LeistungsDruck und LohnDrückerei
Die Umsetzung des Arbeitslosengeld II (AlgII) bedeutet eine beispiellose Entrechtung von LeistungsbezieherInnen durch das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Funktion eines Mindestlohnes, wie sie die bisherige Sozialhilfe bot, fällt mit dem Alg II weg. Zur Systematik, den Leistungen und den Folgen des Alg II. (Artikel von Frank Jäger aus dem BAG-SHI Rundbrief 02-2004/Juli 2004)
LeistungsDRUCK und LohnDRÜCKEREI -
Das neue Arbeitslosengeld II (Alg II)
Mit der Einführung einer neuen Sozialhilfeleistung für alle erwerbsfähigen BezieherInnen von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 1. Januar 2005 vollendet die rot-grüne Bundesregierung das vorerst letzte Projekt der so genannten "Hartz-Reformen". Nach dem aktuellen Stand der Vorbereitungen ist zu befürchten, dass zum Stichtag der Leistungsumstellung auf den Ämtern chaotische Zustände herrschen werden, und Arbeitslose und ihre Familien Gefahr laufen, ohne existenzsichernde Leistungen ins neue Jahr zu rutschen. Noch viel gravierender wiegt die völlig unzureichende Höhe dieser reduzierten Sozialhilfe und die beispiellose Entrechtung von LeistungsbezieherInnen durch das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II).
Beides - sowohl das zu erwartende Behördenchaos als auch die Degradierung von Arbeitslosen - ist politisch gewollt, um den Zwang in Arbeit um jeden Preis und das massenhafte Herausdrängen von Leistungsberechtigten aus dem Leistungsbezug und der Arbeitslosenstatistik zu forcieren. Solche Konsequenzen rot-grüner "Reformpolitik" werden freilich in der öffentlichen Debatte weitgehend ausgeblendet. Hier geht es um den Finanzierungsstreit, das Gerangel um behördliche Zuständigkeiten zwischen Bund, Ländern und Kommunen und mehr und mehr um das Schicksal von Betroffenen. Die politischen Auseinandersetzungen, die Skandalisierung drohender Armut und die Angst vor einem übermächtigen Antragsformular lenken derzeit die Aufmerksamkeit der Medien auf sich und erfüllen auch damit einen Zweck: Die Betroffenen sollen von den komplizierten Leistungsvoraussetzungen, dem Charakter des "vierten Hartzgesetzes" und ihrer verschlechterten rechtlichen Stellung möglichst nichts mitbekommen. - Sie sollen buchstäblich vom Alg II überrollt werden!
Schon die Zielsetzung der neuen Leistung unterscheidet sich grundlegend von dem bisherigen Gesetz. Während im Sozialhilferecht als Ziel noch eine Hilfegewährung postuliert wird, die den Leistungsberechtigten ein Leben in Würde gestatten soll, weist die Philosophie des SGB II in eine ganz andere Richtung: Die Leistungsbedürftigkeit soll durch die Aufnahme jeglicher Beschäftigung schnellstmöglich reduziert bzw. beendet werden. Dazu wurde ein Leistungsrecht geschaffen, das mit ausgeklügelten Hürden und Zumutungen ausgestattet ist und geringere Leistungen vorsieht als die heutige Sozialhilfe. Es räumt Leistungsberechtigten (noch) weniger Rechte ein als bisher und bietet andererseits für Arbeitssuchende keine wirklichen Unterstützungsleistungen. Um es mit anderen Worten zu sagen: "Statt eines Leistungsanspruchs für Hilfebedürftige formuliert das SGB II eine Arbeitspflicht mit nachgelagertem Leistungsanspruch."[1]
Zum Leben zu wenig, zum Sterben zu viel: Umfang und Höhe des Alg II
Nicht die Arbeitslosigkeit ist Voraussetzung für die "Hilfebedürftigkeit" im Sinne des SGB II. Anspruch auf Leistungen haben Erwerbslose und ihre Familien nur, wenn der Hilfebedarf nicht durch die in der Bedarfsgemeinschaft (s.u.) realisierten Einkommen und vorhandenen Vermögenswerte gedeckt werden kann. Das setzt eine Bedürftigkeitsprüfung bei Antragstellung auf Alg II voraus. Die Höhe des Hilfebedarfs errechnet sich aus der Regelleistung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuzüglich "angemessener" Unterkunftskosten. Beides zusammen nennt sich Alg II, bei nichterwerbsfähigen Angehörigen (z.B. Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs) wird die Leistung "Sozialgeld" genannt. Minimale Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind i.d.R. im Alg II Anspruch enthalten.
