Kapitaleigner wollen auf direktem Wege, also bei den Lohnkosten, weniger Kapital zur sozialen Absicherung von Lohnabhängigen aufbringen und indirekt bei der Entrichtung staatlich auferlegter Steuern und Abgaben für die soziale Sicherheit, so auch bei den Bundeszuschüssen sparen. Ein Schritt in die Richtung der Entledigung von staatlichen Aufgaben ist die Teilprivatisierung in der Rentenversicherung – Stichwort »Riester-Rente«.
[5] Meines Erachtens beschreibt der Begriff »doppeltes Ausbeutungsverhältnis« das Ausgeliefertsein von Erwerbslosen einmal im stummen Zwang der Verhältnisse auf Lohnarbeit angewiesen zu sein, jede Erwerbsarbeit anzunehmen und einem zusätzlich staatlich aufoktroyierten diktatorischen Zwang, der im Rahmen des privatisierten Arbeitsförderunternehmens ausgeübt wird und ein gleichgeschaltetes Wohlverhalten des Erwerbslosen unter Androhung existenzieller Einschränkungen erzwingt.
[6] Vgl. Kurzfassung Fachkonzept Fallmanagement vom 08. November 2004, Version 3.