Familienbande als Rettungsring!?
Am 17. Februar wurde vom Bundestag ein Änderungsgesetz zum SGB II verabschiedet. Die Änderung schränkt u.a. die Selbstständigkeit und die Freizügigkeit der unter 25-jährigen Alg-II-Beziehenden ein und verweist sie bei reduzierten Leistungsansprüchen auf den elterlichen Haushalt. Der Artikel von Anne Ames informiert über die politischen Hintergründe, die Details der neuen gesetzlichen Bestimmungen, ihre Auswirkungen für die Betroffenen und über Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Stand: 01.03.2006
1 Das Problem: Der arme Staat
Unser Staat verarmt zusehends. Schuld daran ist nicht etwa sein seit Jahren geübter großzügiger Verzicht auf Einnahmen aus der Besteuerung von großen Vermögen, hohen Gewinnen und anderen sehr hohen Einkommen. Schuld sind die davon laufenden Kosten für Hartz IV. Knapp 26 Milliarden musste der arme Staat im vergangenen Jahr für den Lebensunterhalt und die Sozialversicherung der rund 6,6 Millionen Alg-II-Betroffenen ausgeben, das sind im Durchschnitt satte 3900 Euro pro Person und Jahr. Eingeplant waren nicht 26, sondern 14,6 Milliarden.
Zwar war es ein „märchenhafter Haushaltsplan“1), in den dieser Betrag
hineingeschrieben wurde, weil dabei vor allem die stetig wachsende Zahl
der Langzeitarbeitslosen nicht berücksichtigt wurde2). Aber was kann der arme Staat oder seine
Regierung dafür, dass das Wünschen in dieser entzauberten Welt nichts
mehr hilft und Märchen nicht mehr wahr werden.
2 Der Rettungsversuch: Die Familienbande
Auf jeden Fall schaut unsere Regierung der fortschreitenden
Verarmung des Staates nicht resigniert und tatenlos zu, sondern ist
entschlossen, weiter eisern zu sparen. Und wie jede gute
Armenfürsorgerin weiß sie, dass Kleinvieh auch Mist macht. So ist sie
auch den 600 Millionen Euro jährlich hinterher, von denen sie vermutet,
dass sie bislang für volljährige Alg-II-Betroffene unter 25 Jahren
sinnlos verpulvert werden.
Unter anderem dazu ließ sie am 17. Februar ihren Bundestag ein
Änderungsgesetz zum Sozialgesetzbuch II verabschieden. Wie entschlossen
die Regierung in ihrem Sparwillen ist, zeigt sich schon daran, dass sie
den Entwurf dieses Gesetzes am 7. Februar erstmals vorlegte, am 13.
Februar Experten dazu befragte – auf Einladung der Linkspartei auch den
Geschäftsführer der BAG-SHI –, sich um deren Antworten aber nicht
weiter scherte, am Abend des 14. Februar ihren Entwurf erneuert
und verschärft vorlegte und ihn drei Tage danach von der
Volksvertretung absegnen ließ. Rasant, rasant. Wer wirklich sparen
will, lässt sich von solch albernen demokratischen Erwartungen wie
Information der Öffentlichkeit und öffentlichem Diskussionsprozess
nicht aus dem Konzept bringen.
Insgesamt will die Regierung mit diesem Gesetz die Ausgaben für Algzweier jährlich um 3,8 Milliarden reduzieren. Der Löwenanteil von zwei Milliarden soll dadurch eingespart werden, dass der Beitrag zur Rentenversicherung für Algzweier von 78 auf 40 Euro monatlich sinkt. Verglichen damit ist das Einsparpotential bei den unter 25-jährigen Alg-II-Abhängigen mickrig. Aber, wie gesagt, „Kleinvieh...“.
Drei gravierende Änderungen der bisherigen, die jungen Erwachsenen und ihre Familien betreffenden Regelungen des SGB II sieht das neue Gesetz, das teils am 1. April, teils am 1. Juli 2006 in Kraft tritt, vor:
- Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im elterlichen Haushalt leben, sollen ab 1. Juli der „Bedarfsgemeinschaft“ ihrer Eltern angehören. Gegenwärtig bilden junge Menschen, sobald sie volljährig sind, auch wenn sie noch zu Hause wohnen, ihre eigene Bedarfsgemeinschaft.