Die Regelleistung (RL), die ab 2005 auch für BezieherInnen von Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zugrunde gelegt wird, umfasst die Leistungen für den täglichen Bedarf (Lebensmittel, Körperpflege, medizinische Versorgung, Strom und Warmwasser, Freizeit, Kultur, Mobilität, Telefon etc.) und Leistungen für regelmäßig auftretende Bedarfe (Haushaltsgegenstände und Einrichtung, Schulkosten, Renovierung, Bekleidung etc.), die bislang in der Sozialhilfe bei Bedarf als einmalige Leistungen beantragt werden konnten. Reicht der gewährte Betrag unabweislich nicht aus, wenn z.B. kostspielige Geräte angeschafft werden müssen, kann das Amt Leistungen als Darlehen vergeben oder mit Sachleistungen aushelfen. Gewährte Darlehen werden von der RL der folgenden Monate einbehalten. Das bedeutet: Die Rückzahlung muss faktisch vom Munde abgespart werden! Einen Mehrbedarfszuschlag erhalten Alleinerziehende (bis max. 60 % der RL), behinderte Erwerbsfähige (35 % der RL) und Personen mit krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung. Ein "befristeter Zuschlag" (s.u.) zum Alg II steht unter Umständen in den ersten zwei Jahren nach dem Bezug von Arbeitslosengeld zu. Er hat zum Ziel, den Sturz in die Armut abzufedern.
Die Regelleistung beträgt(alte Länder / neue Länder):
- für Alleinstehende + Alleinerziehende 345 Euro/ 331 Euro (100 % RL)
- bei 2 volljährigen Partnern je 311 Euro / 298 Euro (je 90 % RL)
- je Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 207 Euro / 199 Euro (60 % RL als Sozialgeld)
- je Kind von 15 bis 17 Jahren sowie je weitere/n Volljährige in der Bedarfsgemeinschaft 276 Euro / 265 Euro (80 % RL, bei 14-Jährigen, die noch nicht als erwerbsfähig gelten, Sozialgeld)
Die Kosten für eine "angemessene" Unterkunft (Miete plus Heizung) werden auf die Regelleistung aufgeschlagen. Die "Angemessenheit" der Unterkunftskosten wird - wie bisher in der Sozialhilfe üblich - vom örtlichen Träger der Leistung festgelegt. Da die finanziell gebeutelten Kommunen nach SGB II ab nächstes Jahr die Kosten der Unterkunft für eine große Zahl Alg II-BezieherInnen übernehmen müssen, ist damit zu rechnen, dass vielerorts die Höhe der "angemessenen" Unterkunftskosten nach unten gedrückt wird.
Auch eine Pauschalierung der Unterkunftskosten ist nach dem Gesetz möglich. Werden die Unterkunftskosten als "unangemessen" hoch eingestuft, sollen diese zunächst übernommen und eine Frist bis zu sechs Monate zur Kostenminderung (durch Umzug oder Untervermietung) eingeräumt werden. Wohnungsbeschaffungs-, Umzugskosten sowie Mietkaution können nach vorheriger Zusicherung vom Amt übernommen werden - müssen aber nicht.
Höhe und Umfang des Alg II schützen Leistungsberechtigte weder vor Armut noch vor dem Verlust ihrer Wohnung und somit ihres sozialen Umfelds. Hinzu kommt, dass Alg II-BezieherInnen i.d.R. keinerlei Anspruch auf nachrangige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen des Sozialhilferechts haben. Bei Leistungskürzungen in Folge von Sanktionen haben Betroffene somit nicht einmal mehr ein Recht auf "das zum Leben Unerlässliche", das bislang auch bei einer Sperre von Arbeitslosengeld und -hilfe vom Sozialamt gewährt werden muss. In diesem Fall sieht das SGB II lediglich die Gewährung von Sachleistungen - z.B. Lebensmittelgutscheine - vor, um sicherzustellen, dass die Sanktionierten nicht verhungern.
