Falsch ist, was falsch sein kann - Fehler in den Alg II Bescheiden
Sowas kommt von schlechten Gesetzen und überlasteten Mitarbeitern: Weiterhin finden sich in Alg II-Bescheiden massenhaft Fehler.... Artikel von Rainer Timmermann, Guido Grüner und Michael Bättig aus der quer Heft 2, Juni/Juli 2005
... Und wenn nach Widerspruch ein Fehler korrigiert wurde, ist beinahe mit Garantie ein neuer Fehler zu finden. Auch der Eindruck verfestigt sich, dass nicht wenige Behördenmitarbeiter aus Mißgunst und einem entsprechend ‚gefühlten Rechtsverständnis‘ ihre Entscheidungen zum Arbeitslosengeld II (Alg II) treffen. Erwerbslose sollten sich das nicht gefallen lassen. Hier eine Übersicht zu gängigen Fehlern in den Bescheiden.[1]
Fehler bei der Berechnung der Unterkunftskosten
Im Berechnungsbogen zum Alg II-Bescheid wird für Miete und Heizung nur ein Gesamtbetrag angegeben. Wie dieser errechnet wurde, bleibt das Geheimnis des Amtes. Hier fehlen oft Teilbeträge, was sich nur durch mühsame Rekonstruktion der Berechnung anhand von Mietvertrag, Nebenkosten- und Energiekostenabrechnung nachweisen lässt.
In einigen Fällen wird (im Widerspruch zur einschlägigen Dienstanweisung; siehe dort Randziffer 2 zu § 20 SGB II der Bundesagentur) das Wassergeld bei den Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt, weil es angeblich aus der Regelleistung zu zahlen sei (z.B. von den 345 Euro Alleinstehender).
Manchmal verrechnet sich die Behörde einfach nur und kommt auf eine falsche Endsumme. Häufig werden bei Personen, die bis Ende 2004 Sozialhilfe bezogen haben, nicht für sechs Monate die vollen Unterkunftskosten (wie im SGB II vorgeschrieben), sondern gesetzwidrig vom 1. Januar ‘05 an nur die gekürzten Zahlungen aus der Sozialhilfe übernommen (siehe auch Prof. a.D. Friedrich Putz, Rechtswidrige Schlechterstellung bisheriger Sozialhilfeempfänger … in quer, Heft 1/2005 S. 17).
Bei Wohneigentum muß der Antragsteller seine jährlich für die Unterkunft anfallenden Kosten einzeln aufschlüsseln (alle Nebenkosten, Steuern, Versicherungen, Pflichtbeiträge, Wartungskosten etc.). Die Fehler fangen bereits bei der Nichtanerkennung von Wartungs- und Reparaturkosten als „Kosten der Unterkunft“ an. Ganz arg wird es bei darlehnsfinanziertem Wohneigentum. Vom Kredit werden nur die Zinszahlungen an die Bank übernommen. Die Kredittilgung bleibt unberücksichtigt, so dass viele fürchten müssen, dass ihnen die Bank den Kredit kündigt und sie ihr Haus oder ihre Eigentumswohnung verlieren. Hier hätten die Behörden Gestaltungsspielräume, da die Regelung der Übernahme der Kosten der Unterkunft jeweils von der örtlichen Kommune getroffen wird (siehe dazu auch Kasten 5 in quer, 5/6 aus 2004, S. 31).
Fehler beim „anzurechnenden Einkommen“
Erwerbseinkommen
Noch höher als bei den Kosten der
Unterkunft liegt die Fehlerquote bei der Berechnung des anzurechnenden
Einkommens. Handelt es sich dabei um Erwerbseinkommen, hat die Behörde dies
nach einem genau festgelegten Verfahren zu ‚bereinigen‘[2]. Das hoch komplizierte Verfahren sieht vor zunächst
jedem erwerbstätigen Antragsteller eine Werbungskostenpauschale in Höhe von
15,33 Euro sowie eine pauschale Fahrtkostenerstattung von 6 Cent je
Kilometer der einfachen Fahrt zum Arbeitsplatz zu bewilligen. Im Einzelfall
soll es möglich sein, anfallende höhere Werbungskosten abzusetzen, etwa für
die Fahrten zur Arbeit, Gewerkschaftsbeiträge, Arbeitskleidung oder -geräte,
Fachbücher und Fachzeitschriften usw. . Zudem soll die Behörde Freibeträge
in Höhe der Kfz-Versicherung sowie einen weiteren Freibetrag von 30 Euro je
erwachsenem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft als Pauschale für angemessene
private Versicherungen wie Hausrat- und Haftpflichtversicherung berechnen.
Und anschließend muss sie für jeden individuellen Fall einen
Erwerbstätigenfreibetrag berechnen (ausführlich dazu quer, Heft 5/6 aus
2004, S. 32/33).
