Artikel: Leistungen für Erwerbslose
...und Bedürftige unterhalb der Sozialhilfestandards. Das vierte Hartzgesetz hängt die Messlatte für soziale Sicherung so tief wie noch nie - Kurze Analyse des neuen Leistungsrechts und der Folgen für Erwerbslose. (Artikel von Anne Allex aus 'read me', gewerkschaftliche Zeitung für Studierende, 01/04)
Leistungen für Erwerbslose und Bedürftige unterhalb der Sozialhilfestandards
Am 17. Oktober 2003 sollen im Bundestag zwei Hartz - Gesetzentwürfe hektisch durch den Bundestag gepeitscht werden. Hartz 3 regelt das Sozialgesetzbuch III zur Arbeitsförderung neu. Hartz 4 regelt das Sozialgesetzbuch II (SGBII) zur Grundsicherung „Arbeitslosengeld II“. Hinter dem Rücken der Hartz-Gesetze werden die Leistungen des Bundessozialhilfegesetzes in das SGB XII eingegliedert.
Inhalt des SGB III-Entwurfes ist eine Privatisierung der Bundesanstalt für Arbeit, die Abschaffung der Selbstverwaltung der Landesarbeitsämter, die Skelettierung des Arbeitslosengeldes sowie eine grund-sätzliche Schlechterstellung älterer Erwerbsloser. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind nicht mehr versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung und begründen keinen Anspruch auf Arbeitslosen-geld.
Politischer Zweck der Gesetzentwürfe zu den SGB II und XII ist die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und eine Neuordnung der Sozialleistungen: Im SGB II werden für erwerbsfähige Beziehende von Ar-beitslosen- und Sozialhilfe und die in ihren Haushalten wohnenden Personen die neuen Leistungen „Arbeitslosengeld II“ (ALG II) und „Sozialgeld“ geschaffen. Diese Leistungen liegen unterhalb der So-zialhilfestandards und müssen treffender als „Sozialhilfe zweiter Klasse“ bezeichnet werden. Kenn-zeichnend für das ALG II sind das kleinere Sozialgeld für Kinder zwischen dem 14. und 17. Jahren, die weitreichende Pauschalierung von einmaligen Leistungen, das Fehlen der generellen Sicherung der Wohnung, verschärfte Anrechnung von Einkommen, härtere Sanktionen, breitere Unterhaltsverpflich-tungen sowie ein fehlender eigener Rechtsanspruch auf Leistungen für die Kinder arbeitssuchender Eltern. Für ALG II- BezieherInnen entfällt der bislang geltende Anspruch auf nachrangige Leistungen der Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt - im Bedarfsfall fast vollständig. Erwerbstätige und Bedürf-tige werden so materiell und rechtlich enteignet.
Das ALG II steht Pate für das Leistungsniveau der neuen Sozialhilfe im SGB XII, das künftig noch niedriger ist. Dadurch wird das unterste Netz unserer sozialen Sicherung zerstört. Wichtige Struktur-prinzipien der heutigen Sozialhilfe stehen zur Disposition: die Sicherung eines Lebens in Würde durch den Anspruch auf ein staatlich anerkanntes soziokulturelles Existenzminimum, die Hilfe zur Selbsthilfe, die Gewährung der Leistung nach dem Prinzip der Bedarfsdeckung und die Orientierung an der indivi-duellen Lebenslage der Hilfeberechtigten.
Zwingende Voraussetzung des ALG II-Bezuges ist der vorrangige umfassende Einsatz der Arbeitskraft. Erwerbslose müssen eine juristisch sittenwidrige Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Ar-beit unterschreiben, sonst drohen drakonische Sanktionen. Für die Mindestdauer von drei Monaten kann beispielsweise in der ersten Stufe eine bis zu dreißigprozentige Kürzung der Leistungen, oder bei Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren sogar ein Leistungswegfall erfolgen. Selbst bei „Einsicht“ und Verhaltensänderung ist keine Kürzung dieser Sanktionen vorgesehen.
Hat der „Fallmanager“ einen guten Tag, können Erwerbslose ein Einstiegsgeld und die Eingliederungs-leistungen des SGB III erhalten. Hilfe zur Arbeit nach § 19 (1) BSHG ist nicht mehr vorgesehen. Da der Einsatz der Arbeitskraft um jeden Preis vorrangig ist vor „ALG II“ gilt: „Leistung nur gegen Gegen-leistung“. Auf diese Weise entfallen die wehrfähigen Rechtsansprüche auf Leistungen sowie jegliche rechtliche Verfahren zur Gegenwehr für Erwerbslose. Erwerbslose müssen selbst beweisen § 144 (SGB III), dass sie für einen Job alles getan haben. Nach dem zynischen Motto „Fördern und Fordern“ sind Hilfebedürftige gezwungen, alle Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorrangig auszu-schöpfen. Diese „Reformen“ räumen den Weg frei zur Annahme jeglicher Arbeit, z.B. als Hausdiener oder Schuhputzer, in nichtexistenzsichernder und ungesicherter „working poor“.
Anne Allex, Berlin (express-Red.),
anne.allex@gmx.de
Frank Jäger, Frankfurt/Main (BAG SHI)
jaeger@bag-shi.de
Der Artikel ist zuerst erschienen in 'read me', gewerkschaftliche
Zeitung für Studierende, 01/2004, S. 5