Die RL auf der Grundlage des heutigen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich einer Pauschale, um regelmäßig wiederkehrende Bedarfe abzugelten (statt einmaliger Leistungen), ist vollkommen unzureichend bemessen. Bereits der heutige Sozialhilfesatz ist nach jahrelanger Deckelung und viel zu geringen Anpassungen nicht ausreichend, um ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe zu gewährleisten. Die zusätzlichen Belastungen durch die "Gesundheitsreform" führten Anfang 2004 zur ersten Senkung der Regelsätze seit In-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetz 1962. Dadurch ist für Leistungsberechtigte und Menschen mit geringem Einkommen der Zugang zu medizinischer Versorgung erheblich erschwert worden. Die Kosten für den Arzt, die Medikamente, Fahrtkosten zum Behandlungsort und Sehhilfen müssen an anderer Stelle - in den meisten Fällen bei der Ernährung - wieder eingespart werden.
Der skandalöse Zustand des Systems unserer sozialen Sicherung wird mit der Einführung des Alg II im kommenden Jahr weiter verschlimmert. Die generelle Kürzung von 10 % der Regelleistung für Jugendliche in der Bedarfsgemeinschaft trifft eine Altersgruppe mit einem durch das Heranwachsen bedingten erhöhten Bedarf besonders hart. Auch die Kinder ab sieben Jahren werden durch eine um fünf Prozent verringerte Regelleistung schlechter gestellt als bisher. Lediglich die Kleinen bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres stehen im nächsten Jahr etwas besser da. Dessen ungeachtet trifft die Reduzierung der Leistung im Zuge der Neuordnung der Regelsätze im Ergebnis die Haushalte mit Kindern.
Die Pauschalierung von einmaligen Leistungen verschlechtert die Situation besonders von Familien mit Kindern und Alleinerziehenden um ein Weiteres, weil hier - das belegen Statistiken - die Pauschalen zu niedrig bemessen wurden. Zudem ließ der Gesetzgeber die schwerwiegenden Bedenken an der Praxistauglichkeit der Pauschalierung, auf die Betroffenenorganisationen und Sozialverbände seit Jahren hinweisen, bei der Formulierung des SGB II völlig außer Acht. Die ersten Ergebnisse der Auswertung von Modellvorhaben zur Pauschalierung in der Sozialhilfe bestätigen die grundsätzliche Kritik an dieser Form der Leistungserbringung. Diese seit 2001 durchgeführten Untersuchungen brachten zu Tage, dass ein beträchtlicher Anteil der Haushalte schon in den vergangenen Jahren (vor der Gesundheitsreform!) mit der pauschalierten Sozialhilfe nicht oder nur mit Mühe auskam. Nur ein Drittel der Haushalte schaffte es überhaupt, geringe Beträge von der Pauschale für besondere Bedarfsfälle anzusparen. Bei allen anderen Haushalten drohte im Bedarfsfall die Unterdeckung und somit die nackte Armut...
Prekäre Lebenslagen sind auch bei der Wohnsituation der Alg II-Beziehenden vorprogrammiert. Nach § 22 Abs. 5 SGB II ist die Übernahme von Mietschulden als Darlehen nur bei drohender Wohnungslosigkeit möglich, wenn "hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde". Der Gesetzgeber hat sich da eine völlig abstruse Fallkonstellation zurechtgebastelt, die in der Praxis eine rechtzeitige Kostenübernahme durch den nach wie vor zuständigen Sozialhilfeträger (§ 34 SGB XII) eher verhindern als befördern wird. Bei drohender Wohnungslosigkeit - wenn eine Räumungsklage bevorsteht - muss zunächst geklärt werden, ob nicht vielleicht der Träger der Alg II-Leistung (nach § 22 Abs. 5 SGB II) für die Sicherung der Unterkunft zuständig ist. Erst dann kann die Mietschuldenübernahme auf den Sozialhilfeträger übergehen, wenn es dann nicht schon zu spät und die Räumung vollzogen ist.