- Der Regelsatz für 18- bis 24-Jährige, die der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern angehören, wird auf 276 Euro reduziert. Ihnen wird künftig also ebenso wenig Geld zustehen wie den 15- bis 17-jährigen Jugendlichen. Dabei liegt der Regelsatz für Jugendliche schon 43 Euro unter dem Betrag, der den Angehörigen dieser Altersgruppe zugestanden wurde, als das Bundessozialhilfegesetz noch galt3). Damals erhielten Jugendliche im Monatsdurchschnitt 319 Euro. Der Betrag setzt sich aus den Regelleistungen und den damals noch geleisteten einmalige Beihilfen zusammen.
- Aus dem elterlichen Haushalt ausziehen oder - wenn sie dort schon nicht mehr leben - woanders hinziehen als zu den Eltern zurück werden die betroffenen jungen Erwachsenen ab 1. April 2006 vielerorts nur noch, wenn sie „aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden“ können oder wenn es zu ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Denn nur dann sind die Alg-II-Behörden verpflichtet, die Zusicherung zu erteilen, dass die Kosten von Unterkunft und Heizung übernommen werden. Das bestimmt der neu ins SGB II aufgenommene Absatz 2a von Paragraf 22. Ein Umzug ohne Zustimmung der Behörde wird künftig nicht nur bedeuten, dass die Wohnkosten nicht übernommen werden, sondern der oder die Betroffene auch bloß 276 Euro zum Leben erhält. So will es neue Absatz 2a des Paragrafen 20.
In der geänderten Fassung des Änderungsgesetzes, die, wie oben
beschrieben, zwischen dem 13. und dem 14. Februar frisch auf den Tisch
kam, wurde in den neuen Paragrafen 68 noch hineingeschrieben: „§ 22
Abs. 2a Satz 1 (also die Abhängigkeit der Wohnkostenübernahme von der
vor Vertragsabschluss erfolgten Übernahmezusicherung der Behörde,
d.Verf.) gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr
zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.“
Wie sich bereits in den ersten Tagen nach Verabschiedung des Gesetzes
in der Beratung zeigte, haben einzelne Behörden diesen Satz flugs so
interpretiert, dass sie jungen erwachsenen Alg-II-Beziehern, die nach
dem 17. Februar ohne ihre Genehmigung zu Hause ausziehen, ab dem 1.
April keine Kosten der Unterkunft mehr gewähren müssten, selbst wenn
diese Kosten „angemessen“ sind.
Behördenmitarbeiter sagen den Betroffenen kurzerhand, sie dürften nicht zu Hause ausziehen. Das ist natürlich Unsinn. Das Änderungsgesetz tritt, wie gesagt, am 1. April 2006 in Kraft, und es gilt ab dann in Situationen, in denen junge Erwachsene „umziehen“, nicht für Fälle, in denen junge Menschen nach dem 17. Februar 2006 umgezogen sind.
Andernfalls würden künftig für einen stetig wachsenden Teil der
jungen Erwachsenen, die auf Alg II angewiesen sind, keine Kosten der
Unterkunft mehr übernommen. Denn in der Zeit nach dem 17. Februar 2006
- zum Beispiel am 25. August 2007 oder am 13. Januar 2011 – werden noch
viele junge Menschen Alg II beantragen müssen, die am 17. Februar 2006
noch zum Haushalt der Eltern gehörten, zwischenzeitlich aber umgezogen
sind, ohne sich mit irgendwelchen Behörden hierüber verständigt zu
haben, weil sie zum Umzugszeitpunkt mit Arbeitslosengeld II nichts zu
schaffen hatten.
Vielleicht wollte der Gesetzgeber mit der Stichtagsregelung in § 68
Abs. 2 ja nur klarstellen, dass erwachsene Alg-II-Bezieher unter 25
Jahren, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zu Hause wohnten, nicht zu
den Eltern zurückgeschickt werden können, also auf deren Wohnung
„verwiesen“ werden können, falls sie künftig einen weiteres Mal
umziehen wollen oder müssen. Das bedeute jedoch, dass alle, die
irgendwann in den kommenden Monaten und Jahren zu Hause ausziehen
werden, weil sie ihre künftige Alg-II-Abhängigkeit nicht vorausahnen,
zu Muttern oder Vatern zurückgeschickt werden könnten, falls sie doch
Alg II in Anspruch nehmen und dann noch einmal umziehen müssten.