Dass ein derartig aufwendiges Verfahren sehr fehlerträchtig ist, versteht sich von selbst. Doch den Alg II-Beziehenden gibt die Behörde nichtmals die Chance, die Rechnung zu prüfen, denn im Alg II-Bescheid wird nur eine Gesamtzahl für das „anzurechnende Erwerbseinkommen“ mitgeteilt, deren Errechnung nicht nachvollziehbar ist.
Auch in der Erwerbslosenberatung wird viel Zeit aufgewandt, um die angegebenen Summen zu überprüfen. Der genaue Blick lohnt jedoch, denn viele Berechnungen sind falsch. Fast immer fehlt einer der verschiedenen Freibeträge. Manchmal auch der Erwerbstätigenfreibetrag selbst. Die Fehlbeträge summieren sich für viele Betroffene zu erheblichen Summen, deren Auszahlung sie angesichts der völlig unzureichenden Höhe des Alg II dringend benötigen.
Andere Einkommen
Auch bei der Anrechnung anderer Einkommen finden sich immer wieder Fehler.
So ist die Versicherungspauschale von 30 Euro je volljährigem Erwachsenen in
der Bedarfsgemeinschaft laut Vorschrift von jedem Einkommen in der
Bedarfsgemeinschaft abzuziehen, bevor es auf das Alg II angerechnet wird,
auch z.B. vom Kindergeld oder Kindesunterhalt. Doch das passiert nur in
wenigen Fällen und dann meist nur für eine erwachsene Person. Das gleiche
gilt für Beiträge zu Pflichtversicherungen (KFZ). Denn Beiträge zu
Pflichtversicherungen sind erstens ausdrücklich (§ 11 SGB II) von jeder Art
Einkommen - nicht nur vom Erwerbseinkommen, wie z.B. die ARGE Oldenburg
meint - abzuziehen und zweitens für jedes KFZ. Das können auch zwei oder
drei Fahrzeuge sein, je nach Bedarfsgemeinschaft und Fahrzeugbestand. Das
wird sich auch nach der heute vorliegenden „Neufassung der
Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige
(Freibetragsneuregelungsgesetz)“ nicht ändern (Drs. 15/5446 vom 10.05.05).
Diese soll zum 1.10.2005 in Kraft treten.
Fehler bei der Berechnung des ersten Monats des Leistungsbezugs
Das letzte Einkommen, sei dies z.B. Arbeitslosengeld oder Lohn/Gehalt, endet oft mitten im Monat. Bei der Erstbewilligung von Alg II für diesen Monat muss also für diesen Monat gesondert ein Teil-Einkommen berücksichtigt werden. Hier verfestigt sich der Eindruck, dass diese Sonderberechnung einigen Beschäftigten der ARGE schlicht zu mühsam ist. Sie verlegen den Leistungsbeginn - und damit auch die Leistungsberechnung - ganz einfach in den ersten Monat, in dem kein Einkommen mehr anzurechnen ist - und betuppen damit Betroffenen um oft nicht geringe Beträge (vgl. nebenstehenden Kasten).
Und immer noch finden sich Beispiele, wo Einkommen, das in den letzten fünf Tagen des Vormonates gezahlt wurde (z.B. Arbeitslosengeld), als Einkommen auf das Alg II des folgenden Monates angerechnet wird.
Fehler beim Personen zählen …
Bescheide ergehen nicht an jede Einzelperson, sondern für Familien mit ihren minderjährigen Kindern (Bedarfsgemeinschaften). Hier gilt: je größer die Bedarfsgemeinschaft, desto unübersichtlicher und unverständlicher der Berechnungsbogen, desto höher die Fehlerquote, die schon ‘mal damit beginnt, einzelne Personen gleich ganz zu „übersehen“.
Eins ist klar:
Diese Fehler werden bei der Durchführung des Gesetzes gemacht und könnten mit ein klein wenig Sorgfalt vermieden werden. Dass es daran fehlt, ist auch ein Skandal. Aber der eigentliche Fehler ist das Gesetz selbst!
rt/gg/mb
Fußnoten:
[1] Eine ausführliche und noch heute nutzbare Hilfestellung zur Kontrolle der Alg II-Bescheide ist zu finden in quer, Heft 5/6 aus 2004, S. 27 bis 35. Eine weitere Hilfe dieser Art findet sich auf den Seiten 99 bis 104 im Leitfaden zum Alg II, Wissen und Tipps für Betroffene, Wegweiser durch den Alg II-Dschungel, der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen, beides zu finden in jedem gut sortierten Arbeitslosenzentrum. [zurück zum Text]
[2] Dies regelt das SGB II, eine dazu
weiter ausführende Verordnung des Bundeswirtschaftsministers
(Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004) und die
dienstlichen Hinweise der BA. Ausführliche Informationen dazu in den unter
[1] genannten Quellen. [zurück zum Text]