Das neue Gesetz wirkt aber auch auf andere Weise auf das erhöhte Risiko eines Wohnungsverlusts hin: Wenn die Kommunen die angemessenen Unterkunftskosten senken oder Pauschalen auf niedrigem Niveau einführen, werden viele Leistungsbeziehende - besonders diejenigen, die heute Arbeitslosengeld und -hilfe beziehen - aus ihren Wohnungen in "Einfachstunterkünfte"[2] gezwungen. Gerade in Ballungsgebieten und Regionen mit hohen Wohnungsmieten werden so die Gettoisierung und Bildung von sozialen Brennpunkten gefördert. Wenn nicht genügend billiger Wohnraum zur Verfügung steht, ist ein eklatanter Anstieg von Wohnungslosigkeit unausweichlich die Folge.
Armut als Voraussetzung: Wer hat überhaupt Anspruch auf Alg II?
Leistungsberechtigt nach dem SGB II sind alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Alter von 15 Jahren bis zur Vollendung des 65 Lebensjahres, die das Kriterium der Hilfebedürftigkeit erfüllen, sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft. Erwerbsfähige SchülerInnen, Studierende, Menschen in stationären Einrichtungen sowie Personen ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort oder gesicherten Aufenthaltsstatus sind vom Alg II-Anspruch ausgeschlossen. Die Arbeitsagentur einscheidet, ob Antragsteller erwerbsfähig sind. Eine Beteiligung der Betroffenen bei dieser Entscheidung von Tragweite ist nicht vorgesehen. Als erwerbsfähig gelten Personen, die gesundheitlich in der Lage sind, drei Stunden täglich zu arbeiten. Andere zeitliche Einschränkungen, wie etwa die Erziehung eines Kindes, die Pflege von Angehörigen oder auch eine längere, aber vorübergehende Krankheit, sind hierbei nicht von Bedeutung. Die Hilfebedürftigkeit tritt aber erst dann ein, wenn der oben dargestellte "Bedarf" (das durch die Regelleistung plus Unterkunftskosten definierte Existenzminimum) von Leistungsberechtigten und deren Familien nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann.
Als Einkommen ist (fast) alles auf die Regelleistung anzurechnen, was Arbeitslose an Geldeinkünften erhalten, also Lohn, Rente, Kindergeld, Unterhalt, Steuererstattung oder Geldgeschenke. Ausgenommen sind Erziehungsgeld, Pflegegeld und Grundrente nach BVG oder BEG[3] ). Der kompliziert gestaffelte Einkommensfreibetrag für die gesamte Bedarfsgemeinschaft wird so bemessen, dass das Bruttoeinkommen in etwa 1.100 Euro betragen muss, um den heutigen Einkommensfreibetrag der Arbeitslosenhilfe von 165 Euro zu erreichen. Das bedeutet, BezieherInnen von geringeren Nebeneinkommen verlieren gegenüber der heutigen Regelung beträchtlich. So dürfen von einem 400 Euro Mini-Job künftig gerade mal 60 Euro als Einkommen einbehalten werden. Das freigestellte Partnereinkommen, das aktuell bei einem Mindestfreibetrag von 510,93 Euro liegt, entfällt im Alg II-Bezug völlig. Die Bundesagentur für Arbeit rechnet nach inoffiziellen Angaben damit, dass durch den neuen Anrechnungsmodus für Einkommen fast ein Drittel der gegenwärtig ca. 2 Mio. Arbeitslosenhilfebeziehenden ganz aus dem Leistungsbezug herausfallen werden.
Für die Vermögensanrechnung wird die seit Anfang 2003 gültige Arbeitslosenhilfeverordnung zugrunde gelegt. Damals wurde der Freibetrag im Vorgriff auf das vierte Hartz-Gesetz bereits um ca. 60 % herabgesetzt. Die Folge: Schon in der ersten Jahreshälfte 2003 fielen etwa 600.000 bis 700.000 ArbeitslosenhilfebezieherInnen ganz oder vorübergehend aus dem Bezug heraus. Erweitert wird die gültige Vermögensregelung um ein zusätzliches Alterssicherungsvermögen von 200 Euro je Lebensjahr, wenn dessen Verbrauch vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist[4]. Da diese spezielle vertragliche Variante bei der privaten Alterssicherung bisher weniger stark verbreitet ist, gilt beim Alg II wie bei der heutigen Arbeitslosenhilfe, dass ein Großteil der Rücklagen fürs Alter erst verbraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Leistungen besteht.