Nun, wir wissen nicht recht, was der Gesetzgeber mit seiner Stichtagsregelung erreichen will. Vermutlich weiß er es selbst nicht. Drei Tage sind auch eine zu kurze Zeit, um solche Dinge vernünftig und folgerichtig zu überlegen. Vielleicht ging der Gesetzgeber ja auch einfach davon aus, dass das SGB II ohnehin kaum noch Zukunft hat. Das soll uns recht sein.
Was aber bedeuten – abgesehen von der kuriosen Stichtagsregelung - die anderen gesetzlichen Neuregelungen für die betroffenen jungen Menschen und ihre Familien?
3 Die Nebenwirkungen
3.1 Der Einbezug der jungen Erwachsenen in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern
Diese Regelung bedeutet, dass der Gesetzgeber einmal mehr im Sozialrecht eine uneingeschränkte Unterhaltspflicht konstruiert, die es nach dem Bürgerlichen Recht nicht gibt.
Denn die Angehörigen einer „Bedarfsgemeinschaft“ sind per definitionem einander uneingeschränkt unterhaltspflichtig: Einkünfte eines Mitglieds mindern den gesetzlich anerkannten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft; keine/r kann mit seinem Geld zuerst für sich selbst sorgen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Eltern nur ihren minderjährigen Kindern gegenüber sowie denjenigen volljährigen Kindern gegenüber uneingeschränkt unterhaltspflichtig, die noch zu Hause wohnen, noch nicht 21 Jahre alt sind und sich in allgemeiner Schulbildung befinden. In diesen Fällen gilt, dass die Eltern „alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden“ haben. Im Übrigen gilt nach dem BGB für die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern dasselbe wie für alle (potentiell) Unterhaltspflichten: „Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.“ Die Unterhaltspflicht ist also eingeschränkt. Sie entsteht erst bei einem Einkommen, das einen „Selbstbehalt“ übersteigt, der deutlich über dem Betrag liegt, der Alg-II-Beziehern als „Bedarf“ zugestanden wird.
Folge der Einbeziehung der jungen Erwachsenen in die „Bedarfsgemeinschaft“ der Eltern wird vor allem sein, dass viele erwerbslose junge Menschen gar keine Alg-II-Leistungen mehr erhalten werden, weil ihre Eltern über irgendein Einkommen verfügen, das sie für den Bedarf ihrer unter 25-jährigen Kinder werden einsetzen müssen. Erst wenn damit die ganze „Bedarfsgemeinschaft“ weniger Geld zur Verfügung hat, als sie haben dürfte, wenn alle Mitglieder auf Alg II angewiesen wären, erhält sie finanzielle Unterstützung. Bislang müssen nach dem SGB II (der gesetzlichen Grundlage für das Alg II) nur junge Volljährige, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, vorrangig auf den Unterhalt ihrer Eltern zurückgreifen und die Eltern sind, wie gesagt, nur mit dem Teil ihres Einkommens unterhaltspflichtig, der über ihren eigenen angemessenen Unterhalt hinaus geht. Dies gilt übrigens - anders als es viele Medienberichte der vergangenen Monate suggerierten - unabhängig davon, ob die jungen Erwachsenen noch zu Hause wohnen oder nicht. Für junge Alg-II-Bezieher, die nicht im Haushalt der Eltern leben, wird diese Regelung auch weiter gelten. Die Eltern derjenigen unter 25-jährigen Erwerbslosen, die noch zu Hause wohnen – und das soll in Zukunft ja die große Mehrheit werden – werden künftig jeden Euro, der über dem Betrag liegt, den sie für ihren Unterhalt haben dürften, wenn sie selbst auf Alg II angewiesen wären, für den Bedarf ihrer erwachsenen Kinder einsetzen müssen.