Anrechnungsfreies Vermögen:
- ein Grundfreibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr jeweils für erwerbsfähige Hilfebedürftige und ihre Partner, mind. je 4.100 Euro, max. 13.000 Euro pro Person;
- sogenanntes &"Riester&"-Vermögen und weiteres Alterssicherungsvermögen von 200 Euro pro Lebensjahr, wenn dessen Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist;
- außerdem einen Freibetrag von 750 € für jede Person im Haushalt (Ansparbetrag Pauschalierung);
- ein angemessenes KFZ für jede/n Erwerbsfähige/n im Haushalt;
- kleines Wohneigentum
- Ist die Verwertung von Vermögen oberhalb der Freibeträge unwirtschaftlich, wird Alg II trotzdem - jedoch nur als Darlehen - gezahlt; hier entfällt der Krankenversicherungsschutz
Wenn in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern das Einkommen der erwerbsfähigen Eltern über dem Alg II-Bedarf liegt, und sie nur aufgrund der Kinder unter die Bedürftigkeitsgrenze rutschen, haben diese Anspruch auf den sogenannten Kinderzuschlag nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes. Dieser Zuschlag, der pro Monat maximal 140 Euro für jedes Kind beträgt und für die Höchstdauer von drei Jahren gezahlt werden kann, ist so ausgestaltet, dass mit ihm das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft immer relativ knapp über der Bedürftigkeitsgrenze angesiedelt ist. Wer jedoch mit Hilfe des Kinderzuschlags ganz aus dem Alg II-Bezug herausfällt, verliert unter Umständen den Anspruch auf den sogenannten "befristeten Zuschlag"[5], denn dieser steht ja nur den Alg II-Berechtigten zu. Dieser befristete "Verarmungsgewöhnungszuschlag", der im ersten Jahr maximal 160 Euro für Erwerbsfähige (max. 320 Euro bei Partnergemeinschaften) plus 60 Euro pro Kind monatlich beträgt, wird nach dem ersten Jahr halbiert und entfällt nach zwei Jahren ganz. Er ist besonders für diejenigen Bedarfsgemeinschaften lukrativ, die zuvor Anspruch auf ein hohes Arbeitslosengeld (ggf. plus Wohngeld) hatten. Der Kindergeldzuschlag, der laut Regierung Kinderarmut vermeiden soll, kann folglich für Familien zur richtigen "Armutsfalle" werden, wenn sie durch ihn Ansprüche auf den möglicherweise viel günstigeren "befristeten Zuschlag" verlieren.
Nach Lesart des SGB II sind alle Mitglieder eines Haushalts als Bedarfsgemeinschaft anzusehen und füreinander unterhaltspflichtig. Wer z.B. in einer Wohngemeinschaft wohnt wird in der i.d.R. nachweisen müssen, dass er mit den MitbewohnerInnen keinen gemeinsamen Haushalt führt. Es muss folglich damit gerechnet werden, dass das Amt Belege für getrennt Wirtschaftsführung oder getrennte (Unter-) Mietverträge zur Klärung der Wohnverhältnisse verlangt.
Schon ab Mitte Juli soll nach vorliegenden Informationen der bis zu 22-seitige, eng bedruckte Antragsfragebogen an alle Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfebeziehende geschickt werden. Mit Hilfe dieses "Horrorformulars" soll eine Unmenge von Informationen über die Leistungsberechtigten und ihr Umfeld eingeholt werden. Für Betroffene ist das Ausfüllen und Beibringen von Belegen mit enormem Aufwand verbunden, der viele einschüchtern oder gar überfordern wird. Für BehördenmitarbeiterInnen bedeutet die Datenflut ein absolut überfrachtetes Erhebungs- und Prüfverfahren, das zusätzliche Zweifel an einer rechtzeitigen Gewährung der Leistung nährt. Das Antragsformular liegt bereits vor: Hier sind eine Menge Fallen und Tücken eingebaut! Leistungsberechtigte dürfen diesen Bogen nicht einfach "guten Glaubens" ausfüllen, sondern sollten genau überlegen, welche Daten sie wirklich preisgeben müssen[6]. Um Fehler zu vermeiden, sollten Leistungsberechtigte vor dem Ausfüllen des Antrags möglichst eine unabhängige Beratungsstelle aufsuchen. Damit Alg II-BezieherInnen der Behörde nicht ohne Zeugen ausgeliefert sind, sollten sie sich prinzipiell von einer Person ihres Vertrauens auf das Amt begleiten lassen.
Von Pflichten und Zumutungen: die Rechtsposition der Leistungsberechtigten
Selten wird schon nach der Lektüre der ersten Seiten eines Gesetzes so deutlich, welche Zielsetzung es verfolgt: "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann" (SGB II §3 Abs. 3). Die ganze Palette von Anreizstrukturen ist demnach so ausgelegt, dass Arbeitslosen der Zugang zur Leistung erschwert und der mehr oder weniger freiwillige Ausstieg so leicht wie möglich gemacht wird. Nach dem Gesetz ist künftig jede Arbeit zumutbar, also auch Beschäftigungsverhältnisse, die untertariflich entlohnt werden, oder Pflichtarbeiten gegen Mehraufwandentschädigung - die so genannten "1 Euro-Jobs". Selbst die noch geltenden geringfügigen Einschränkungen der Zumutbarkeit, die heute noch im Sozialhilferecht verankert sind, z.B. die Ermöglichung einer geregelten Haushaltsführung und Kindererziehung oder das Kriterium der Zusätzlichkeit von so genannten "gemeinnützigen Beschäftigungsgelegenheiten", sucht man im SGB II vergeblich.
Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass das im SGB II formulierte Einfallstor für die Ausweitung von Pflichtarbeitsdiensten auch massenhaft genutzt werden wird. Vor allem für die bankrotten Kommunen ist es allzu verlockend, öffentliche Arbeiten von Arbeitslosen quasi zum Nulltarif erledigen zu lassen und im gleichen Atemzug "teure" tarifliche Beschäftigungsverhältnisse abzubauen. Vielerorts werden die kommunalen Beschäftigungsträger bereits umgebaut, getreu nach der Devise "weg von der Qualifizierung und Betreuung, hin zum neuen Arbeitsdienst". BetriebswirtschaftlerInnen rechnen heute schon an Modellen, mit denen nachgewiesen werden soll, dass für den Unterhalt der öffentlichen Fürsorge und die Verrichtung "gemeinnütziger" Dienstleistungen herangezogene Arbeitslose viel billiger kommen als beispielsweise Zivildienstleistende.
Der Schlüssel zur "Aktivierung" von LeistungsbezieherInnen ist nach dem neuen Gesetz die Eingliederungsvereinbarung, die jede/jeder AntragstellerIn auf Alg II abschließen muss, und die alle sechs Monate erneuert werden soll. In diesem Vertragswerk unter Ungleichen werden sowohl Eingliederungsmaßnahmen und soziale Dienstleistungen für Arbeitslose und ihre Familienangehörigen als auch Art und Umfang der Eigenbemühungen der Leistungsbeziehenden festgelegt. Hier können sogar Entschädigungen "vereinbart" werden, die Leistungsberechtigten auferlegt werden, wenn sie eine Maßnahme abbrechen und damit Kosten verursachen. Wer diese Vereinbarung nicht unterschreibt, kann mit Sanktionen belegt werden, was i.d.R. auf eine dreimonatige Kürzung der Regelleistung um 30 % hinausläuft. Doch jeder Widerstand gegen das Diktat vom Amt ist zwecklos, denn bei Nichtabschluss wird die Vereinbarung einfach per Verwaltungsakt in Kraft gesetzt.