3.2 Die Kürzung der Regelleistung für unter 25-jährige Erwachsene, die im Haushalt der Eltern leben, auf 276 Euro
Die Wahrscheinlichkeit, dass viele junge Alg-II-Bedürftige künftig gar kein Alg II mehr bekommen, erhöht sich noch dadurch, dass der den Betroffenen zugestandene „Bedarf“ von 345 auf 276 Euro reduziert wird. Dieser geringfügige Bedarf wird sich Alg-II-rechnerisch auch aus dem Einkommen von Eltern, die wenig verdienen, bestreiten lassen.
Verheerend wird sich die Kürzung der Regelleistung aber vor allem in den Familien auswirken, in denen auch die Eltern erwerbslos sind und in denen es noch weitere Kinder gibt. Denn Familien mit Kindern, insbesondere mit jugendlichen Kindern und Kindern, die in die Schule gehen, haben ja jetzt schon viel zu wenig zum Leben. Und mit jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, dessen tatsächlicher Bedarf nicht gedeckt ist, wächst die Not in den Familien. Diese Not ist auch durch sparsamste Lebensführung nicht mehr aufzufangen.
3.3 Die Verhinderung der Verselbständigung junger Erwachsener
Das Änderungsgesetz zum SGB II will es erwachsenen Erwerbslosen
unter 25 Jahren so schwer wie möglich machen, nicht mehr bei den Eltern
zu wohnen. Nur so ist ja auch die Einbeziehung in deren
Bedarfsgemeinschaft und die Reduktion der Regelleistung auf 276 Euro
möglich. Die Übernahme der Kosten für die eigene kleine Wohnung oder
das Zimmer in der WG oder die halbe Miete für die gemeinsame Wohnung
mit dem Freund oder der Freundin werden die Betroffenen den meisten
Alg-II-Behörden künftig nur noch abringen, wenn sie nachweisen, dass
sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der
Eltern verwiesen werden können. Der Begriff der „schwerwiegenden
sozialen Gründe“, deretwegen jungen Menschen ein Leben im Haushalt der
Eltern nicht mehr zumutbar ist, stammt aus der Jugendhilfe. Dort sind
in der Regel immer wieder kehrende Vorkommnisse massiver
innerfamiliärer Gewalt gemeint. Muss der junge Erwachsene künftig im
Jobcenter nachweisen, dass er sich mit Muttern regelmäßig prügelt? Soll
die junge Erwachsene künftig im Jobcenter belegen, dass sie die Folgen
von Vaters Alkoholsucht nicht mehr aushält? Sind die Mitarbeiter/-innen
in der Arbeitsverwaltung qualifiziert, familiäre Verhältnisse und
Situationen zu beurteilen? Ist es diesen Mitarbeiter/-innen überhaupt
zumutbar, sich damit auch noch befassen zu müssen? Und vor allem:
Sollen junge Erwachsene aus ganz „normalen“ Familien, weil sie auf Alg
II angewiesen sind, auch noch darauf verzichten müssen, einen ganz
normalen Entwicklungsschritt zu leisten, nämlich Wohnen,
Haushaltsführung und Alltag ohne die Eltern zu bewältigen?
Die Neuregelungen des SGB II verwehren erwerbslosen jungen Erwachsenen und ihren Eltern die Verselbständigung voneinander. Damit verweigern sie ihnen eine wesentliche Voraussetzung für die persönliche Weiterentwicklung und die Neugestaltung der familiären Beziehungen. Sie strapazieren familiäre Beziehungen, die durch die Erwerbslosigkeit eines Familienmitglieds oder mehrerer Mitglieder ohnehin schon sehr belastet und beansprucht sind, so sehr, dass eben daraus in zahlreichen Fällen die Zerrüttung folgen wird, die dann als „schwerwiegender sozialer Grund“ für einen Auszug aus dem elterlichen Haushalt anerkannt werden muss.
4 Die Rettung vor den Rettern
Der Staat ist arm, aber Alg-II-Betroffene sind ärmer. Und bei ihnen liegt es wirklich nicht am großzügigen Verzicht auf Steuereinnahmen, sondern an ihrer Abhängigkeit vom Arbeitsmarkt, dessen Desaster sie nicht herbeigeführt haben. Deshalb sollten junge Menschen und Familien, die auf Alg II angewiesen sind, sich gegen die Überstrapazierung der familiären Bindungen wehren.