Das SGB II sieht ein mehrstufiges Sanktionssystem vor. Eine 30 % Kürzung der Regelleistung und der Wegfall des "befristeten Zuschlages" droht Leistungsberechtigten, wenn sie den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung verweigern (s.o.) oder die dort festgelegten Pflichten nicht erfüllen, außerdem bei Nichtaufnahme oder Abbruch von zumutbarer Arbeit, Ausbildung oder "Beschäftigungsgelegenheit", wenn hierfür kein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall gilt die Umkehr der Beweislast, d.h. Leistungsberechtigte müssen ihre Gründe plausibel nachweisen oder z.B. im Falle einer abgelehnten Bewerbung "angemessene" Bemühungen nachweisen. Wer vom Amt gesetzte Meldetermine nicht einhält oder angeordnete ärztliche/psychologische Untersuchungen versäumt, riskiert eine 10 %-Kürzung der Regelleistung. Im Wiederholungsfall werden die verhängten Leistungskürzungen addiert. Die Regelleistung wird somit immer weiter reduziert - die Existenz ist dann bedroht. In solchen Situationen kann das Amt Sachleistungen z.B. in Form von Lebensmittelgutscheinen gewähren. Besonders hart trifft es Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren. Ihnen droht beim erstgenannten Tatbestand gleich die komplette Kürzung der Regelleistung. Lediglich die Kosten der Unterkunft bleiben hiervon verschont. Damit die so Sanktionierten ihren Lebensunterhalt bestreiten können, sollen wiederum Sachleistungen gewährt werden.
Gleichzeitig werden schier unüberwindliche Hürden aufgebaut, um Leistungsberechtigte davon abzuhalten, sich gegen Behördenentscheidungen zu wehren: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt völlig. Wer die Aufnahme einer Beschäftigung aus gutem Grund ablehnt und daraufhin eine Sanktion verhängt bekommt, muss während des Widerspruchsverfahrens und beim weiteren Gang zum Sozialgericht eine sofortige Leistungskürzung hinnehmen. Dieses Verfahren entrechtet Erwerbslose und degradiert sie zu Bürgern zweiter Klasse, die eine Strafe schon antreten müssen, bevor in der Sache das abschließende Urteil gefällt ist. Der Weg zur Gerichtsbarkeit wird für Betroffene vollends versperrt, wenn die vom unionsgeführten Bundesrat eingebrachte Gesetzesinitiative zur Einführung von Sozialgerichtsgebühren verabschiedet werden sollte. Wer könnte dann noch trotz Leistungskürzung 75 Euro aufbringen, damit die erstinstanzliche Klage vor dem Sozialgericht überhaupt angenommen wird?
Der drastischen Verschlechterung der Rechtsposition von Arbeitslosen durch das SGB II folgt der Abbau von Rechtsansprüchen auf dem Fuße. Alle Eingliederungsleistungen, die die Arbeitsagentur zu bieten hat, sind lediglich Kann-Leistungen. Die Entscheidung über die Gewährung von Berufsberatung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Trainingsmaßnahmen, Existenzgründungszuschuss nach § 421 (1) SGB III ("Ich-AG"), Mobilitätshilfe, Überbrückungsgeld, Eingliederungszuschuss, Einstiegsgeld (§ 29 SGB II) und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz trifft allein die/der FallmanagerIn (nach den Maßgaben der Arbeitsagentur). Auch auf soziale Dienstleistungen wie Kinderbetreuung, Schuldner- oder Suchtberatung sowie ganzheitliche persönliche Beratung in sozialen Angelegenheiten (§8 BSHG) und umfassende Beratung und Unterstützung zur Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen (§17 BSHG) bestehen keine Ansprüche mehr. Die Erfahrungen mit der Vergabe von Eingliederungsleistungen seit dem Frühjahr 2003 zeigen, dass zuerst bei denjenigen gespart wird, die keine olympiareifen Vermittlungschancen vorweisen können. Für Alg II-BezieherInnen wird da in Zukunft nicht mehr viel vom "Unterstützungskuchen" der Bundesagentur übrig bleiben. Auf der anderen Seite droht vielen freien Beratungsstellen das Aus. Wenn für das Gros der Leistungsberechtigten keine Sozialberatung gesetzlich vorgesehen ist, werden sich die Kommunen schnell aus deren Finanzierung zurückziehen.
Fazit
Die Leitidee des "Forderns und Förderns"[7] wird durch das SGB II überspannt zum "Überfordern und Hinausbefördern", wie es die Juristin Prof. Helga Spindler treffend formulierte. Die Bundesregierung erfüllt hierin eine langjährige Forderung der Arbeitgeberverbände, die über den erhöhten Druck auf Arbeitslose eine Ausweitung des bestehenden Niedriglohnsektors und ungeschützter Beschäftigungsverhältnisse anstreben. Durch die Zielsetzung des SGB II, die Betroffenen um jeden Preis in Lohn oder irgendeine Beschäftigung zu bringen, verliert das Alg II faktisch die Funktion eines Mindestlohns, die die heutige Sozialhilfe noch erfüllt. Die Hartz-Gesetze insgesamt und besonders das Alg II sind weitaus mehr als "nur" ein beispielloser Angriff auf soziale Mindeststandards und die Rechte von Arbeitslosen. Mit dieser Politik der Entsicherung von "unten" geraten die Löhne und die Arbeitsbedingungen aller Beschäftigten ins Visier der Akteure. Ziel der Wirtschaft ist eine Senkung des Lohnniveaus in der Bundesrepublik um 30 %!
Erfolgreich haben die Protagonisten dieser Politik Beschäftigte und Arbeitslose gegeneinander ausgespielt und eine solidarische Interessenvertretung beider Gruppen verhindert. Seit Jahren wurde die öffentliche Meinung durch die Lobbyisten aus dem Unternehmerlager bearbeitet: Einerseits seien die Löhne zu hoch, um genug Arbeitsplätze zu schaffen, und andererseits seien Sozialleistungen zu üppig, um Arbeitslosen genug "Anreize" zur Annahme einer gering entlohnten Beschäftigung zu bieten. Erreicht haben Unternehmerverbände mit ihren Klagen die Sicherung von Profiten durch weitreichende Steuersenkungen. Auf die erhoffte Schaffung von Arbeitsplätzen warten wir bis heute vergeblich. Unterstützt durch Äußerungen der Politikerklasse, wie beispielsweise den Schrödersatz "es gibt kein Recht auf Faulheit", wurde ein gesellschaftliches Klima geschaffen, das den Arbeitslosen allein die Schuld für ihre prekäre Lebenslage zuweist und den Boden für Sozialabbau bereitete.
Der wahre Grund für die Massenarbeitslosigkeit aber wird durch solche Schuldzuweisungen und die öffentliche Meinungsmache verstellt: Es fehlt schlicht und einfach an existenzsichernden Arbeitsplätzen! Es ist an der Zeit, dass diese Erkenntnis wieder in das Bewusstsein derjenigen dringt, die in den letzten Jahren immer mehr einstecken mussten. Nur so kann die Spaltung zwischen Erwerbslosen und Beschäftigten überwunden und der Widerstand gegen die hemmungslose Profitmaximierung und die zunehmende Umverteilung von unten nach oben auf eine breitere, solidarische Basis gestellt werden.
[1] Helga Spindler, Das neue SGB II: Keine Grundsicherung für Arbeitsuchende, in: Soziale Sicherheit 10/2003, S.338.
[2] Die forderte z.B. Hessens Ministerpräsident Roland Koch für Langzeitarbeitslose.
[3]Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz
[4] Tipp: Um diesen Freibetrag für Alterssicherungsvermögen zu nutzen, sollte das den Grundfreibetrag (s.u.) übersteigende Vermögen vertraglich unter "Verwertungsausschluss" vor Vollendung des 65. Lebensjahres angelegt werden. Auch bei bestehenden Kapitalversicherungen kann mit dem Versicherer nachträglich ein (teilweiser) "Verwertungsausschluss" vereinbart werden (§ 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz).
[5] Dieser Zuschlag (nach § 24 SGB II) beträgt zwei
Drittel der Differenz zwischen Arbeitslosengeld plus Wohngeld und der
neuen Leistung Alg II inkl. Unterkunftskosten und darf die genannten
Höchstgrenzen nicht übersteigen.
Tipp: Anspruchsberechtigte sollten ggf. jetzt Wohngeld
beantragen, um sich einen höheren Zuschuss zu sichern.
[6] Tacheles e.V. weist auf eine Reihe
datenschutzrechtlicher Verstöße in dem Antragsformular hin. Eine Liste
hierzu findet sich im Internet unter:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/ALG_II_datenschutz_verstoesse.html
[7] In der Begründung zum "Vierten Gesetz für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt" wird das Fordern an erster Stelle genannt.