Eltern, die ab 1. Juli mit ihren erwachsenen Kindern in Bedarfsgemeinschaft leben werden, sollten sich von einem Rechtsanwalt oder einer -anwältin, der oder die mit Unterhaltsfragen vertraut ist, ausrechnen lassen, ob und in welcher Höhe sie gegenüber ihren erwachsenen Kindern nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches unterhaltspflichtig wären. Übersteigt die ihnen nun aufgezwungene Unterhaltsleistung, zu der auch der auf das erwachsene Kind entfallende Anteil an den Unterkunftskosten gehört, den errechneten Betrag, sollten sie gegen die Behörde, die dem „Kind“ Alg II verweigert, klagen. Denn die Behörde verstößt gegen § 1603 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Junge Menschen, die eine eigene Bleibe brauchen, sollten sich eine suchen und, wenn die Suche erfolgreich war, die Übernahme der Kosten dieser Unterkunft bei der zuständigen Alg-II-Behörde beantragen. Dem Antrag sollten sie eine Erklärung der Eltern beifügen, die deutlich macht, dass die Eltern nicht länger gewillt, das erwachsene „Kind“ bei sich zu beherbergen. Der Gesetzgeber hat seine Rechnung im Wortsinne ohne den Wirt gemacht. Denn die Eltern erwachsener Menschen sind für ihre Kinder nicht mehr sorgeberechtigt, damit aber auch nicht mehr verpflichtet, ihren Kindern Wohnung zu gewähren. Und drohende Obdachlosigkeit ist allemal ein „schwerwiegender sozialer Grund“, der die Behörden verpflichtet, die Übernahme angemessener Wohn- und Heizkosten zuzusichern.
Wenn Eltern eine solche Erklärung abgeben, geben sie sich damit
keineswegs als „Rabeneltern“ zu erkennen, sondern helfen sich und ihren
Kindern bei der notwendigen Weiterentwicklung persönlicher und
familiärer Beziehungen. Es ist die „Rechts“lage, die die Betroffenen
nötigt, ihre elterliche Verantwortung auf etwas kuriosem Weg
auszuüben.
Arbeitsloseninitiativen, die auf örtlicher Ebene arbeiten, sollten beachten, dass der Text des Änderungsgesetzes lautet: „Der kommunale Träger ist zur Zusicherung (der Übernahme der Kosten der Unterkunft) verpflichtet, wenn ... der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.“ Im Gesetz steht nicht, dass der kommunale Träger die Zusicherung nicht erteilen darf, wenn kein schwerwiegender sozialer Grund für ein Wohnen außerhalb der elterlichen Wohnung vorliegt. Es liegt also auch in diesem Punkt an der einzelnen Behörde, wie sie das Änderungsgesetz zum SGB II umsetzt. Kein Behördenleiter und keine Behördenleiterin kann sich darauf berufen, vom Bundesgesetzgeber dazu verpflichtet worden zu sein, junge Erwachsene im Haushalt ihrer Eltern festzusetzen. Die örtlichen Alg-II-Behörden sollten auf ihre Selbstständigkeit hingewiesen werden, und es sollte von ihnen gefordert werden, ihre Haushaltsprobleme nicht auf Kosten der Menschen, die das bisschen Alg II dringend brauchen, lösen zu wollen.
Anne
Ames
Fußnoten:
1) Helga Spindler, „Die Mär vom großen
Sozialabbau“, auf www.nachdenkseiten.de
Zurück zum Text
2) siehe hierzu DGB Bundesvorstand Abt.
Arbeitsmarktpolitik und Internationale Sozialpolitik, Mehrkosten bei
Hartz IV: Fehlkalkulation oder Missbrauch?, Berlin, November 2005
Zurück zum Text
3) vgl. R. Roth/H. Thomé, Leitfaden Alg
II/Sozialhilfe von A-Z, Frankfurt am Main 2005, S. Tab. 6, Seite
180
Zurück zum Text